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Kfz-Versicherung darf persönliche Daten nicht ungefragt weitergeben - Ohne Einwilligung keine Datenweitergabe an Dritte

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Ohne Erlaubnis des Unfallgeschädigten darf die Kfz-Versicherung keine persönlichen Daten an Dritte weiterleiten. Das schließt auch die Weitergabe von Gutachten ein.

Die Kfz-Versicherung muss sich das Einverständnis des Unfallgeschädigten einholen, wenn sie Gutachten zur Revision an Prüforganisationen übergibt Die Kfz-Versicherung muss sich das Einverständnis des Unfallgeschädigten einholen, wenn sie Gutachten zur Revision an Prüforganisationen übergibt Quelle: picture alliance / dpa

Berlin - Fehlt eine Vereinbarung über die Weitergabe der Daten, liegt ein Verstoß gegen den Datenschutz vor. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Berufung auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hin (Az.: 18 C 0156/12).

Nach einem Unfall schickte der Geschädigte das Unfallgutachten an die gegnerische Versicherung. Diese übergab das Gutachten zur Überprüfung an die Dekra. Nun wollte der Betroffene wissen, wer welche Daten erhalten hat.

Mit der Weitergabe des Gutachtens ohne vorherige Vereinbarung mit dem Betroffenen liegt ein Verstoß gegen den Datenschutz vor, entschieden die Richter. Kfz-Versicherungen müssen Auskunft darüber geben, welche Daten an Dritte, auch in überlassenen Gutachten, weitergegeben wurden. Außerdem kann der Betroffene Auskunft darüber verlangen, welche Daten des Gutachtens bei der Versicherung gespeichert wurden.

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