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Wirtschaftlicher Totalschaden Vollkasko, Auto finanziert mit Rückgaberecht

Themenstarteram 5. September 2016 um 11:31

Hallo liebes Forum.

Ich stecke in einer miesen Situation.

Mit einem finanzierten VW Up BJ.2014 bei 33tkm hatte ich vor 3 Wochen einen selbst verursachten Unfall. Das Gutachten der Versicherung sagt folgendes:

Wiederbeschaffungspreis regelbesteuert: 6700 Euro

Restwert steuernormal: 3100 Euro

Reparaturkosten: 6847 Euro

Damit bleibe ich abzüglich MWsT. auf einem Betrag von 2700 Euro sitzen, also die Differenz zwischen dem offenem Betrag bei der Vw Bank und dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Mehrwertsteuer.

Ich war vor 2 Wochen beim Anwalt. Der hat dann einen Kfz-Meister, mit dem er zusammenarbeitet um eine Prüfung gebeten. Der meldete sich bei mir und sagte, dass das Auto repariert werden kann und er würde fiktiv abrechnen mit einem Betrag niedriger als 6700 Euro und wir müssten für die Reparatur nichts bezahlen.

Da ich das Auto in 15 Monaten zurückgeben wollte(Finanzierung mit Rückkaufgarantie), weiß ich nun nicht, wie ich vorgehen soll. Bis Freitag muss ich mich entscheiden da dann die Angebote der Restwertaufkäufer ablaufen. Ich frage mich wie das Autohaus bei der Rückgabe mit einem Unfallwagen umgeht und um wieviel der Betrag nach unten korrigiert wird.

Der Kfz-Meister meinte am Telefon, dass es gesetzlich kein Wertverlust ist, wenn ein Unfallwagen mit Originalteilen repariert wird.

Ich hoffe ihr könnt mir helfen und mir die Entscheidung leichter machen.

Danke im Voraus

Klaus

 

 

 

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@-fiatfahrer- schrieb am 5. September 2016 um 13:31:03 Uhr:

Das Gutachten der Versicherung sagt folgendes:

Wiederbeschaffungspreis regelbesteuert: 6700 Euro

Restwert steuernormal: 3100 Euro

Reparaturkosten: 6847 Euro

Hallo,

leider hast Du es hier mit einem typischen Versicherungsgutachten zu tun.

Der angesetzte Wiederbeschaffungswert ist deutlich zu niedrig.

Der Durchschnittspreis für vergleichbare Fahrzeuge liegt bei 9.000,- €uro.

Hier will sich die Versicherung mal eben 4.300,- €uro sparen, indem das Fahrzeug zum Totalschaden kaputtgeschrieben wurde.

Ich würde ein Gutachten eines ordentlichen Sachverständigen erstellen lassen und gegebenenfalls ins Sachverständigenverfahren gehen.

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Zitat:

@PeterBH schrieb am 5. September 2016 um 19:49:35 Uhr:

Die Klausel mit dem Sachverständigenverfahren fand ich dort leider nicht, nur einen älteren Hinweis im Netz: http://www.kfz-versicherungen.com/.../

A.2.10

Da das Auto finanziert ist, hat die Bank wohl das letzte Wort.

am 5. September 2016 um 20:42

...das mein ich aber auch. Und um nachher nicht noch mehr Ärger zu haben würde ich auch nicht dazu raten an Bank und Autohaus zu versuchen den Schaden zu beheben mit dem Gedanken denen nächstes Jahr den Wagen einfach so wieder hinzustellen.

Themenstarteram 5. September 2016 um 21:17

Vielen Dank schonmal für eure Antworten. Ich werde nun versuchen, den Anwalt morgen zu kontaktieren.

Wenn ich einen höheren Wiederbeschaffungswert aushandeln will, darf ich trotzdem schon das verunfallte Auto an den Restwertkäufer veräußern? Oder zeige ich damit, dass ich das Angebot der Versicherung annehme?

Wie gesagt, die Restwertangebote sind nur bis Freitag gültig. Danach müsste ich mich laut Versicherung selber um den Verkauf kümmern und da ist die Gefahr, dass ich weniger bekomme.

Grüße

Hast du denn den Brief? Falls nein, wie willst du dann verkaufen?

Themenstarteram 6. September 2016 um 1:19

Brief hat die Bank. Ist alles bereits abgesprochen. Aufkäufer überweist den Betrag auf das Finanzierungskonto und holt den Wagen ab. Bank schickt dann den Brief an den Aufkäufer

@rrwraith: Danke, gefunden. Vorher dreimal drüber weg gelesen.

am 6. September 2016 um 8:19

@ PeterBH

Das Sachverständigenverfahren ist Standard im Versicherungsbereich.

Das gibts auch bei anderen Sparten wie z.B. Hausrat oder Gebäude.

War mir klar, nur hatte ich es trotzdem in den Versicherungsbedingungen nicht gefunden. Komm in mein Alter, dann passiert dir das auch ab und zu. Kleine Schrift auf dem Bildschirm und keine Lust, diese größer zu stellen. Dann bist du nur am hin und her scrollen.

A.2.10

Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständi-

genverfahren)

A.2.10.1

Bei einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens ein-

schließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den

Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Sachver-

ständigenausschuss.

A.2.10.2

Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kfz-Sachverständigen.

Wenn Sie oder wir innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung keinen

Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen be-

stimmt.

A.2.10.3

Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kfz-

Sachverständiger als Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von dem

Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die

Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt.

Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den bei-

den Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen.

A.2.10.4

Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des

Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.

rrwraith schrieb am 5. September 2016 um 20:20:48 Uhr[/url]:

A.2.10

da war jemand schneller.......:D

Zitat:

Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den bei-

den Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen.

Da ist doch irgendwie die Ungerechtigkeit schon vorprogrammiert.

Nehmen wir an zille1977 hätte einen Schaden mit Mister X der bei der HAK25 versichert ist.

Er beauftrag den Gutachter Herrn Döllenzähler. Dieser stellt einen Schaden in Höhe von 5.000,- Euro fest.

Der Sachbearbeiter der HAK25, ein Herr Käferinteressent, meint: Viel zu viel und beauftragt seiner seits ein kleines grünes Männchen, Herrn HaferFünfVierFünf, mit der Überprüfung. Dieser sagt: 3.000,- Euro. Mehr nich. Basta.

Keiner wird sich einig. Der Sachverständigenausschuß tagt. Benannt sind Herr Döllenzähler und Herr HaferFünfVierFünf. Diese können sich nicht einigen. Auf einen Obmann kann man sich nicht einigen.

Also bestimmt der oberste Richter, Herr Holzi111, einen dritten Sachverständigen, Herrn TripleStand, der nun einen Wert bestimmen soll.

Dieser muss jetzt zwischen 3.000 und 5.000 Euro liegen. Herr TripleStand sagt 4.850,- Euro obwohl er weis, dass Herr Döllenzähler mit seinen 5.000 recht hat.

Erfolg für die Hinhaltetaktik der HAK25.

So eine Klausel ist doch Unsinn. Man geht ja schon im Ansatz davon aus das beide Lügen. Was ein Irrsinn.

 

Zitat:

@zille1976 schrieb am 6. September 2016 um 15:20:03 Uhr:

Dieser muss jetzt zwischen 3.000 und 5.000 Euro liegen. Herr TripleStand sagt 4.850,- Euro obwohl er weis, dass Herr Döllenzähler mit seinen 5.000 recht hat.

So eine Klausel ist doch Unsinn. Man geht ja schon im Ansatz davon aus das beide Lügen. Was ein Irrsinn.

Herr TripleStand darf durchaus die 5.000,- €uro von Herrn Döllenzähler bestätigen. Er muss sich nur im Rahmen zwischen 3.000,- und 5.000,- €uro bewegen.

am 6. September 2016 um 13:56

Du hast falsch zitiert Zelle1976

Es heißt "innerhalb der beiden Beträge" nicht "zwischen"

Zitat:

Die Entscheidung des Obmanns muss sich innerhalb der beiden von den Sachverständigen ermittelten Beträge bewegen.

Ergänzung:

In dem Link von PeterBH heißt es "innerhalb" http://www.kfz-versicherungen.com/.../

GDV und HUK schreiben "zwischen".

Aber egal.

Was gemeint ist, ist klar.

Mancher Text ist ja auch ein Hinweis an die, die ihn lesen sollen ;). Und Zille ... Du hast da noch eine beliebte Berufsgruppe vergessen. Ein unerhörter Frevel :D:D:D

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