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Winterräder VW Sima 16 Zoll + Continental 205/55R16 91H TS 850?

VW Golf 6 (1KA/B/C)
Themenstarteram 31. Oktober 2015 um 12:51

Hallo Zusammen,

ich hoffe mir kann jemand kurz helfen :)

Kann ich folgende Felgen:

VW Sima 16 Zoll 1T4 071 496 666

http://gutachten.bbs.com/gutachten/rd/rd362_vw.pdf

mit folgenden Reifen:

Continental 205/55R16 91H TS 850

Auf meinem Golf VI Variant TSI 1,4 mit 160PS fahren?

Ich frage, weil da einiges unter Auflagen steht.

Viele Dank.

Viele Grüße

Pete

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23 Antworten

Zitat:

Bei V und W Reifen spielen noch andere Dinge eine Rolle...Stichwort Tragfähigkeitsabschläge. Also bitte nicht alles durcheinanderbringen.

ich habe gesagt, dass der 160PS-Golf (Vmax unter 240km/h) V-Reifen braucht und die müssen dann vom Tragfähigkeitsindex passen. Auch da reicht es dann, wenn der Index den halben Wert der Achse übertrifft, die die höchste zul. Achslast hat.

Bei der Aussage spielen Abschläge weder beim Speed- noch bei Tragfähigkeitsindex eine Rolle.

Zitat:

Zu den anderen Dingen sage ich nur folgendes: du kannst mir ruhig glauben.

Hier mal ein Link: http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_36.php

und?

steht dort etwas davon, dass ein Geschwindigkeitswarner reicht oder steht da, dass die zul. Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrers sichtbar sein muss?

Oh man...die momentane Rechtsauslegung ist so wie ich gesagt habe.

Sobald du schneller fährst als du in der MFA eingestellt hast erscheint die sinnfällige Anzeige und das genügt.

Du darfst dir natürlich trotzdem gerne einen hübschen Aufkleber in dein Auto kleben. Verboten ist das nicht (es sei denn du klebst das Teil in das Fernsichtfeld oder über Kontrollleuchten im KI).

Zitat:

Oh man...die momentane Rechtsauslegung ist so wie ich gesagt habe.

Oh man... wie wärs denn, mit ein paar Beispielen dazu?

Hier im Forum gab es m.E. schon Beispiele für das Gegenteil.

...dann sind wohl sämtliche technische Leiter von Überwachungsorganisationen und technischen Prüfstellen falsch informiert. :D

Wieso beharrst du so hartnäckig auf dem Halbwissen welches du dir aus dem Forum angelesen hast?

wenn du die momentane Rechtssprechung zitierst, solltest du schon in der Lage sein, ein entsprechendes Urteil präsentieren zu können.

Wenn du ein Schriftstück der Überwachungsorganisationen zeigen könntest, dem man die Ansicht von "sämtlichen" Leitern der Überwachungsstellen entnehmen kann, würde das auch schon reichen.

Bis jetzt kenne ich nur die STVO und da steht diesbezüglich über Geschwindigkeitswarner, die erst dann in Aktion treten, wenn man bereits zu schnell fährt definitiv nichts.

Zitat:

@plop73 schrieb am 2. November 2015 um 18:45:52 Uhr:

...dann sind wohl sämtliche technische Leiter von Überwachungsorganisationen und technischen Prüfstellen falsch informiert. :D

Dann ist - zumindest der TÜV-Nord, Bußgeldstellen usw.usw. richtig informiert:p

Zitat vom TÜV-Nord:

"Winterreifen-Aufkleber

Übrigens: Wer mit Winterreifen unterwegs ist, muss in seinem Auto einen Aufkleber mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anbringen. Dies gilt zumindest immer dann, wenn die Winterreifen für eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zugelassen sind, als das Auto schnell ist. Ansonsten droht ein Bußgeld von 20 € bei einer möglichen Polizeikontrolle. Die Anbringung des Aufklebers übernimmt in der Regel der Reifenmontagebetrieb beim Aufziehen der Reifen.

Häufig stellen unsere Sachverständigen im Rahmen der Hauptuntersuchung das Fehlen des Aufklebers fest. Ein Mangel, der seit 01.07.2012 als „erheblicher Mangel“ eingestuft werden muss und eine Wiedervorführung des Fahrzeugs zur Folge hat. Achten Sie daher beim Reifenaufziehen auf den Aufkleber oder besorgen Sie sich den Aufkleber kostenlos an Ihrer TÜV-STATION. Sie erhöhen damit Ihre Sicherheit, schützen sich vor möglichen Bußgeldforderungen der Polizei und ersparen sich ggf. die Wiedervorführung Ihres Fahrzeuges im Rahmen der Hauptuntersuchung."

Zitat Bußgelkatalog 2015:

"Fahren eines Pkw mit M+S-Reifen ohne Aufkleber im Sichtfeld mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Reifen 5 Euro "

 

Zitat:

Wieso beharrst du so hartnäckig auf dem Halbwissen welches du dir aus dem Forum angelesen hast?

navec hat kein Halbwissen , sondern recht :)

@plop73 kann natürlich mit seinem letzten Beitrag auch recht, haben, da er ja die Meinung aller Leiter von Prüfstellen kennt und, wie es bei Chefs oftmals so ist, sie alle samt keine Ahnung haben.

Eigentlich wollte ich die Sache auf sich beruhen lassen...aber hier ein kurzer Kommentar:

Der Bußgeldkatalog (BKat) ist ja kein Gesetz sondern ein Teil einer Verordnung (BKatV). Dass dort der Aufkleber erwähnt wird ist mir tatsächlich neu und anscheinend aus einem alten Bußgeldkatalog übernommen worden. Mit technischen Neuerungen haben sie es nicht so ;-)

Da wohl noch niemand gegen diesen Verstoß (wegen Geringfügigkeit?!) geklagt hat finde ich natürlich kein Grundsatzurteil.

Aber sollte es dazu kommen wird sicherlich ein Sachverständiger hinzugezogen und was der sagt lest ihr weiter unten.

Wer jedoch Ärger mit übereifrigen Ordnungshütern vermeiden möchte kann sich also einen Aufkleber reinkleben bis der Bußgeldkatalog angepasst wurde.

Was ich jedoch garantieren kann ist folgendes:

Sämtliche technische Leiter von Überwachungsorganisationen und techischen Prüfstellen (KÜS war nicht anwesend) haben sich darauf verständigt, dass ein fehlender M+S Aufkleber bei aktivierter Warnung im Kombiinstrument keinen Mangel darstellt (im Sinne der StVZO) und somit nicht im Rahmen einer HU (Hauptuntersuchung) zu bemängeln ist. Sollte beides fehlen ist es übrigens ein erheblicher Mangel.

Ich habe mir mal den Spaß gemacht und den von touaresch zitierten Tüv Nord angeschrieben und die Problematik geschildert.

Folgende Antwort habe ich soeben von einem Außenstellenleiter erhalten:

"Hallo Herr ***,

es genügt auch eine Warnfunktion, die bei Übertreten der eingestellten Geschwindigkeit ein Signal abgibt.

Mit freundlichen Grüßen

***"

Wenn ihr es nicht glaubt könnt ihr ja selbst mal eine Anfrage senden.

Ich für meinen Teil habe alles gesagt, verabschiede mich hiermit und wünsche einen schönen Abend :-)

es fehlt immer noch jeglicher schriftlicher Hinweis dazu...

Auch beim TÜV-Nord habe ich nichts dazu gefunden, dass ein programmierter Geschwindigkeitswarner, den Aufkleber ersetzt. Beim ADAC auch nicht.

Selbst wenn eine interne, nicht veröffentlichte diesbezügliche Regelung bei Überwachungsorganisationen besteht, die sich ja übrigens nur auf die HU bezieht, heißt das noch lange nicht, dass auch alle Leute, die das im Verkehr kontrollieren könnten, es genau so sehen (müssen) bzw. überhaupt etwas davon wissen (können)

(dazu müsste es dann doch irgendwo amtlich und damit schriftlich fixiert sein)

Der offizielle Text lautet nach wie vor "Hinweis auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit" und nicht anders. Ein Hinweis auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit muss (wahrscheinlich) nicht in Form eines Aufklebers sein, aber dieser Hinweis muss permanent im Sichtfeld des Fahrers vorhanden sein.

Ein Hinweis auf eine zul.Höchstgeschwindigkeit ist nun mal etwas anderes, als ein Hinweis beim Überschreiten einer zul. Höchstgeschwindigkeit. Dann bin ich nämlich schon zu schnell...

Das hört sich kleinkariert an (und ist es m.E. auch...), aber solange selbst die Organisationen, die das bei der HU überprüfen und sich angeblich auf größere diesbezügliche Toleranz geeinigt haben, sich nicht trauen, dies in anderer Form in ihren Internetauftritten zu schreiben, wäre ich immer vorsichtig.

Wenn das alles so locker möglich ist, können die es doch einfach in ihren Tipps zu Winterreifen o.ä. veröffentlichen und alles ist gut.

Soviel A.. in der Hose haben sie dann wohl doch nicht und für den Autofahrer sehe ich daher bis jetzt keinen Grund, nur aufgrund der Aussage eines anonymen Forums-Users, der etwas behauptet, das bis jetzt nicht nachprüfbar ist, von dem ab zu weichen, was er bei STVO, TÜV, ADAC und Co nachlesen kann.

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