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Wann greift die Hausrat für Fahrzeuge in der Garage?

Themenstarteram 4. Mai 2015 um 8:59

Hallo,

ja ich denke der Titel sagt alles.

Falls nicht, greift eine Hausrat bei Vandalismus in einer Sammeltiefgarage (300m vom Wohnort entfernt), sofern man keine VK hat?

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16 Antworten
am 4. Mai 2015 um 9:13

1. Kraftfahrzeuge sind in der Hausrat ausgeschlossen.

2. Sammelgarage zählt nicht zum Versicherungsort.

3. Vandalismus nur nach Einbruch in Versicherungsort und an versicherten Sachen.

Ansonsten gibt es viele Beispiele, wann eine Hausrat bei Fahrzeugen in der Garage greift.

Wenn z.B. die Einzelgarage die zum Haus gehört eingebrochen wird, dann ist Vandalismus an dem darin stehenden Fahrrad über die Hausrat mitversichert.

Natürlich vorrausgesetzt, alles steht auch so im Bedingungswerk der jeweiligen Versicherung.

Bei manchen Hausrat-Tarifen ist der Einbruchdiestahl im KFZ mitversichert, ab nur für Sachen, die sich lose im KFZ befinden und meistens auch mit einer Begrenzung (500,- oder 1000,- usw).

Themenstarteram 4. Mai 2015 um 13:07

Dann scheint die HUK z.T. besser als Ihr Ruf zu sein...

Zitat:

Hausrat, der sich in einer in der Nähe gelegenen Garage befindet (3 km Luftlinie)

Ok, hier sind widerrum Kfz ausgenommen..

Leider finde ich jetzt auf Anhieb nicht mehr diese Versicherung, die anscheinend stillgelegte Kfz mitabdeckt...

Vertagsbedingungen vollständig lesen!

Auszug aus den VHB 2013 der HUK:

 

Zitat:

1.2.1 Was gehört zum Versicherungsort?

Ihre Wohnung

a) Versicherungsort ist die im Versicherungsschein genannte Wohnung.

Als Wohnung gelten alle Wohnräume, aber auch Räume im Keller und

auf dem Dachboden, die nur von Ihnen genutzt werden.

Räume, die ausschließlich berufl ichen oder gewerblichen Zwecken

dienen, gehören zur Wohnung, sofern sie ausschließlich über die

Wohnung betreten werden können (Arbeitszimmer in der Wohnung).

Zur Wohnung zählen auch …

– Loggien, Balkone und an das Gebäude unmittelbar anschließende

Terrassen, die auf demselben Grundstück wie die versicherte Wohnung

liegen;

– gemeinschaftlich genutzte Räume, sofern sie

- zur Aufbewahrung von Hausrat bestimmt sind (z. B. Fahrrad- oder

Waschkeller) und

- sich auf demselben Grundstück wie die versicherte Wohnung

befi nden;

– Räume in Nebengebäuden, die auf demselben Grundstück wie die

versicherte Wohnung liegen;

– Garagen, die nicht weiter als 3 km Luftlinie von Ihrer Wohnung entfernt

sind, soweit sie ausschließlich

- von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden

Person und

- zu privaten Zwecken genutzt werden.

Wenn schon vollständig, dann komplett:

 

3.2.20 VHB 2013

 

"Bei der Außenversicherung (siehe A 1.2.2) leisten wir auch Entschädi-

gung für versicherte Sachen, die innerhalb der Europäischen Union ein-

schließlich Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein durch Aufbre-

chen von verschlossenen Kraftfahrzeugen oder verschlossenen Kabinen

in Wassersportfahrzeugen gestohlen werden. Dem Aufbrechen steht die

Verwendung falscher Schlüssel (siehe A 2.3.1 a) aa)) oder anderer zum

ordnungsgemäßen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge gleich.

Das Gleiche gilt, wenn versicherte Sachen bei einem solchen Ereignis

zerstört oder beschädigt werden.

Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt nicht für den Aufbruch

von Wohnmobilen, Campingfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhängern.

Nicht versichert sind Wertsachen gemäß A 1.1.1 b), Foto-, Film- oder

Videokameras, Mobiltelefone und Navigationsgeräte, EDV- und sonstige

elektrische oder elektronische Geräte einschließlich deren Zubehör.

In der Hausratversicherung Basis erbringen wir diese Leistung allerdings

nicht."

was hat dieser Passus mit der Eingangsfrage vom TE zu tun?

Es geht ihm um Vandalismus an Fahrzeugen, bzw. um die Fahrzeuge selber.

Nicht um den Hausrat, der sich im Fahrzeug befindet.

Zitat:

@Fiestaknechter schrieb am 4. Mai 2015 um 15:07:17 Uhr

Leider finde ich jetzt auf Anhieb nicht mehr diese Versicherung, die anscheinend stillgelegte Kfz mitabdeckt...

 

Gegen welche Gefahren sollen denn die stillgelegten Kfz versichert werden?

Er meint wohl die sogenannte "Ruheversicherung".

Vermute ich auch.

Aber ich glaube kaum, dass es eine Ruheversicherung gibt, die auch Deckung bei Vandalismus gibt?

Auch ob überhaupt eine Sammelgarage den Anforderungen des Versicherers als Abstellort genügt für die Ruheversicherung, würde ich vorher klären. Wobei ich bei einer Sammelgarage gute Chancen sehe.

Es reicht für die Ruheversicherung sogar, wenn das Fahrzeug auf einem umfriedeten Grundstück steht.

Da Vandalismus ein VK-Fall ist und die Ruheversicherung nur TK beinhaltet, gibt es wohl nix

Zitat:

@celica1992 schrieb am 4. Mai 2015 um 20:50:09 Uhr:

Da Vandalismus ein VK-Fall ist und die Ruheversicherung nur TK beinhaltet, gibt es wohl nix

Das ist richtig, außer bei Glasbruch.

Da ist Vandalismus mitversichert.

Jup. Sehe ich genau so.

In den Vertragsbedinungen steht Garage oder umfriedetes Grundstück.

Sammelgarage sollte also den Dienst erfüllen. Es geht hier ja wohl hauptsächlich um die Gefahr Diebstahl, warum das verlangt wird.

am 4. Mai 2015 um 21:18

Auch wenn man die VHB nicht kennt sollte einem klar sein, dass Hausrat ist nicht KfzRat ist; damit sollte die Frage eigentlich auch schon beantwortet sein, unabhängig davon, ob sich ggf. eine versicherte Gafahr möglicherweise am Versicherungsort verwirktlich haben könnte.

Eine betragspflichtige Ruheversicherung (Produktnamen gibt es viele) gibt es grundsätzlich auch für die VK; ist jedoch geächtet.

Auch stellst sich die Frage, ob nicht tatsächlich eine beitragsfreie Ruheversicherung besteht oder das Fahrzeug tatsächlich > 18 Monate abgemeldet ist.

Eine über die normale Deckung (als Fahrzeug angemeldet war) hinausgehende Deckung würde ich in beiden Fällen nciht gewähren.

Monate-/Jahrelang das Fahrzeug nur KH versichert und plötzlich soll im Rahmen einer Ruheversicherung VK Schutz gewährt?? Objektiv zumindest - stinkt das zum Himmel.

gruß

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