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Recht: Weiterreichen des Handys zählt nicht als Benutzung - Handy darf während der Fahrt an Beifahrer gegeben werden

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Weil eine Autofahrerin ihr Handy an den Beifahrer reichte, sollte sie ein Bußgeld wegen Telefonieren am Steuer zahlen. Sie klagte und bekam Recht.

Zum Telefonieren am Steuer zählen auch die Vor- und Nachbereitungshandlungen. Das bloße Weiterreichen allerdings nicht Zum Telefonieren am Steuer zählen auch die Vor- und Nachbereitungshandlungen. Das bloße Weiterreichen allerdings nicht Quelle: picture alliance / dpa

Köln - Während der Autofahrt darf der Fahrer nicht mit dem Handy am Ohr telefonieren. Das ist unstrittig. Was allerdings zum Telefonieren dazu gehört, das ist offenbar durchaus diskutabel: Das Oberlandesgericht Köln hob ein Urteil des Amtsgerichts auf, das eine Autofahrerin wegen verbotswidriger Benutzung eines Handys am Steuer zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt hatte.

Ortsveränderung des Handys zählt nicht als Benutzung

Grund war, dass die Frau „keinen eigenen Kommunikationsweg vorbereitet“ hatte. Telefoniert hatte sie sowieso nicht, sondern nur das läutende Telefon während der Autofahrt in ihrer Handtasche gesucht und an ihren Sohn auf dem Beifahrersitz weitergegeben.

„Vor- und Nachbereitungshandlungen“ fallen zwar unter die Benutzung eines Handys am Steuer, heißt es in der Gerichtsmitteilung. So gilt zum Beispiel das Wegdrücken eines eingehenden Anrufs. Die bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons gehöre aber nicht dazu.

Die Richter gingen davon aus, dass die Fahrerin ihr Mobiltelefon weiter gegeben hat, ohne vorher das Display abzulesen. So habe sie keine Funktionsmöglichkeit des Telefons genutzt. (Az: III-1 RBs 284/14)

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