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Zu schnell mit dem Motorrad: Keine Fahrtenbuchauflage für Pkw - Keine Sippenhaft für Kraftfahrzeuge

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Ein schwerer Verkehrsverstoß auf dem Motorrad kann das Führen eines Fahrtenbuchs zur Folge haben. Diese Auflage darf aber nicht auf Pkw des Halters erweitert werden.

Schon ein schwerer Verkehrsverstoß kann genügen für die Auflage eines Fahrtenbuchs - aber nicht unbedingt für mehrere Fahrzeuge Schon ein schwerer Verkehrsverstoß kann genügen für die Auflage eines Fahrtenbuchs - aber nicht unbedingt für mehrere Fahrzeuge Quelle: picture alliance / dpa

Neustadt - Wer zu schnell fährt, muss Bußgeld zahlen wenn er erwischt wird. So einfach ist das. Wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, muss der Halter im Zweifel ein Fahrtenbuch führen. Das gilt auch für Motorradfahrer. Dann gilt die Auflage aber auch nur für dieses Verkehrsmittel, wie aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt hervorgeht (Az.: 3 L 967/15.NW), auf die der ADAC hinweist.

In dem Fall war ein Motorradfahrer auf einer Bundesstraße statt mit den erlaubten 100 km/h mit satten 173 km/h geblitzt. Der Halter des Motorrads machte keine Angaben zur Person des Fahrers. Daraufhin verhängte die Behörde eine Fahrtenbuchauflage für zwölf Monate. Allerdings erstreckte sich die Auflage neben dem Motorrad auch auf zwei auf den Motorradhalter zugelassene Pkw.

Zu Unrecht, fand das Gericht. Zwar war der Verkehrsverstoß so ernst, dass er alleine ausreichte, um die Fahrtenbuchauflage zu rechtfertigen. Die Erweiterung auf die Pkw aber sei unverhältnismäßig. Die Auflage wurde insoweit aufgehoben.

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