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Wie schnell darf man mit Hänger fahren?

Themenstarteram 25. Februar 2008 um 1:39

Hallo ,

ich komme aus Frankreich und möchte im Mai mir Dresden, Berlin usw. ansehen. Überlage aber ob ich meinen Hänger ans WoMo hängen sol oder nicht. Bei uns, in Frankreich, ist es so: Mit dem WoMo darf ich so schnell fahren wie ein PKW. Auf der Landstraße 90 und auf der Autobahn 130 Km/h. Habe ich jedoch einen Hänger am WoMo oder PKW, so darf ich nur noch 80 Fahren.

Ist etwas blöde auf Autobahnen, da darf ich nicht langsamer als 80 und nicht schneller als 80 Km/h fahren. Unmöglich !!!

Wie ist das in Deutschland ?

Mein Hänger darf zum Beispiel bei 140 Km/h mit 1.000 Kg zul. Gesamtgewicht fahren, bei 80 Km/h 1.240 kg.

Er ist für mich wichtig, da er mein Motorrad, Ersatzteile und Werkzeug geladen hat. Also so etwas ist wie mein Beiboot.

Tucker ich nun mit einer Gesamtlänge von 10m und 80Km/h dahin, oder mit 120- 140km/h und nur 6,30 Meter Länge ?

Klaus

Beste Antwort im Thema
am 28. Februar 2008 um 11:27

Na hier geht's ja kreuz und quer.

 

Man sollte sich jetzt mal darüber klar werden, ob man die Gesetze für Hängerbetrieb in Deutschland diskutieren möchte oder die für Frankreich gültigen.  :confused:

 

Wenn ich sehe, daß als Antowrt zu einer Frankreich betreffenden Frage die STVO als Quelle zitiert wird, krieg ich ja grad die Krise.

 

Daraus resultierend, daß man sich nicht den ganzen Thread durchließt und dann zu einem Beitrag, von dem man nicht weiß auf was für eine Grundlage er sich bezieht, Stellung nimmt, entsteht Halbwissen; zumindest erscheint es so....

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Oh man, so viel Halbwissen hier.....

Also, eigentlich isses ganz einfach: Womo bis 3,5 t ohne Anhänger: keine Geschwindigkeitsbeschränkung

Womo bis 3,5 t mit Anhänger: max. 80 Km/h, 100er Zulassung möglich, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (richtige Reifen am Hänger, Gewichtsverhältnis Zugfahrzeug - Hänger passen)

Womo über 3,5 t bis 7,5 t ohne Hänger: 100 Km/h

Womo über 3,5 t bis 7,5 t mit Hänger: 80 Km/h auf AB, Landstraße 60 Km/h

Kein Sonntagsfahrverbot, solange keine LKW-Zulassung in den Papieren steht. Zulassung als Womo bedeutet auch: kein Sonntagsfahrverbot!

Gruß, Jens

PS: mein Womo hat 3,85 t zGG, ich fahre mit kleinem Anhänger auch auf der AB eigentlich immer um die 100 Km/h, gab noch nie Probleme....

am 28. Februar 2008 um 11:27

Na hier geht's ja kreuz und quer.

 

Man sollte sich jetzt mal darüber klar werden, ob man die Gesetze für Hängerbetrieb in Deutschland diskutieren möchte oder die für Frankreich gültigen.  :confused:

 

Wenn ich sehe, daß als Antowrt zu einer Frankreich betreffenden Frage die STVO als Quelle zitiert wird, krieg ich ja grad die Krise.

 

Daraus resultierend, daß man sich nicht den ganzen Thread durchließt und dann zu einem Beitrag, von dem man nicht weiß auf was für eine Grundlage er sich bezieht, Stellung nimmt, entsteht Halbwissen; zumindest erscheint es so....

}>

Wenn ich sehe, daß als Antowrt zu einer Frankreich betreffenden Frage die STVO als Quelle zitiert wird, krieg ich ja grad die Krise.

 

Daraus resultierend, daß man sich nicht den ganzen Thread durchließt und dann zu einem Beitrag, von dem man nicht weiß auf was für eine Grundlage er sich bezieht, Stellung nimmt, entsteht Halbwissen; zumindest erscheint es so....

{<

Moin moin!

Na, ganz so schlimm muss es ja nicht gleich sein...

Es geht es ja nicht allein um StVO sondern auch und völlig zutreffend um die StVZO. Und selbige gilt sehr wohl auch im Ausland. Eben dann wenn die zul. Höchstgeschwindigkeit in den (deutschen) Papieren überschritten wird. Das hat Minni Winni ganz richtig gesagt...

Also insofern fröhliches Diskutieren

Zitat:

Original geschrieben von tourensauser

 

Wenn ich sehe, daß als Antowrt zu einer Frankreich betreffenden Frage die STVO als Quelle zitiert wird, krieg ich ja grad die Krise.

Die Frage betraf doch nicht Frankreich, sondern es ging darum, dass jemand aus Frankreich, wo die Gesetze eben anders sind, nach Deutschland fahren möchte und nun fragt, wie es hier aussieht mit Geschwindigkeitsbeschränkungen mit und ohne Hänger...

Gruß, Jens

am 28. Februar 2008 um 20:04

Hi Jens,

 

der Beitrag, den ich zitiert habe und zu dem ich Links bezüglich Geschwindigkeitsregelung hinzugefügt hatte, bezieht sich auf Frankreich.

 

 

Zitat:

(geschrieben von MinniWinni - Klaus am 27.08. 19:48)

 

ich bin jetzt seit 22 Jahren in Frankreich und habe meinen deutschen Führerschein nicht gegen einen französischen getauscht. Ich habe lieber, vor 22 Jahren, einen französischen Führerschein neu gemacht. Nach dem deutschen darf ich 7,5 Tonnen fahren und nach dem franz. nur 3,5 Tonnen. Vor diesen 22 Jahren war es schon, wie heute, dass kein Hänger schneller als 80 km/h fahren darf. Auch auf den Autobahnen.

Sei den er ist vor 1976 gebaut und hat auf dem kleinen Schild, was an der Deichsel angenietet ist, etwas anderes stehen. Durfte er damals 120 fahren , so darf das bis zum Schrottplatz. Das ist aber nur gültig für und in Frankreich.

Also, wir reden irgendiwe aneinander vorbei.

 

Meine Ausagen beziehen sich lediglich auf Frankreich.

 

Grüße

Stefan

am 6. April 2008 um 11:36

Zitat:

Original geschrieben von BadHunter

Oh man, so viel Halbwissen hier.....

Also, eigentlich isses ganz einfach: Womo bis 3,5 t ohne Anhänger: keine Geschwindigkeitsbeschränkung

Womo bis 3,5 t mit Anhänger: max. 80 Km/h, 100er Zulassung möglich, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (richtige Reifen am Hänger, Gewichtsverhältnis Zugfahrzeug - Hänger passen)

Womo über 3,5 t bis 7,5 t ohne Hänger: 100 Km/h

Womo über 3,5 t bis 7,5 t mit Hänger: 80 Km/h auf AB, Landstraße 60 Km/h

Kein Sonntagsfahrverbot, solange keine LKW-Zulassung in den Papieren steht. Zulassung als Womo bedeutet auch: kein Sonntagsfahrverbot!

Gruß, Jens

PS: mein Womo hat 3,85 t zGG, ich fahre mit kleinem Anhänger auch auf der AB eigentlich immer um die 100 Km/h, gab noch nie Probleme....

Hallo,

du schreibst: "Womo über 3,5 t bis 7,5 t mit Hänger: 80 Km/h auf AB, Landstraße 60 Km/h"

Um die Verwirrung zu komplettieren:

Mein 7.5 t-Womo darf 100 Km/h, mein Anhänger darf 100 Km/h.

In Kombination von beidem darf ich auf Landstrasse 60 Km/h fahren (und auf AB 80 Km/h) ?

Gruß

Thomas

am 6. April 2008 um 14:12

Ich Empfehle: verkehrsportal Bitte lesen!

Hier ein Auszug davon.:

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§3 Geschwindigkeit

(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.

 

(2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge ... 50 km/h,

2.außerhalb geschlossener Ortschaften

a. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger ... 80 km/h,

b. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, ... 60 km/h,

c. für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ... 100km/h.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

Und noch einer:

8. Tempolimit

 

Wohnmobile bis 3,5 Tonnen dürfen

außerhalb geschlossener Ortschaften 100 km/h fahren (§ 3 StVO)

auf Autobahnen schneller als 80 km/h fahren (§ 18 StVO)

innerhalb geschlossener Ortschaften auf mehrspurigen Fahrbahnen den Fahrstreifen frei wählen (§ 7 StVO)

Folgende Verkehrszeichen gelten nun erst für Wohnmobile über 3,5 Tonnen zGG (zulässiges Gesamtgewicht)

Lkw-Durchfahrtsverbot ( Zeichen 253 )

 

Des weiteren muss folgendes für Wohnmobile über 3,5 Tonnen zGG (zulässiges Gesamtgewicht) beachtet werden.

* Auf Landstrassen ist für Wohnmobile über 3,5 t zGG bis zu einem zul. Gesamtgewicht von 7,5 t nur eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt.“

* Auf Autobahnen und Kraftfahrstrassen ist für Wohnmobile über 3,5 t zGG bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t (die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind) eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zulässig.

Grund für die Änderung ist, dass

seit dem 01.04.2005 die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit für Wohnmobile mit mehr als 3,5 t bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht (welche im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind) auf deutschen Autobahnen und Kraftfahrstrassen von bislang 80 km/h auf 100 km/h angehoben wurde.

Das Bundesverkehrsministerium hat einem so genannten Großversuch ( vorerst bis zum 31. Dezember 2009 ) zugestimmt. (siehe § 1 der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO)

 

Und noch die Ausnahme:

 

Ausnahmen von § 18 StVO ...

Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (12. Ausnahmeverordnung zur StVO) vom 18. März 2005 (BGBl. I Nr. 18 S. 866).

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

§ 1

Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) 100 km/h.

§ 2

Aus den Fahrzeugpapieren von im Ausland zugelassenen Wohnmobilen im Sinne des § 1 muss eindeutig zu ersehen sein, dass diese das zulässige Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

am 6. April 2008 um 20:06

Danke für deine Mühe.

Aber das irgendwo ausdrücklich was über die Kombination 100/100 steht ? Fehlanzeige.

Naja, fahre ich halt max. 79/99, dann sind die Diskussionren kürzer, bzw. billiger ;-)

Gruß

Thomas

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