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Schadensregulierung: 130-Prozent-Grenze gilt auch mit Gebrauchtteilen - Mit gebrauchten Teilen unter die Obergrenze

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Die 130-Prozent-Grenze bei der Regulierung von Unfallschäden gilt nicht nur für die Reparatur mit Neuteilen. Auch gebrauchte Teile sind bei der Instandsetzung erlaubt.

130-Prozent-Grenze: Bei der Erstattung von Reparaturkosten muss eine Versicherung bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes ersetzen 130-Prozent-Grenze: Bei der Erstattung von Reparaturkosten muss eine Versicherung bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes ersetzen Quelle: picture alliance / dpa

Marburg - Wer bei der Autoreparatur statt Neuteilen günstigere Gebrauchtteile verwendet, kann dadurch Kosten sparen. Dies müssen Versicherer bei der Schadensregulierung akzeptieren, wie ein Urteil des Amtsgerichts Marburg (Az.: 9 C 759/13) belegt. Demnach ist die 130-Prozent-Grenze - bei der der Versicherer bei einer Reparatur bis zu 130 Prozent des ermittelten Wiederbeschaffungswertes ersetzen muss - auch mit gebrauchten Teilen gültig. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im verhandelten Fall wurde ein 13 Jahre alter BMW bei einem Unfall beschädigt. Den Wiederbeschaffungswert bezifferte der Sachverständige mit 6.400 Euro und die Reparaturkosten mit 8.600 Euro. Der Geschädigte ließ sein Auto unter Nutzung von gebrauchten Teilen für 8.200 Euro reparieren.

Die Versicherung muss laut Gericht diese Reparaturkosten übernehmen, da die 130-Prozent-Grenze des Wiederbeschaffungswertes nicht überschritten worden sei. Und zwar auch dann, wenn die Verwendung von gebrauchten Teilen die Einhaltung ermögliche. Es liege, zumal im Hinblick auf das Fahrzeugalter, eine fachgerechte Reparatur vor.

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Quelle: dpa

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