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Klage gegen Geschwindigkeitsmessung braucht konkrete Einwände - Ohne Begründung kann Widerspruch abgelehnt werden

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Autofahrer, die geblitzt wurden, können gegen das Messverfahren Widerspruch einlegen. Der sollte aber begründet sein, ansonsten kann die Behörde den Einwand ablehnen.

Bringt der Fahrer keine konkreten Einwände gegen die Messung vor, sieht die Behörde diese als ordnungsgemäß an Bringt der Fahrer keine konkreten Einwände gegen die Messung vor, sieht die Behörde diese als ordnungsgemäß an Quelle: picture alliance / dpa

Karlsruhe - Wer wegen zu schnellen Fahrens geblitzt wird, kann gegen die Geschwindigkeitsmessung Widerspruch einlegen. Erfolg werden Autofahrer damit aber nur haben, wenn sie konkrete Einwände gegen die individuelle Messung vorbringen können. Ansonsten können Gerichte davon ausgehen, dass dabei alles mit rechten Dingen zuging. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Sie bezieht sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 2 7 SSBS 212/15).

Die in Deutschland verwendeten Messverfahren sind in der Regel von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen. So auch das Gerät, das in dem konkreten Fall zum Einsatz kam: Ein Autofahrer legte Widerspruch gegen seinen Bußgeldbescheid ein, spezifische Einwände gegen die Messung hatte er aber nicht. Trotzdem erklärte ein Amtsgericht den Bescheid in erster Instanz für ungültig. Die zuständige Behörde legte dagegen Beschwerde ein - zu Recht, wie die Richter am Oberlandesgericht entschieden.

Solange es keine Besonderheiten in der konkreten Messung gebe, sei sie als ordnungsgemäß anzusehen, so die Richter. Besonderheiten könnten zum Beispiel ein von der PTB nicht erfasstes Messszenario oder konkrete Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bei der Messung sein.

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