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Werkstatt montiert Reifen mit zu niedrigem Geschw.-Index - wer haftet

Themenstarteram 28. März 2013 um 16:30

Hallo allerseits!

ich habe folgendes Problem - vielleicht kennt sich hierzu jemand aus.

Von meiner KFZ-Werkstatt wurde mir empfohlen, dort die Reifenbestellung incl. Montage vorzunehmen, damit ich im Garantiefall eine höhere Sicherheit habe, als bei Privaterwerb und Werkstatt-Montage.

Ich bestelle daraufhin telefonisch bei dieser Werkstatt den Erwerb und die Montage von 4 Sommerreifen

der Größe 205/60 R15 (lt. Daten in der Fz-Zulassung).

Da der KFZ-Meister meine alten Sommerräder eingelagert hat (V-Reifen!), korrigierte er meine Größe auf 205/55 R16 (wg. Montage auf vorhandener Felge R16). Er "faselte" dann etwas vom Geschwindigkeitsklasse "H" (bis 210 Km/h), wohingegen ich ihn auf GK "V" (bis 240 km/h, lt. Zulassung) korrigierte. Ergebnis: ich bezahlte nach 3 Tagen die Reifen incl. Montage auf der Felge (noch nicht auf dem PKW) und bemerkte nach 3 Tagen, dass doch "H"-Reifen montiert waren und bat um Korrektur - leider ohne Einlenken des KFZ-Meisters. Er behauptete, ich hätte ausdrücklich "H"-Reifen bestellt.

Frage: ist nicht die Werkstatt gesetzlich verpflichtet, auf die Korrektheit aller Angaben/Merkmale z. B. mittels Fz-Zulassung (liegt der Werkstatt vor, da schon mal Reparaturen vorgenommen wurden) zu achten und entsprechend ?

besten Dank und fröhliche Ostern!

Beste Antwort im Thema

@ Fritz

 

die Ausführungen des GTÜ sind veraltet und nicht mehr relevant. 

 

Hier noch einmal die gültige Version, in einer verständlicheren Ausführung, in welcher auch die wenigen Ausnahmen (Einzelbetriebserlaubnis) berücksichtigt sind:

 

http://www.reifenpresse.de/.../alle-news.html

 

Den Wahrheitsgehalt meiner Aussage, kannst Du ganz einfach prüfen, indem Du den BRV kontaktierst. Tel. 02 28-289 94 70 Hr. Drechsler. 

 

@touaresch

 

Wenn Dir der original Schriftsatz vom BRV, in Deinem Archiv noch fehlt, lasse ich Dir diesen gerne zukommen.  

 

 

 

 

 

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nein sind sie nicht. und du hast doch eine auftragsbestätigung. da steht doch alles drin?

Zitat:

Er behauptete, ich hätte ausdrücklich "H"-Reifen bestellt.

Zitat:

Ich bestelle daraufhin telefonisch bei dieser Werkstatt den Erwerb und die Montage von 4 Sommerreifen

Wahrscheinlich gibt's die 'Hausmarke' nicht in V-Ausführung.

komisch

eigentlich ist es ohne Probleme möglich die Reifen zurück zu nehmen / zurück zu geben durch den Händler solange diese nicht gefahren sind.

Oder sind es Spezialreifen die keiner will?

am 28. März 2013 um 17:20

frag doch mal bei ner schiedsstelle an...

Sind die Reifen schon gefahren?

Was steht auf der Auftragsbestätigung/Rechnung?

Edit:

Du hast 15" bestellt und 16" geliefert bekommen? ???

Hallole ...

Was für eine Vmax. - Höchstgeschwindigkeit ist in den Papieren zum Fahrzeug eingetragen :confused:

http://www.gtue.de/sixcms/media.php/374/gtue-informativ_2012-02.pdf

 

Gruß

Hermy

Ich würde erst mal in der Zulassung nachschauen welche Höchstgeschwindigkeit drin steht,bevor du

die Pferde verrückt machst . Ich mein was willst du mit V-Reifen (240km/h ) wenn dein Fahrzeug nur 190

km/H schafft .

Er schreibt ja 240 lt. Zulassung.

Wobei mir 240 für einen 3BG 2,0L ziemlich Hoch erscheinen!!

am 29. März 2013 um 8:50

Höchstgeschwindigkeit müsste bei 204km/h liegen...da braucht er nach Formel dann V-Reifen, wenn ich nicht irre...

Der TE schreibt "von meiner Kfz-Werkstatt"! Es ist also anzunehmen, dass er nicht zum 1. Mal deren Dienste in Anspruch genommen hat. Umso befremdlicher ist der Verhalten des Chefs. Also irgendwas ist hier nicht ganz koscher!

Hoffen wir mal, daß der TE uns die fehlenden Details zu dieser Story noch nachliefert.

Für mich ist die Angelegenheit ganz eindeutig. Die Werkstatt ist ihrer Sorgfaltspflicht, als Fachbetrieb, nicht nachgekommen und hat versäumt, sich von der Eignung der montierten Reifen zu überzeugen. 

 

Wenn ich mein Fahrzeug zum Ölservice meiner Werkstatt anvertraue und irrtümlich Getriebeöl statt Motoröl mitliefere, darf ich erwarten, dass dieser Schmierstoff sich bei Abholung des Fahrzeuges, NICHT in meinem Motor befindet. :eek:

 

 

Hallo,

 

gibt es denn jetzt mal die Info, ob auf dem Wagen des TE überhaupt V-Reifen erforderlich sind, oder ob nicht die H-Reifen ausreichen? Dann hätte die Werkstatt nichts falsch gemacht und lediglich unnötige Mehrkosten erspart.

 

Gruß Rainer

Themenstarteram 1. April 2013 um 9:10

Hallo Leute,

leider funktionierte die Benachrichtigungsmail nicht, sodass ich erst jetzt rein schaue.

also erstmal vielen Dank für die vielen Anmerkungen.

Also: V-max lt. Zulassung: 204 - demnach benötige ich (gemäß Formel mit Sicherheitesaufschlag) definitiv V-Reifen, was mir auch der GTÜ tel. bestätigte. Die H-Reifen waren zwar lediglich auf der Felge montiert, gelten aber dennoch nicht mehr als Neureifen. Der Werkstattmeister sagte, er werde diese nun nicht mehr los, weshalb er mir eben auch nicht entgegen kam. Ein Nachweis zur Bestellung von H-Reifen mgibt es nicht, da die Bestellung tel. erfolgte (ich hatte auch keine H-Reifen ausdrücklich bestellt, der Meister faselte nach der Absprache zur Reifen-Marke u. -Größe was von H-Reifen, wonach ich ihn jedoch auf V-Reifen verwies, da ich ja die Zulassung vor mir liegen hatte) - Ich wählte übrigens den Dunlop SP Sport Blu Response.

Inzwischen bemühte ich auch einen RA, welcher folgendes zusammengefasst ausführte:

- vorausgesetzt, die H-Reifen sind unzulässig, hätten diese Reifen keinesfalls bestellt und montiert werden dürfen, es sei denn, ich hätte der Werkstatt ausdrücklich mein Einverständnis erklärt, auf eine Zulassung zu verzichten (was wiederum die Werkstatt beweisen müsste).

-die Ungeeignetheit der Reifen zur Nutzung im Geltungsbereich der StVZO stellt einen erheblichen Sachmangel dar, der zum Rücktritt berechtigt.

- der Werkstatt steht ein Nacherfüllungsrecht (Nachlieferung neuer Reifen mit V-Index) zu.

- da sie die Nacherfüllung jedoch abgelehnt hat (Aufforderung per Fax u. auch persönlich unter Zeugen wg. Beweislage), könnte ich sofort den Rücktritt erklären.

- dann kann ich vom der Werkstatt unter Fristsetzung (10 Tage) die Rücknahme der Reifen und Erstattung des Kaufpreises einfordern.

- danach kann ich die Reifen bei einem anderen Reifendienst bestellen und einen etwaigen Mehrpreis von der Werkstatt erstattet verlangen.

So, das habe ich bereits alles genau so veranlasst und hoffe nun auf eine baldige Rückerstattung.

Viele Grüße an alle!

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