ForumLKW & Anhänger
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. LKW & Anhänger
  5. Wie viel Diesel darf ich OHNE ADR Transportieren

Wie viel Diesel darf ich OHNE ADR Transportieren

Themenstarteram 7. März 2008 um 20:27

Hi Leute

Kurze Frage wie viel Diesel Darf ich Transportieren ohne ADR Schein?

Danke

Rene

Beste Antwort im Thema
am 8. März 2008 um 9:20

Ohne jetzt das Formular gelesen zu haben...

ich kann mir denken was da drin steht.

Wenn er kein ADR-Schein hat und trotzdem Gefahrgut transportieren will (in diesem Fall ein paar Fässer Diesel) kann er sich auf die "Tabelle der begrenzten Mengen" berufen.

Jeder darf in einem gewissen Umfang Gefahrgut transportieren (Stückgut).

Dazu ist nur zu beachten, dass man nicht über eine Punktezahl von über 1000 kommt.

Also in dem konkreten Beispiel fährt tigra-mann mit seinem LKW zum Verlader. Dann muss der Verlader ihm sagen ie viele Punkte er ihm aufgeladen hat.

So lange er unter 1000 Punkten bleibt ist alles ok und er kann ohne weiteres mit der Ware von a nach b fahren.

Sollte er jedoch bei einem zweiten kunden ebenfalls Gefahrgut aufgeladen bekommen dann muss er aufpassen, dass er mit der gesamten Ladung auf seinem Fahrzeug nicht über 1000 Punkte kommt denn sonst wird aus dem Fahrzeug ein kennzeichnungspflichtiger Gefahrguttransport.

Wie man die Punkte für z.B. 10 L Diesel errechnet weiß ich leider auch nicht so genau.

Darum äußere ich mich dazu garnicht erst :)

Ich hoffe, dass ich mich nicht zu unverständlich ausgedrückt habe und, dass es event. dem Einen oder Anderen hilft.

80 weitere Antworten
Ähnliche Themen
80 Antworten
am 20. August 2008 um 19:44

Zitat:

Original geschrieben von tommmmes

Habe das bereits schon ein paar Beiträge vorher recht genau erklärt.

Du willst aber jetzt nicht sagen, du hast den Fred nicht gelesen und gibst irgend einen Kommentar ab ?????

 

Stell dir selbst mal ein paar Fragen , betrffend deinem Beitrag, z.B:

Was sind Beförderungspapiere gemäß ADR ???

Was sind Freimengen ?????

Was hat dein LKW Tank mit dem ADR zu tun ?????

Denk mal genau drüber nach was du da zusammen geschrieben hast ?????

Wenn du da nicht selbst drauf kommst, dann halt es frei nach " Dieter Nuhr "

Beförderungspapier: ADR Abschnitt 5.4.1 zum selber nachlesen.

Ausschnitt aus Absatz 5.4.1.1.1:

"Bem. Bei Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge der gefährlichen Güter gemäss Absatz 1.1.3.6.3 im Beförderungspapier angegeben werden." Somit ist auch hier ein Beförderungspapier zu verwenden. Das bei "freigestellten Mengen", nicht bei "Begrenzten Mengen".

Begrenzte Mengen ADR Kapitel 3.4 zum selber nachlesen.

Der LKW-Tank hat selbstverständlich etwas mit ADR zu tun, es gibt diese Grenze von 1500 Litern je Beförderungseinheit, soll heißen, 1500 Liter an der Zugmaschine und noch ein Tank am Auflieger für den Kühler fallen unter ADR!! (Unterabschnitt 1.1.3.3 Absatz a.)

Und nun lasse ich Dieter Nuhr einfach aus wenn du nichts dagegen hast

Es hat nun wirklich keinen Sinn mit dir, du wirfst alles durcheinander und bastellst dir daraus deine eigenen Anwendungsbestimmungen.

Beschäftige dich mit der GGVSE und den ADR Bestimmungen, wenn du das dann alles durch hast, melde dich wieder.

 

Will dir aber trotzdem noch einmal weiterhelfen.

Nitroverdünnung ist Gefahrgut im Sinne des ADR-----denke mal da herrscht einigkeit.

Kann man z.B. in jedem Baumarkt in 5 Liter Kanister kaufen-----denke mal da herrscht einigkeit.

Ein Beförderungspapier bekommst du nicht an der Kasse----denke mal da herrscht einigkeit.

Warum ist das alles so ???????

Weil ebend z.B. diese Nitroverdünnung in einer Verpackung mit UN-Nummer in der Menge und der dann passenden Verpackungsgruppe kein Gefahrgut im Sinne des ADR darstellt.

Wir können so weitermachen: Warum ist PATTEX in 125g Tuben Verpackt ????

Warum ist ein Achterpack Sprühsahne in Folie mit der Aufschrift LQ eingeschweißt ???

 

Denk mal drüber nach, lies ein schlaues Buch dann sagst mal bescheid.

Wenn du mal neben meiner Bombe fährst, auf meiner Tafel steht oben immer X239, und genau dann was passiert wirst du dir wünschen, nie was von Gefahrgut gehört zu haben.

am 20. August 2008 um 20:41

Du sprichst hier bei allen Beispielen "Begrenzte Mengen" an bzw. Privatnutzung (auch freigestellt lt. ADR). Ist auch richtig was du sagst mit diesen Beispielen, nur bei begrenzten Mengen gibts keine Verpackungsgruppen. Und ich bastel mir keine eigenen Bestimmungen, ich zitiere aus dem ADR.

Der TE wollte wissen wieviel Diesel er transportieren kann, ohne dass der Transport unter die ADR-Vorschriften fallen. Und hier kommt wohl eher die "freigestellte Menge" zu tragen, nicht die begrenzte Menge. Außer er will den Diesel in Flaschen oder kleinen Kanistern abfüllen, die er dann aber wieder in einen Karton packen muss und mit LQ bezetteln.

Wie Steini in viel früheren Posts bereits beschrieben hat, müsste der TE genauer formulieren, was er eigentlich genau will um richtig darauf einzugehen. Allerdings stimmt deine Aussage dass bei freigestellten Mengen kein Beförderungspapier notwendig ist so nicht, deshalb meine Antwort darauf.

Fahr du mit deiner Bombe einfach so dass nichts passiert und gut ist.

Tommmes, bitte erkläre mir nicht die Grundzüge des ADR, oder hast du den Eindruck das ich gar keine Ahnung habe ;)

 

Um die Ursprüngliche Frage zu klären:

 

1.1.3.3 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen

 

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:

 

a) In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltener Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient.

Der Kraftstoff darf in befestigten Kraftstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, oder in tragbaren Kraftstoffbehältern wie Kanistern befördert werden.

Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1500 Liter je Beförderungseinheit und der Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter nicht überschreiten. Je Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern befördert werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften.

 

Das Thema Grundausrüstung ergibt sich folgendermaßen: Meine Anmerkungen sind in Grün!

 

1.1.3.6.2 Wenn die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter die in der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 Spalte 3(dort sind die Multiplkatoren zum errechnen der "1000er" Regelung zu finden) für eine bestimmte Beförderungskategorie angegebenen Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter dieselbe Kategorie fallen) oder die nach Absatz 1.1.3.6.4 berechneten Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährliche Güter unter verschiedene Kategorien fallen) nicht überschreiten, dürfen sie in Versandstücken in derselben Beförderungseinheit befördert werden, ohne dass nachfolgende Vorschriften anzuwenden sind:

 

* Kapitel 5.3;

* Abschnitt 5.4.3;

* Kapitel 7.2 mit Ausnahme des Abschnitts 7.2.3 und der Sondervorschriften V5, V7 und V8 des Abschnitts 7.2.4

* Sondenvorschrift CV1 des Abschnitts 7.5.11

* Teil 8 mit Ausnahme von

o Unterabschnitt 8.1.2.1 a) und c) (Beförderungspapier)

o Unterabschnitte 8.1.4.2 bis 8.1.4.5 (Feuerlöscher, Unterlegkeil, Warnweste, Warnzeichen)

o Abschnitt 8.2.3

o Abschnitt 8.3.4

o Kapitel 8.4

o Sondervorschrift S1 (3) und (6)

o Sondervorschrift S2 (1)

o Sondervorschrift S4 und

o Sondervorschriften S14 bis S21 des Kapitels 8.5

* Teil 9.

 

Bem. Wegen der Angabe im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.1.10.

 

 

 

Andererseits ist es für mich unverständlich das du (ich meine du hättest mal geschrieben Ausbilder bei der Dekra zu sein) mir erklären willst das Diesel unterhalb 1000 Pkt kein Gefahrgut ist :confused: Gefahrgut definiert sich erstmal nicht über die Menge eines Stoffes, sondern über die von Ihm ausgehende Gefahr. Um beim Diesel zu bleiben halt ein Stoff, hier Flüssigkeit, mit einem Flammpunkt über +23°C. Daher ist es ein Gefahrgut laut ADR/GGVSE egal in welcher Menge! Bei einer Menge bis 1000 L nach Tabelle der begrenzten Mengen nach 1.1.3.6.3 brauchen keine besonderen Schutzmaßnahmen zu treffen und auf die Ausbildung des Fahrers kann verzichtet werden. Es gelten aber trotzdem alle anderen Bestimmungen der ADR/GGVSE

 

Grüße

Steini

am 30. September 2008 um 16:49

Hallo an alle hilfreichen Forums-Nutzern!

 

Ich hab schon des öfteren hier mitgelesen, aber nun finde ich absolut keine Antwort auf meine Frage :confused:... ich hoffe hier kann mir jemand helfen.

 

Es geht darum, das ein Arbeitskollege auf einer Renault-Pritsche (>3,50 to) Kraftstoff transportieren soll (laut unserem Chef) . Er hat keinerlei "Zusatz-Scheine", nur den normalen Führerschein.

Gesichert wären die Fässer / das Fass (insg. je Transport 600 l) mit Spanngurten auf der Ladefläche, so das sie nicht umkippen oder sich bewegen können.

 

Jetzt weiß ich aus meiner Erfahrung (leider nur im Stückgutbereich-Altbatterien-) da es eine sogenannte Mindermengenregelung gibt, wo jeder Privatmann diese Stoffe fahren kann. Meiner "Recherche" gerade im WWW hat mir gezet, das man nur 60 l fahren darf.

 

Habt ihr eine Antwort darauf, ob und wieviel mein Kollege diese 600 l  fahren darf? Gerne mit Paragraphen, damit mein Chef dies schwarz auf weiß hat das es (meiner Meinung nach ) gesetztwidrig ist... :p 

 

Schon mal gaz ganz lieben DANK!!!!

 

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Wieviel Kraftstoff darf man OHNE ADR/GGVS transportieren?' überführt.]

Hi,

das ist hier ganz gut nachzulesen was als Freimenge unter welchen Umständen genehmigt ist

ADR 1.1.3.6

Pro Fahrt dürfen höchstens 333 l

Benzin oder 1000 l Diesel/Heizöl

transportiert werden. Dabei zählt

bei allen Behältern das maximal

mögliche Volumen, nicht die tatsächlich

vorhandene Menge. Wenn

gleichzeitig andere Gefahrgüter befördert

werden, gelten kleinere Maximalmengen.

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Wieviel Kraftstoff darf man OHNE ADR/GGVS transportieren?' überführt.]

Wobei hier noch zu beachten ist dass die 1.1.3.6 Tabelle nur für Stückgut gilt, wobei Fässer als Stückgut gelten. Für Tanks gibt es andere Freimengen. Übrigens geht es bei dem Thema Betankung auf der Baustelle noch viel weiter als dein Chef wahrscheinlich denkt. Erstmal müssen geeignete und zugelassene(Typgeprüfte) Fässer verwendet werden oder besser ein Ortsbeweglicher Tank mit weniger als 450L Fassungsvermögen. Bei jedem Gefahrguttransport, egal ob über oder unter den 1000Punkte aus der Tabelle 1.1.3.6 ist eine Mindestausrüstung erforderlich und die Persöhnliche Schutzausrüstung lt Unfallmerkblatt. Desweiteren gilt meines Erachtens auch die 50t Grenze im Jahr. Wer mer als 50t Gefahrgut pro Jahr befördert braucht einen Gefahrgutbeauftragten! Bei 600l wäre das dann nach 84 Transporten jährlich erreicht. Wenn ihr das 2 mal pro woche macht seit ihr schon drüber! Ohne Einbeziehung von irgendwelchen Lösungsmitteln bzw Gasflaschen usw!

Ich würde deinem Chef dringend raten sich mit einem Gefahrgutbeauftragten zu besprechen, auch wenn die 50t/anno nicht erreicht werden.

Das Thema Ladungssicherung nach VDI2700 sollte bekannt sein und angewendet werden. Also nur ein Gurt rüber würde ich Pauschal als Falsch einstufen. Da müsste mit Paletten, Kantenschutz usw gearbeitet werden. Auch hier ist ein Ortsbeweglicher Tank hilfreich da er Anschlagpunkte für die Gurte hat und somit Formschlüssige Ladungssicherung durch zb Diagonalzurren erreicht werden kann.

Grüße

Steini

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Wieviel Kraftstoff darf man OHNE ADR/GGVS transportieren?' überführt.]

@Steini, danke für die mir bislang teils fremden Infos

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Wieviel Kraftstoff darf man OHNE ADR/GGVS transportieren?' überführt.]

am 30. September 2008 um 19:26

Vielen Dank für diese tollen und aufschlussreichen Info´s ! Ich werde das morgen einmal ansprechen... Schutzausrüstung ist vorhanden. In wie weit die Ladungssicherung vorhanden ist, kann ich jetzt so nicht sagen.

Aber die Fässer sind zugelassen, das weiß ich ;-)

Soviele Transportewerden es nicht, es ist nur eine Ausnahme. Aber die Sache mit dem gefahrgutbeauftragten werde ich mal nachverfolgen, ich weiß gar nicht, ob diese Position sich jemand "unter den Nagel gerissen" hat.

Eure Antworten haben mir aber schon sehr geholfen!

D A N K E !!!!

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Wieviel Kraftstoff darf man OHNE ADR/GGVS transportieren?' überführt.]

Zitat:

Original geschrieben von Astra-Girl

Vielen Dank für diese tollen und aufschlussreichen Info´s ! Ich werde das morgen einmal ansprechen... Schutzausrüstung ist vorhanden. In wie weit die Ladungssicherung vorhanden ist, kann ich jetzt so nicht sagen.

Aber die Fässer sind zugelassen, das weiß ich ;-)

Soviele Transportewerden es nicht, es ist nur eine Ausnahme. Aber die Sache mit dem gefahrgutbeauftragten werde ich mal nachverfolgen, ich weiß gar nicht, ob diese Position sich jemand "unter den Nagel gerissen" hat.

Eure Antworten haben mir aber schon sehr geholfen!

D A N K E !!!!

Die Position kann man sich nicht so einfach unter den Nagel reißen ;) Da ist ne Ausbildung und ne ordentliche "Bestellung zum Gefahrgutbeauftragten der Fa. XYZ" nötig.

Wie sind die Fässer denn Zugelassen? Kannst ja mal das Prüfzeichen (meist "un" in nem Kreis plus Zahlen/Buchstaben) aufschreiben.

Grüße

Steini

 

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Wieviel Kraftstoff darf man OHNE ADR/GGVS transportieren?' überführt.]

ich habe grad dieses wunderbare thema von 2008 gefunden! ich nehme mir die erlaubnis und steige jetzt einfach mal als quereinsteiger ein, bin nur hobby LKW fahrer ;) und mich würde es interessieren wie viel liter heizöl ich auf meinem kleinen pkw Pick up transportieren darf, ohne adr!

erste frage: transport in kanister. wie viel liter gleichzeitig?

zweite frage: transport in einem größeren gebinde in einem seperaten dafür geeigneten 500liter fass! geht das ohne adr? und was gibtes für auflagen?

laut meinem stand darfst du bis 999 liter transportieren.

- in einem dafür vorgesehenen behälter wie fass, ibc usw.

- ein zugelassenes transportgefäss hat eine BAM Nummer, also nicht jedes 200 liter fass ist ein transportgefäss.

-die ware muss gekennzeichnet sein, eventuell noch einen begleitschein.bei einem unfall sollte die feuerwehr und polizei schon genau wissen um was es sich genau in dem behälter handelt.

-2kg feuerlöscher

 

Zitat:

Original geschrieben von V8Mauxy

ich habe grad dieses wunderbare thema von 2008 gefunden! ich nehme mir die erlaubnis und steige jetzt einfach mal als quereinsteiger ein, bin nur hobby LKW fahrer ;) und mich würde es interessieren wie viel liter heizöl ich auf meinem kleinen pkw Pick up transportieren darf, ohne adr!

erste frage: transport in kanister. wie viel liter gleichzeitig?

zweite frage: transport in einem größeren gebinde in einem seperaten dafür geeigneten 500liter fass! geht das ohne adr? und was gibtes für auflagen?

In dem darüberliegenden Beitrag von Steini steht es doch ganz klar drin... Höchstens 60l in Kanistern. Bis 999l kannst du in den dafür vorgesehenen und zugelassenen großgebinden mitnehmen.

Moin,

die 60l beziehen sich auf Reservekraftstoff, da Heizöl aber kein Kraftstoff ist, könnte es da Probleme geben ;) Das hier natürlich die geleichen Gefahren von Heizöl EL und Diesel ausgehen ist klar........ aber halt die Steuer ;)

Grüße

Steini

am 1. Dezember 2015 um 0:42

240 Liter aber nicht in einem geschlossenen Behälter

sondern auf maximal 60 Liter also 4x60 oder 8x30 usw.

ADR 2015

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Wieviel Kraftstoff darf man OHNE ADR/GGVS transportieren?' überführt.]

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. LKW & Anhänger
  5. Wie viel Diesel darf ich OHNE ADR Transportieren