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Verwirrung bei Anhängerregelung ...
Hey,
man, ich bin eigentlich echt ein helles Köppke, aber diese blöde Anhänger-Regelung mit dem FS B verwirrt mich. ;)
Mein Auto hat eine Leermasse (G) von 1.630 Kg, ein zulässiges Gesamtgewicht (F.1) von 2.105 Kg und eine Anhängelast gebremst (O.1) von 1.500 Kg. Unter Anmerkungen (22) steht, "zu G: Bis 1.715 * zul. Ges.-Gew. d. Zuges max. 3.250 Kg".
Ich gehe nun davon aus, dass ich einen Hänger mit maximal 1.145 Kg zul. Gesamtgewicht ziehen darf, denn Hänger Gesamt-Gewicht muss kleiner sein als Auto Leermasse (1.145 < 1.630) und zulässiges Gesamtgewicht des Zuges darf maximal 3.250 Kg sein (Hänger 1.145 + 2.105 Auto).
Ist das so richtig?
Wenn diese Eintragung unter 22 nicht wäre, dürfte das Gesamtgewicht des Zuges ja 3.500 betragen, also 2.105 Auto plus 1.395 Hänger. Der Hänger läge damit immer noch unter den 1.630 Leermasse des Autos und ich bräuchte immer noch kein BE, richtig?
Was würde sich denn durch BE ändern? Ich dürfte ja unabhängig vom Führerschein nie das zulässige Gesamtgewicht des Zuges überschreiten ...
grüße, felixflens
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Siggi1803
Mit "B" darfst Du eh nur einen Anhänger mit max. 750Kg dranhängen.
Auch nur dann wenn das Gesamtgewicht von 3.500Kg überschritten wird.
Z.B. einen VW Bus T5 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.900 Kg kannst Du nur noch 600 Kg anhängen.
Alles andere bedarf "BE"
Meine Güte schwirrt dieses blöde Halbwissen von wegen "nur 750 kg bei B" immer noch durch die Gegend?:rolleyes:
Um die Verwirrung des TE ein wenig aufzuklären oder vielleicht auch nicht:
Zitat:
Mein Auto hat eine Leermasse (G) von 1.630 Kg, ein zulässiges Gesamtgewicht (F.1) von 2.105 Kg und eine Anhängelast gebremst (O.1) von 1.500 Kg. Unter Anmerkungen (22) steht, "zu G: Bis 1.715 * zul. Ges.-Gew. d. Zuges max. 3.250 Kg".
Ich gehe nun davon aus, dass ich einen Hänger mit maximal 1.145 Kg zul. Gesamtgewicht ziehen darf, denn Hänger Gesamt-Gewicht muss kleiner sein als Auto Leermasse (1.145 < 1.630) und zulässiges Gesamtgewicht des Zuges darf maximal 3.250 Kg sein (Hänger 1.145 + 2.105 Auto).
Ist das so richtig?
Nicht ganz, Du darfst führerscheinrechtlich einen Anhänger bis 1,395 zGg anhängen (1.395 zGg Hänger + 2.105 zGg Zugfahrzeug = 3.500 )
Das bei dir eingetragene Zuggesamtgewicht setzt sich NICHT aus den Summen der zGg des Hängers und des Zugfahrzeuges zusammen, sondern das tatsächliche Gewicht des Zuges darf die 3.250 kg nicht überschreiten.
Das heißt, wenn Du den 1.395 kg Hänger komplett auslädst darf das Zugfahrzeug noch 1.855 kg wiegen, darfst im PKW also noch 225 kg zuladen.
Willst Du den PKW komplett ausladen, darf der Hänger zwar immer noch 1.395 kg zGg haben (mit BE auch mehr, DAS ist der Unterschied), aber er darf TATSÄCHLICH nur 1.145 kg wiegen, egal ob mit B oder BE.
Spielereien mit der Stützlast hab ich jetzt mal weggelassen, macht die Sache nur noch komplizierter und hat führerscheinrechtlich keinerlei Relevanz.
Hoffe, geholfen zu haben.
Gruß
MS
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39 Antworten
der Anhänger darf eine zulässigen Gesamtmasse von 1630kg(Leermasse PKW) haben. Dann darfst du das Fahrzeug maximal so beladen, das du maximal auf 3500kg des gesamten Zuges kommst.
Also darf das Auto maximal 1870kg wiegen, dann den Anhänger hinten dran mit 1630 dann bist du bei 3500kg.
Das doofe ist, egal wie du den Anhänger belädst, er darf nur 1630 zulässige Gesamtmasse haben. Voll oder leer eben.
Heißt, du darfst nicht einmal einen Anhänger mit 3500kg zulässiger Gesamtmasse ziehen, auch wenn dieser leer nur 400kg wiegt
Hey,
Zitat:
Original geschrieben von FrankBTF
Dann darfst du das Fahrzeug maximal so beladen, das du maximal auf 3500kg des gesamten Zuges kommst.
Also darf das Auto maximal 1870kg wiegen, dann den Anhänger hinten dran mit 1630 dann bist du bei 3500kg.
Also geht es nach dem realen Gewicht des Zuges? Dann muss ich mich ja wiegen fahren. ;) Ich hab es so verstanden, dass die zulässige Gesamtmasse (also Summe aus zul. Gesamtmasse Auto und zul. Gesamtmasse Hänger) die 3.500 (bzw. in meinem Falle die 3.250) nicht überschreiten darf.
grüße, felixflens
Mit "B" darfst Du eh nur einen Anhänger mit max. 750Kg dranhängen.
Auch nur dann wenn das Gesamtgewicht von 3.500Kg überschritten wird.
Z.B. einen VW Bus T5 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.900 Kg kannst Du nur noch 600 Kg anhängen.
Alles andere bedarf "BE"
Zitat:
Original geschrieben von Siggi1803
Mit "B" darfst Du eh nur einen Anhänger mit max. 750Kg dranhängen.
Auch nur dann wenn das Gesamtgewicht von 3.500Kg überschritten wird.
Z.B. einen VW Bus T5 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.900 Kg kannst Du nur noch 600 Kg anhängen.
Alles andere bedarf "BE"
Meine Güte schwirrt dieses blöde Halbwissen von wegen "nur 750 kg bei B" immer noch durch die Gegend?:rolleyes:
Um die Verwirrung des TE ein wenig aufzuklären oder vielleicht auch nicht:
Zitat:
Mein Auto hat eine Leermasse (G) von 1.630 Kg, ein zulässiges Gesamtgewicht (F.1) von 2.105 Kg und eine Anhängelast gebremst (O.1) von 1.500 Kg. Unter Anmerkungen (22) steht, "zu G: Bis 1.715 * zul. Ges.-Gew. d. Zuges max. 3.250 Kg".
Ich gehe nun davon aus, dass ich einen Hänger mit maximal 1.145 Kg zul. Gesamtgewicht ziehen darf, denn Hänger Gesamt-Gewicht muss kleiner sein als Auto Leermasse (1.145 < 1.630) und zulässiges Gesamtgewicht des Zuges darf maximal 3.250 Kg sein (Hänger 1.145 + 2.105 Auto).
Ist das so richtig?
Nicht ganz, Du darfst führerscheinrechtlich einen Anhänger bis 1,395 zGg anhängen (1.395 zGg Hänger + 2.105 zGg Zugfahrzeug = 3.500 )
Das bei dir eingetragene Zuggesamtgewicht setzt sich NICHT aus den Summen der zGg des Hängers und des Zugfahrzeuges zusammen, sondern das tatsächliche Gewicht des Zuges darf die 3.250 kg nicht überschreiten.
Das heißt, wenn Du den 1.395 kg Hänger komplett auslädst darf das Zugfahrzeug noch 1.855 kg wiegen, darfst im PKW also noch 225 kg zuladen.
Willst Du den PKW komplett ausladen, darf der Hänger zwar immer noch 1.395 kg zGg haben (mit BE auch mehr, DAS ist der Unterschied), aber er darf TATSÄCHLICH nur 1.145 kg wiegen, egal ob mit B oder BE.
Spielereien mit der Stützlast hab ich jetzt mal weggelassen, macht die Sache nur noch komplizierter und hat führerscheinrechtlich keinerlei Relevanz.
Hoffe, geholfen zu haben.
Gruß
MS
Zitat:
Original geschrieben von MarkSawyer
Zitat:
Original geschrieben von Siggi1803
Mit "B" darfst Du eh nur einen Anhänger mit max. 750Kg dranhängen.
Auch nur dann wenn das Gesamtgewicht von 3.500Kg überschritten wird.
Z.B. einen VW Bus T5 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.900 Kg kannst Du nur noch 600 Kg anhängen.
Alles andere bedarf "BE"
Meine Güte schwirrt dieses blöde Halbwissen von wegen "nur 750 kg bei B" immer noch durch die Gegend?:rolleyes:
Um die Verwirrung des TE ein wenig aufzuklären oder vielleicht auch nicht:
Zitat:
Original geschrieben von MarkSawyer
Zitat:
Mein Auto hat eine Leermasse (G) von 1.630 Kg, ein zulässiges Gesamtgewicht (F.1) von 2.105 Kg und eine Anhängelast gebremst (O.1) von 1.500 Kg. Unter Anmerkungen (22) steht, "zu G: Bis 1.715 * zul. Ges.-Gew. d. Zuges max. 3.250 Kg".
Ich gehe nun davon aus, dass ich einen Hänger mit maximal 1.145 Kg zul. Gesamtgewicht ziehen darf, denn Hänger Gesamt-Gewicht muss kleiner sein als Auto Leermasse (1.145 < 1.630) und zulässiges Gesamtgewicht des Zuges darf maximal 3.250 Kg sein (Hänger 1.145 + 2.105 Auto).
Ist das so richtig?
Nicht ganz, Du darfst führerscheinrechtlich einen Anhänger bis 1,395 zGg anhängen (1.395 zGg Hänger + 2.105 zGg Zugfahrzeug = 3.500 )
Das bei dir eingetragene Zuggesamtgewicht setzt sich NICHT aus den Summen der zGg des Hängers und des Zugfahrzeuges zusammen, sondern das tatsächliche Gewicht des Zuges darf die 3.250 kg nicht überschreiten.
Das heißt, wenn Du den 1.395 kg Hänger komplett auslädst darf das Zugfahrzeug noch 1.855 kg wiegen, darfst im PKW also noch 225 kg zuladen.
Willst Du den PKW komplett ausladen, darf der Hänger zwar immer noch 1.395 kg zGg haben (mit BE auch mehr, DAS ist der Unterschied), aber er darf TATSÄCHLICH nur 1.145 kg wiegen, egal ob mit B oder BE.
Spielereien mit der Stützlast hab ich jetzt mal weggelassen, macht die Sache nur noch komplizierter und hat führerscheinrechtlich keinerlei Relevanz.
Hoffe, geholfen zu haben.
Gruß
MS
Der Anhänger darf 1630 Kg wiegen, zulässige Gesamtmasse eben!!. Wie die Leermasse des Zugfahrzeuges.
Wie er dann lädt,ist eine andere Frage.
Möglich wäre PKW leer, +voll geladen Anhänger 1630+1630=3260
voll geladen PKW+ Hänger, der nicht ganz voll sein darf 2105+1395=3500
PKW bis ans Limit, Anhänger bis ans Limit 1870+1630=3500.
Egal wie geladen wird, die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht überschreiten.
Also darf er zum Beispiel keinen Anhänger mit 2000 Gesamtmasse ziehen, selbst wenn der Anhänger(Leergewicht 400kg) leer ist.
Also heißt das einen "Hänger" suchen, der nicht mehr als 1630kg zulässige Gesamtmasse hat.
So steht es geschrieben....
Klasse B Klasse B
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg)
Mehr als 1500 kg darf das Fahrzeug eh nicht ziehen.
Ich bin gemein, ich weiß. :D
Ihr müßt unterscheiden zwischen fahrerlaubnis B = Leermasse <1.630 kg
= Hänger maximal technisch <1.630 kg
AHK real 1.500 kg
Gesamtmasse real 3.250 kg
Fazit: Einen 1.630 kg Hänger könnte man hinhängen - dürfte aber nur bis 1.500 kg beladen werden.
Und dann muß man nach der Gesamtmasse schauen.
Da das Fahrzeug des TE eine Leermasse von 1.630 kg bis
Zitat:
zu G: Bis 1.715 *
kommt man hier fast um das Wiegen nicht herum.
von bis Eintragungen sind sehr unschön bei der Abgrenzung von B zu BE - und auch bei maximalen Zuggewichten.
Ich würde die echte Leermasse feststellen lassen und eintragen. :D
Edit:
und nicht falsch verstehen, fahrerlaubnis geht vor AHK.
In diesem Fall hier darf man weniger real (1500) ans Fahrzeug hängen als fahrerlaubnis B (1630) möglich wäre.
Anderes Beispiel:
Wenn fahrerlaubnis 1135 kg und real möglich AHK 1200 kg
dann maximal 1135 kg.
Alles bezogen auf den konkreten Fall des TE
Zitat:
Original geschrieben von FrankBTF
Der Anhänger darf 1630 Kg wiegen,
Das ist schon mal falsch, Anhängelast des genannten PKW sind nämlich nur 1500 kg, nach der Anhängelast darf er durchaus 1630 kg zGg in den Papieren stehen haben, aber er darf eben nicht so viel wiegen, falls Du verstehst, was ich meine
Zitat:
Egal wie geladen wird, die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht überschreiten.
Also darf er zum Beispiel keinen Anhänger mit 2000 Gesamtmasse ziehen, selbst wenn der Anhänger(Leergewicht 400kg) leer ist.
Habe ich nicht bestritten.
Zitat:
Also heißt das einen "Hänger" suchen, der nicht mehr als 1630kg zulässige Gesamtmasse hat.
So steht es geschrieben....
Klasse B Klasse B
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg)
Der fett markierte Satzteil ist der Knackpunkt, so wie Du es schreibst, hättest Du recht mit deinen 1630 kg, den diesen Satz würde ich genauso interpretieren wie das in den Papieren eingetragene Zuggesamtgewicht, das übrigens 3.250 kg beträgt, weswegen in diesem konkreten Fall die 3.500 schon nicht stimmen, hat aber nix mit dem Führerschein zu tun, is ja wieder ne andere Baustelle.
Laut Verkehrsportal ist der genaue Text:
Zitat:
Klasse B:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)
Die zulässige Gesamtmasse darf 3.500 kg nicht übersteigen, vom tatsächlichen Gewicht ist nicht die Rede.
Was mir gerade auffällt, es wäre zu klären ob mit der "zulässigen Gesamtmasse der Kombination" die Summe der zGg´s von Zugfahrzeug und Anhänger gemeint ist oder das im PKW-Schein eingetragene zulässige Zuggesamtgewicht.
Ich meine Ersteres, denn nicht jedes Kfz hat ein Zuggesamtgewicht eingetragen, mein Auto z.B. nicht.
Zitat:
Original geschrieben von MarkSawyer
Alles bezogen auf den konkreten Fall des TE
Ja, ich hab nochmal ein Beispiel dazu editiert. :)
Zitat:
Original geschrieben von MarkSawyer
Was mir gerade auffällt, es wäre zu klären ob mit der "zulässigen Gesamtmasse der Kombination" die Summe der zGg´s von Zugfahrzeug und Anhänger gemeint ist oder das im PKW-Schein eingetragene zulässige Zuggesamtgewicht.
Ich meine Ersteres, denn nicht jedes Kfz hat ein Zuggesamtgewicht eingetragen, mein Auto z.B. nicht.
Ersteres, da es eine allgemeine Regel ist.
Das Zuggesamtgewicht gilt für das jeweilige Fahrzeug.
OT?:
Übrigens darf man den 750 kg Hänger immer nehmen!
(Sofern die AHK das hergibt natürlich technisch wieder)
Also ist das tatsächliche Maximum für B ein 3,5 Tonner mit 750 kg Anhänger. :D 4,25t Maximum.
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Zitat:
Original geschrieben von MarkSawyer
Alles bezogen auf den konkreten Fall des TE
Ja, ich hab nochmal ein Beispiel dazu editiert. :)
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Zitat:
Original geschrieben von MarkSawyer
Was mir gerade auffällt, es wäre zu klären ob mit der "zulässigen Gesamtmasse der Kombination" die Summe der zGg´s von Zugfahrzeug und Anhänger gemeint ist oder das im PKW-Schein eingetragene zulässige Zuggesamtgewicht.
Ich meine Ersteres, denn nicht jedes Kfz hat ein Zuggesamtgewicht eingetragen, mein Auto z.B. nicht.
Ersteres, da es eine allgemeine Regel ist.
Das Zuggesamtgewicht gilt für das jeweilige Fahrzeug.
Dann darfst Du dich aber auch von den 1.630 kg aus deinem ersten Post verabschieden:D;), denn die passen nicht zum zGg des Zugfahrzeuges von 2.105 kg und den zulässigen 3.500 kg mit Klasse B denn 2.105 + 1.630 = 3.735.:)
ah - asche über mein Haupt - wo ist der *schäm* smilie.
Du hast recht.
Am einfachsten ist immer noch - Mach BE
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Am einfachsten ist immer noch - Mach BE
Meine Rede, ich hab noch den alten 3er, inzwischen umgeschrieben, deswegen kann mir bis 12.000 kg führerscheinrechtlich so ziemlich alles sch***egal sein, sogar die Achsanzahl.:D:D:D
Das sehe ich genauso.
Wenn ich mich aber so umschaue, ist es schon erschreckend, wie viele Zeitgenossen teilweise hohe Summen investieren, um lediglich eine Fahrerlaubnis der Klasse "B" zu erwerben, nur um später festzustellen, wie sehr sie sich selbst dadurch einschränken...
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Das sehe ich genauso.
Wenn ich mich aber so umschaue, ist es schon erschreckend, wie viele Zeitgenossen teilweise hohe Summen investieren, um lediglich eine Fahrerlaubnis der Klasse "B" zu erwerben, nur um später festzustellen, wie sehr sie sich selbst dadurch einschränken...
Sorry, ich verstehe dein Posting beim besten Willen nicht:
- Heute ist die unterste Klasse für richtige PKW B. Die höchstmögliche Klasse in dieser Hierachie (BE) setzt B voraus und kann AFAIK nicht gemeinsam erworben werden im Gegensatz zu A+B (mit gemeinsamer Theorie und abwechselnden Fahrstunden). Wo soll da die Einschränkung sein?
- FS-Kl.-3-Inhaber bekommen auch BE, glaube sogar mit Zusatzeintrag wg. Bestandsschutz.
notting
Zitat:
Original geschrieben von notting
Die höchstmögliche Klasse in dieser Hierachie (BE) setzt B voraus und kann AFAIK nicht gemeinsam erworben werden...
Das wäre mir absolut neu.
Hast du dafür einen Quellennachweis?