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VW-Abgasaffäre

VW
Themenstarteram 8. Juni 2016 um 20:21

Da MT hinter her zu hinken scheint, poste ich es mal:

Süddeutsche Zeitung: Abgasaffäre - Vertuschungsaktion bei VW

http://www.sueddeutsche.de/.../...e-vertuschungsaktionbei-vw-1.3025299

 

NTV: Bericht über Vertuschungsversuch - VW-Mitarbeiter sollen Daten gelöscht haben

http://www.n-tv.de/.../...n-Daten-geloescht-haben-article17890936.html

Beste Antwort im Thema

Nur Einzelfälle und niemandem ein Schaden entstanden? ;)

http://diepresse.com/.../Neue Software neue Probleme

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Das stimmt, aber als Kläger vor einem LG hast Du evtl. gute Chancen auf einen gerichtlichen Vergleich. Der wird zwar unter Vereinbarung von Stillschweigen geschlossen und bleibt u.U. hinter einem positiven Urteil zurück, aber Du musst dann nicht jahrelang herumstreiten. Es könnte auch sein, dass der Vergleich doch "besser" als ein Urteil wird, aber das hängt stark davon ab, wie unsicher VW im konkreten(!) Fall deren Chance einschätzt. Mich erinnert das alles sehr an den Widerrufsjoker bei Immobilienkrediten.

Verwaltungsgericht Schleswig lehnt Verkaufsstopp für Dieselautos ab:

 

"Das Verwaltungsgericht in Schleswig hat einen Verkaufsstopp für Diesel-Autos mit zu hohem Stickoxid-Ausstoß abgelehnt. Die Richter fanden gleich zwei Argumente gegen das Verbot.

..."

 

Mehr dazu dort:

http://www.faz.net/.../...aufsverbot-fuer-dieselautos-ab-14946747.html

 

 

Und dann gibt es noch eine dritte Klage der Organisation BUND aus dem Januar 2016. Sie zielt darauf ab, Akteneinsicht im Falle der Rückruf-Anordnung für VW-Dieselfahrzeuge zu erhalten (Az. 6 A 48/16). Es wäre schon interessant, Kenntnis von den Schreiben des KBA zu erhalten. Dann hätte man mehr Möglichkeiten, deren vermurkste Argumentation auseinander zu nehmen. Ob sich das KBA jemals mit der CO-NOx-Schere auseinandergesetzt hat?

Damit muss sich das KBA nach den verbindlichen rechtlichen Bestimmungen gar nicht auseinandersetzen. Und wenn der BUND so blauäugig ist und das Urteil nicht versteht? Das Geld hätte man sich sparen können. Das ist bereits Verschwendung von Mitgliedsbeiträgen und ggf. sogar rechtlich relevant.

Das was fehlt, sind geänderte Vorschriften. Und die sind überfällig. Seit Jahrzehnten. Und jeder weiß und wusste es.

Immerhin versuchen BUND und DUH, Druck auszuüben, damit vielleicht auch endlich auf politischer Ebene etwas passiert. Ich bin dort kein Mitglied, wage aber trotzdem die Behauptung, dass die Kosten für die Klagen kein rausgeschmissenes Geld sind.

 

 

"... Die DUH hat eine Unterlassungsklage wegen Verbrauchertäuschung vor dem Landgericht Stuttgart eingereicht. Die Umwelthilfe wirft dem Autobauer vor, Verbraucher mit Werbung über saubere Dieselmotoren in die Irre geführt zu haben. Auch hier bezieht sich der Verein auf das Thermofenster. Die Verhandlung ist für den 27. April angesetzt. Gegen Opel konnte die Umwelthilfe in einem ähnlichen Verfahren durchsetzen. ..."

 

Mehr dazu dort:

http://www.businessinsider.de/...asskandal-daimler-beschaeftigt-2017-3

 

Im Artikel gibt es auch Hinweise zu Messungen der DUH im Winter (interessant in Bezug auf das sog. Thermofenster).

LG Offenburg, 21.3.17 - 3 O 77/16: kein Wertersatz

Nach dem LG Offenburg (Urteil vom 21.03.2017 - 3 O 77/16) stehe dem Beklagten ein Anspruch auf Wertersatz für die vom Kläger bezogenen Nutzungen nach § 474 I, V BGB nicht zu, da es sich bei dem Geschädigten unstreitig um einen Verbraucher handle.

Quelle: https://www.anwalt.de/.../...ilt-haendler-zur-neulieferung_102116.html

Damit kommt es zu demselben Schluss wie bereits zuvor das LG Regensburg (Urteil vom 04.01.2017 - 7 O 967/16).

Zitat:

Nutzungsersatz nach §§ 439 IV, 346 II 1 Nr. 1 BGB schuldet der Kläger nicht, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 I BGB handelt. Auf solche Verträge ist § 439 IV BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen weder herauszugeben sind noch deren Wert zu ersetzen ist (§ 474 V 1 BGB).

Quelle: http://www.iww.de/quellenmaterial/id/191078 => PDF Seite 9/12

Druck ausüben ist nicht falsch. Aber nicht durch absehbar scheiternde Aktionen.

Weiterer Vergleich in den USA

Danke!

 

Und hier noch etwas Neues:

Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2017

Aktenzeichen: 4 O 118/16 (nicht rechtskräftig) [Anm.: Über den Link beim Az. gelangt man auch zum Volltext des Urteils.]

Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr

Besonderheit: Die zweite Verurteilung von VW als Hersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Wie das Landgericht Hildesheim urteilt das Landgericht in Karlsruhe: VW kann sich nicht damit entlasten, dass ungeklärt ist, wann der Vorstand vom Skandal erfahren hat. Das Unternehmen muss detailliert vortragen, wer wann entschieden hat, die für die Zulassung notwendige Abgasreinigung im Fahrbetrieb automatisch abzuschalten, und wann die Unternehmensführung davon erfuhr. VW muss jetzt den Kaufpreis für einen VW-Passat (37 400 Euro) abzüglich einer Nutzungsentschädigung (für 80 000 Kilometer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung des Wagens von 300 000 Kilometer, also 37 400 ./. 300 000 Kilometer 80 000 Kilometer = rund 9 950 Euro) zahlen. Gleichzeitig war nach Rücktritt vom Kaufvertrag der Händler verklagt, siehe unten in der Liste mit Urteilen gegen Autohändler. Das Gericht verurteilte ihn und VW als Gesamtschuldner. Das heißt: Der Kläger kann die Zahlung nach seiner Wahl von VW oder vom Händler, aber nur ein Mal verlangen. Händler und VW müssen sich dann intern einigen, wer am Ende welchen Teil zu zahlen hat.

[neu 30.03.2017]

 

Quelle: https://www.test.de/.../

Terminübersicht: Klagen von Pkw-Käufern („Diesel-Thematik") für April 2017

Die zuletzt mit Presseinformation Nr. 5/17 vom 16.03.2017 aktualisierte Terminübersicht über die mündlichen Verhandlungen des Landgerichts Braunschweig für Klagen von Pkw-Käufern im Zusammenhang mit der sogenannten „Diesel-Thematik" wird wie folgt aktualisiert (zur Vereinfachung wird auch bei Klägerinnen und klagenden Unternehmen der Begriff „Käufer" verwendet):

  • Montag, 03.04.2017, 13:00 Uhr 6 O 184/16 (Käufer gegen VW als Hersteller)
  • Dienstag, 04.04.2017, 11:00 Uhr 7 O 53/16 (Käufer gegen VW Versicherung AG)
  • Montag, 24.04.2017, 10.00 Uhr 8 O 1633/16 (Käufer gegen VW als Hersteller)
  • Montag, 24.04.2017, 10.30 Uhr 8 O 3604/16 (Käufer gegen Verkäufer und VW als Hersteller)
  • Montag, 24.04.2017, 11.00 Uhr 8 O 3689/16 (Käufer gegen Verkäufer und VW als Hersteller)
  • Montag, 24.04,2017, 09:00 4 O 793/16 (Käufer gegen Verkäufer und VW als Hersteller)
  • Montag, 24.04.2017, 13.30 Uhr 9 O 2798/15 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
  • Dienstag, 25.04.2017, 11:30 Uhr 11 O 4/17 (Käufer gegen Verkäufer)
  • Dienstag, 25.04.2017, 13.00 Uhr 11 O 3993/16 (Käufer gegen VW als Hersteller)
  • Mittwoch, 26.04.2017, 13.00 Uhr 4 O 575/16 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
  • Mittwoch, 26.04.2017, 14.00 Uhr 4 O 581/16 (Käufer gegen VW als Verkäufer)

Der Sitzungssaal wird jeweils am Morgen des Sitzungstages durch Aushang im Foyer bekannt gegeben. Aus der 1. Ziffer des jeweiligen Aktenzeichens ergibt sich die zuständige Zivilkammer.

Bitte beachten Sie, dass Film- und Fotoaufnahmen im Gebäude des Landgerichts Braunschweig nur nach vorheriger Genehmigung zulässig sind. Die Genehmigung sollte spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn bei dem Pressesprecher/der Pressesprecherin oder seinem Vertreter/seiner Vertreterin beantragt werden.

OLG München, Beschluss 23.03.2017 - 3 U 4316/16 (Vorinstanz: LG Traunstein, 10.10.2016 - 3 O 709/16 - https://dejure.org/2016,50253):

 

Schön, dass es vor der Beendigung des Verfahrens ohne Urteil wenigstens noch diesen Beschluss des OLG gibt - Volltext dort:

https://dejure.org/2017,8316

 

"Leitsätze:

1. Regelmäßig sind der beklagten Partei, die durch Erfüllung der streitgegenständlichen Ansprüche das erledigende Ereignis herbeigeführt hat, die Kosten des Verfahrens zu überbürden, da sie sich durch dieses Verhalten gleichsam freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. (redaktioneller Leitsatz)

2. Ein „Blue-Motion“-Golf, der mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen - niedrigeren - Schadstoffausstoß generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, ist - schon aufgrund der drohenden Entziehung der Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrtbundesamt - mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 3 BGB. (redaktioneller Leitsatz)

 

Tenor:

1. Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 15.900,00 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe:

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

2. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

3. Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind.

4. Vorliegend sind der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

..."

 

Mehr aus dem Beschluss (sehr aufschlussreich) ist dort nachzulesen:

http://www.gesetze-bayern.de/.../Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-105163?...

 

Schön, dass sich das OLG trotz der Erledigt-Erklärung noch so detailliert mit dem Verfahren auseinandergesetzt und dies publiziert hat. Ob daraus eine Tendenz für ähnliche Fälle abgeleitet werden kann?

am 2. April 2017 um 8:54

Und die sollen auch noch umgerüstet und wieder unter das Volk gebracht werden. Ob die darauf eingehen?

.

.

.

Strafverfahren gegen VW in Wien - 22 UT 2/16w

 

"... In Wien ist ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft zur Aktenzahl 22 UT 2/16w anhängig.

 

Nach dem österreichischen Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) können auch direkt Unternehmen (AG, GmbH, usw.) wegen strafbarer Handlungen ihrer Mitarbeiter strafrechtlich verfolgt und verurteilt werden.

 

Der VKI bietet Geschädigten an sich ohne Risiko und zu geringen Kosten dem Verfahren als Privatbeteiligter anzuschließen.

..."

 

Der Blick über den deutschen Tellerrand lohnt sich eventuell. Ob man sich aus Deutschland dort aktiv beteiligen kann, weiß ich allerdings nicht.

 

Mehr dazu dort:

https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=2419

@AlphaOmega

Für ein Urteil leider nicht maßgeblich. Geht wohl nur um einen Vergleich. Und damit eine durchaus übliche Kostenentscheidung.

am 2. April 2017 um 9:28

Wenn Du den Beschluss des OLG München meinst, so ist der natürlich weniger "wert" als ein Urteil, deutet aber doch schon immerhin an, dass zumindest dieser Senat in ähnlichen Fällen die Ansicht vertreten wird, dass ein klarer Mangel vorliegt. Ob hier in diesem Fall der Senat die streitenden Parteien zum Vergleich ermuntert hat (ich gehe davon aus) oder diese von sich aus darauf kamen, weiß ich nicht sicher. Natürlich könnte man auch befürchten, dass dieser Senat (München ggf. eher konservativ, BMW ggf. auch relevant?) von sich aus lieber kein (kundenfreundliches) Urteil fällen wollte und (s.o.) deshalb zu einem Vergleich geraten und auf beiden Seiten dafür Unsicherheit gestreut hat.

Zitat:

Der zuletzt mit Presseinformation Nr. 7/17 vom 30.03.2017 bekannt gegebene Verhandlungstermin in dem Verfahren 6 O 184/16 am Montag, den 03.04.2017, 13.00 Uhr (Az. 6 O 184/16) wurde aufgehoben.

Quelle: Presse-Info des LG Braunschweig

 

Ihr dürft raten, warum! :D

Inzwischen sind die Entscheidungen der LGs Kleve und Offenburg mit den Volltexten bei dejure verlinkt:

LG Kleve, 31.03.2017 - 3 O 252/16

LG Offenburg, 21.03.2017 - 3 O 77/16 (kein Wertersatz)

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