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Was Autofahrer über kurze Stopps wissen sollten - Halten Sie noch oder parken Sie schon?

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Auf dem Schutzstreifen, in zweiter Reihe, Warnblinkanlage an: Beim kurzen Halt am Straßenrand können Autofahrer vieles falsch machen. Manchmal droht dann sogar Bußgeld.

Zwei Fehler in einem Bild: Parken in der zweiten Reihe kann Ärger und Kosten verursachen. Auf dem Fahrradschutzweg ist es ebenfalls verboten Zwei Fehler in einem Bild: Parken in der zweiten Reihe kann Ärger und Kosten verursachen. Auf dem Fahrradschutzweg ist es ebenfalls verboten Quelle: dpa/Picture Alliance

Leipzig - Kurz mal am Straßenrand halten: Fast jeder Autofahrer macht das hin und wieder - um jemanden rauszulassen oder etwas schnell in die Wohnung zu schaffen. Doch Vorsicht: Wer länger als drei Minuten an einer Stelle steht, der parkt, erklärt Christian Janeczek, Verkehrsrechtsexperte in Leipzig. Und das kann an Orten, wo Parken nicht erlaubt ist, mindestens 10 Euro Bußgeld kosten.

Wer sein haltendes Fahrzeug verlässt, um kurz in ein Geschäft zu gehen oder den Einkauf ins Haus zu bringen, parkt rechtlich gesehen ebenfalls. Denn beim Halten muss das Auto die ganze Zeit im Blick des Fahrers sein. Er muss eine "permanente Zugriffsmöglichkeit" haben, erläutert Janeczek die Regel.

Grundsätzlich nicht erlaubt ist das Halten in zweiter Reihe. Das kostet mindestens 15 Euro Bußgeld. Auch auf dem Fahrradschutzstreifen dürfen Autofahrer nicht kurz stoppen - 10 Euro werden dafür fällig. Wer dann aussteigt und kurz weggeht oder länger als drei Minutens steht - also parkt - kann noch kräftiger zur Kasse gebeten werden. Das kostet zum Beispiel auf einen Fahrradschutzstreifen mindestens 20 Euro.

Übrigens ist es auch keine gute Idee, die Warnblinkanlage anzuschalten, um auf ein haltendes Auto aufmerksam zu machen. "Diese darf nur eingesetzt werden, um vor Gefahr zu warnen." Beim Halten ist aber keine Gefahr im Verzug. Zusammen mit einem Verstoß für das falsche Halten oder Parken sollte man in diesem Fall aber um ein Extrabußgeld herumkommen, schätzt der Anwalt. "Die missbräuchliche Nutzung dürfte in Tateinheit bewertet werden." In dem Fall wird nur das höhere der beiden Bußgelder fällig. Sonst kostet der ungerechtfertigte Warnblinkereinsatz 5 Euro.

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