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Wer vermeiden möchte, dass seine Organe nach dem Tod einem anderen Menschen zu gute kommen, sollte vor Auslandsreisen entsprechende Vorkehrungen treffen. In den meisten europäischen Ländern gilt nämlich – auch für Ausländer – in Verbindung mit der Organspende die so genannte Widerspruchsregelung. Das bedeutet, dass man in diesen Ländern nach dem Ableben automatisch zum möglichen Organspender wird, wenn man nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt hat. In vielen Fällen haben dann nicht einmal mehr die Angehörigen ein Widerspruchsrecht.
Die Länder mit Widerspruchsregelung sind: Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn. Eine Sonderform der Widerspruchsregelung gilt in Belgien, Finnland und Norwegen. Hier haben die Angehörigen ein Einspruchsrecht. Auch in Schweden und Frankreich wird man automatisch zum Organspender. Allerdings müssen in diesen Ländern die Angehörigen informiert werden, ein Einspruchsrecht haben sie aber nicht.
Die so genannte erweiterte Zustimmungsregelung wie sie in Deutschland gilt, sieht dagegen vor, dass der Verstorbene zu Lebzeiten per Organspendeausweis einer Organentnahme zugestimmt haben muss. Liegt keine Zustimmung vor, können die Hinterbliebenen entscheiden. Grundlage dieser Entscheidung soll der mutmaßliche Willen des Verstorbenen sein. Die erweiterte Zustimmungsregelung gilt auch in Dänemark, Griechenland, Großbritannien, Irland, den Niederlanden und in der Schweiz.
Wer etwaige Komplikationen im Ausland vermeiden möchte und seinen Angehörigen im Ernstfall die Entscheidung ersparen will, sollte schriftlich in einem Organspendeausweis festlegen, ob er seine Organe freigeben will oder nicht. Den Organspendeausweis, mit dem man auch seinen ausdrücklichen Widerspruch bekunden kann, gibt es in Apotheken, Arztpraxen und im Internet. Eine Version in neun Sprachen bietet die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung an.