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Ordnungswidrigkeit: Parken mit geliehenem Behindertenausweis - Kein Missbrauch von Ausweispapieren

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Keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit: das Parken auf einem Behindertenparkplatz mit der Parkberechtigung eines anderen. Das entschied das OLG Stuttgart.

Zumindest moralisch fragwürdig, auf jeden Fall aber eine Ordnungswidrigkeit: Parken auf einem Behindertenparkplatz mit dem Parkausweis eines anderen Zumindest moralisch fragwürdig, auf jeden Fall aber eine Ordnungswidrigkeit: Parken auf einem Behindertenparkplatz mit dem Parkausweis eines anderen Quelle: picture-alliance/ dpa/dpaweb

Stuttgart - Wenn Autofahrer mit dem Behindertenausweis eines anderen die Parkberechtigung für einen Behindertenparkplatz vortäuschen, ist das eine Ordnungswidrigkeit - aber keine Straftat.

Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart klar (Az.: 2 Ss 349/13).

Nach Ansicht der Richter liegt dann zwar eine Vortäuschung der Parkberechtigung vor, aber keine strafrechtlich relevante Identitätstäuschung. Auf das Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

In dem verhandelten Fall hatte eine Frau beim Einkaufen ihren Wagen auf einem Behindertenparkplatz abgestellt und den Behindertenausweis ihres Sohnes ins Fahrzeug gelegt. Der Sohn hatte sie aber nicht begleitet. Das OLG widersprach dem vorangangenen Amtsgerichtsurteil, nach dem sich die Frau des Missbrauchs von Ausweispapieren schuldig gemacht hatte. Für die Ordnungswidrigkeit musste sie sich natürlich verantworten.

Bei einem Behindertenausweis geht es beim Parken nach Ansicht des OLG nicht darum, zu behaupten, man sei die im Ausweis benannte Person. Schließlich dürfe die Mutter den Ausweis nutzen, wenn sie ihren Sohn fahre. Somit müsse der Fahrer nicht zwingend der Ausweisinhaber sein.

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