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BGH: Geld für teure und fiktive Unfall-Reparatur
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Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) stärkt die finanziellen Rechte von Autofahrern, die unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurden: Wie der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) erfuhr, ließ eine Sportwagenfahrerin den Schaden an ihrem Fahrzeug nach einem Crash in einem Porsche-Zentrum schätzen. Die Kalkulation ergab einen Reparaturaufwand von 30 368 DM (15 527 ?). Danach verkaufte sie ihren Sportwagen in unrepariertem Zustand und verlangte vom Unfallgegner die geschätzten Reparaturkosten. Die Versicherung der Gegenseite zahlte aber nur 25 426 DM (13 000 ?) mit der Begründung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz der bei Porsche anfallenden hohen Lohnkosten. Die Assekuranz zog für ihre eigene Kalkulation die von der Sachverständigenorganisation Dekra statistisch errechneten mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze für Autoreparaturen heran. Der BGH kam in seinem Urteil vom 29. April 2003 (Az.: VI ZR 398/02) zu einem anderen Ergebnis: Zwar müssen Geschädigte nach dem Gesichtspunkt der Schadensminderung den wirtschaftlicheren Weg wählen. Im vorliegenden Fall brauchte die Klägerin aber nicht auf die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt zu verzichten und sich "nicht auf die abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fachwerkstatt" verweisen zu lassen. Im Rahmen der ihr nach dem Gesetz zustehenden eigenen Dispositionsfreiheit gelte dies auch dann, wenn sie das Fahrzeug unrepariert weiterveräußere, urteilte der BGH.