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Wichtige Infos wegen RICÖ Insolvenz

Wichtige Infos wegen RICÖ Insolvenz

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Themenstarter

So ich stelle die Info EXTRA in einem neuen Beitrag sonst könnte er im bestehenden Beitrag schnell nach hinten durchgereicht werden.

 

 

8 IN 26/08: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Ricö

Internationale Transporte und Logistik GmbH, An der Leege 18 - 22, 37520 Osterode am

Harz (AG Göttingen, HRB 130 840), vertr. d.: Björn Gröschner, An der Leege 18 - 22,

37520 Osterode am Harz, (Geschäftsführer) ist am 05.03.2008 um 13:40 Uhr ein

allgemeines Verfügungsverbot erlassen sowie die vorläufige Verwaltung des Vermögens

der Schuldnerin angeordnet worden. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21

Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen

eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Zum vorläufigen

Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Torsten Gutmann, Lüders

Partnerschaftsgesellschaft, Zum Blauen See 5, 31275 Hannover/Lehrte, Tel.:

05132-8268-38 Sek., Fax: 05132-8268-96, E-Mail: Gutmann@luederslaw.de bestellt

worden.

Amtsgericht Osterode am Harz, 5. März 2008


  • 7x

Schreddi Schreddi

Moderator

Hallo,

 

wichtige Info - damit der hier aber nicht zerredet wird, mach ich ihn mal fix dicht, hol ihn regelmäßig wieder hoch.

 

***GESCHLOSSEN***

 

Grüße

Schreddi


Schreddi Schreddi

Moderator

Hallo,

 

so - noch ein aktueller Beitrag dazu - geliefert vom User Rudiger (Dankeschön :))

 

Zitat:

Konkursausfallgeld - Antragstellung

 

Nach § 141 e AFG muß der Antrag beim zuständigen Arbeitsamt gestellt werden. Zuständig ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Lohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers liegt, die für den Arbeitnehmer zuständig ist. Bei kleinen und mittleren Firmen wird dies in aller Regel zugleich der Firmensitz sein. Liegt die Lohanbrechnungsstelle des Arbeitgebers im Ausland, ist das Arbeitsamt im Bezirk des Konkursgerichtes zuständig.

 

Der Antrag muß innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt werden. Dieser Zeitpunkt ist oft ziemlich schwer herauszufinden. Denn Arbeitgeber pflegen häufig der Belegschaft und Kunden gegenüber Konkursanträge eine Zeit lang "unter der Decke" zu halten, um den Betriebsfrieden und die Zahlungsmoral zu sichern. Wenn Ihnen also kein Lohn mehr gezahlt wird oder nicht der volle Lohn, müssen Sie selbst aktiv werden und in regelmäßigen Abständen beim für den Sitz Ihres Arbeitgebers zuständigen Konkursgericht nachfragen, ob Konkurs angemeldet wurde. Als Arbeitnehmer haben Sie ein berechtigtes Interesse an der Auskunft, weshalb Ihnen das Konkursgericht diese Auskunft auch erteilen wird. Die Anfrage kann auch telefonisch erfolgen.

 

Waren Sie aus irgendwelchen Gründen daran gehindert, den Antrag rechtzeitig innerhalb der 2-Monatsfrist zu stellen (z.B., weil Sie für Ihre Firma auf Montage im Ausland waren und vom Konkurs erst bei Ihrer Rückkehr nach Deutschland erfahren haben), müssen Sie unter Angabe der Verspätungsgründe den Antrag auf Konkursausfallgeld spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt stellen, in dem Sie vom Konkurs erfahren haben.

 

Maßgeblich für den Beginn des Laufs der Frist ist das Datum des Eröffnungsbeschlusses des Konkursverfahrens. Wird der Konkurs erst gar nicht eröffnet, weil gar keine Konkursmasse mehr vorhanden ist, ist das Datum der Ablehnung des Konkurses mangels Masse maßgeblich.

Sollte es denn nötig werden, habt ihr hier wenigstens erste Infos.

 

Grüße

Schreddi


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