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Versicherung will und hat nur Hälfte des Gutachtens gezahlt

Themenstarteram 2. März 2017 um 7:53

Hallo,

Folgender Fall:

Es gab einen Parkrempler bei meinem Opel Astra H, Schuldfrage ist eindeutig geklärt und liegt zu 100% beim Gegner.

Danach hatte ich einen Kostenvoranschlag von einer Opel Werkstatt erstellen lassen, dieses belief sich auf 1800,- €. Den habe ich inkl. eines Fotos des Schadens an die Versicherung geschickt. Daraufhin hat sich ein Sachverständiger der Versicherung gemeldet und wollte mit mir den Schaden „besprechen“. Dabei waren wir natürlich an meinem Auto, am Ende hatte es den Kostenvoranschlag um 500,- € gekürzt und habe ihn dummerweise noch Fotos machen lassen.

Den Schaden wollte ich mir fiktiv auszahlen lassen. Mit der Kürzung war ich natürlich nicht einverstanden… und habe mir deshalb einen Gutachter genommen, der mir auch gleich einen Anwalt empfohlen hat.

Dieses Gutachten belief sich am Ende auf 2100,-€, womit die Versicherung natürlich wieder nicht einverstanden war und erstellte ihr eigenes Gutachten, welches einen Schaden von 1200,- € berechnet hat. Dieses Geld wurde auch schnell gezahlt.

Stellungnahme von der Versicherung:

„Laut unserem Sachverständigen ist die Kalkulation des Sachverständigen X überzogen und kann nicht für die Regulierung herangezogen werden.

Die Instandsetzungszeiten für den minimalen Schaden an der Seitenwand sind viel zu hoch. Desweiteren ist eine falsche Radkappe aufgeführt. Zusätzlich treiben die hohen Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten unnötig in die Höhe.“

Stellungname dazu von „meinem“ Gutachter:

„nach Prüfung meines Gutachtens ist festzustellen dass das Gutachten von Herrn > erheblich von unserem abweicht.

In seiner Kalkulation hat er Stundenverrechnungssätze allgemein genommen, wir haben die Reparaturfirma mit Ihren Stundenverrechnungssätzen korrekt angegeben. Auch beim Lackieren der beschädigten Teile hat er nicht wie in DAT angegebene beschädigte Teile berechnet, sondern nur ein Teil übernommen. Dies weißt nicht auf eine Sach-und fachgerechte Reparatur nach DAT hin. Deshalb ist das Gutachten von Herrn Y nicht zu gebrauchen. Bitte rechnen Sie mit dem Kunden wie in unserem Gutachten beschrieben ab.“

 

Letzte Stellungnahme von der Versicherung:

„In der Kalkulation unseres Sachverständigen sind alle notwendigen Arbeiten und Lackierungen erfasst. Es handelt sich hier um Vorgaben des Herstellers, die Angaben sind somit vollständig und korrekt.

Die Monierungen und der Verweis auf das DAT Kalkulationssystem entziehen sich jeglicher Grundlage, da die überhöhten Positionen vom Sachverständigen manuell eingegeben wurden.

Entgegenkommender Weise hat unser Sachverständiger die Vermessung mit in die Kalkulation aufgenommen, obwohl keinerlei Berührung am Rad erfolgte.

Wir sehen diesen Schaden als ausgeschrieben an und werden keine weiteren Zahlungen leisten.“

Was würdet ihr an meiner Stelle machen? Ohne Klage wird es nicht weiter gehen. Wie würdet ihr meine Chancen sehen? Was würdet ihr machen? Entstehen für mich Kosten, wenn ich klagen sollte?

Bin dankbar für jeden Beitrag :)

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Moers75 schrieb am 2. März 2017 um 13:26:54 Uhr:

Ist der Astra H durchgängig bei Opel scheckheftgepflegt? Wenn nicht besteht z.B. kein Anspruch auf die Kosten wie sie bei Reparatur in einer Opelwerkstatt anfallen. Hierzu gehören neben höheren Lohnkosten auch (regional unterschiedlich) Kosten wie Verbringung oder Ersatzteilaufschläge die ggf. bei fiktiver Abrechnung nicht zu zahlen sind. Das würde dir auch ein eigener Anwalt erklären müssen.

Von Dir hätte ich eine solche falsche Aussage nicht erwartet.

Hier nochmal ein paar BGH-Urteile mit den jeweiligen Leitsätzen:

Urteil des VI. Zivilsenats vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88

Von dem Geschädigten ist weder nachzuweisen, dass er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch der Nachweis zu führen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist. Vielmehr kann er sich mit der Vorlage des Schätzgutachtens eines Kfz-Sachverständigen begnügen. Dieses ist, solange nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen, ungeachtet des Bestreitens der Beklagten für den Tatrichter eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02

Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09

Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.).

Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.06.2010 – VI ZR 302/08

Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.06.2010 – VI ZR 337/09

Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

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Zitat:

@Mark-86 schrieb am 2. März 2017 um 17:20:24 Uhr:

bis hin zu UPE Aufschlägen kalkuliert hat und Dinge wie Verbringungskosten drin hat. Sowas wird ueblicher Weise nicht bezahlt wenn fiktiv abgerechnet wird, sondern nur so tatsächlich angefallen.

Vollkommener Blödsinn.

Zitat:

Wenn also die Differenz von 1200€ zu 1800€ die Stundenverrechnungssätze sind, wuerde ich der Versicherung 50/50 anbieten,

Ach so, Du bist vom orientalischen Basar. Ja dann...:D

Nur kurz zur Kostenfrage eines Rechtsstreites bzw. der Anwaltsbeauftragung:

Die Versicherung hat hier bereits 1.200,- € gezahlt. Außergerichtlich will sie nicht mehr zahlen. Wird jetzt ein Anwalt beauftragt und es bleibt bei der Ablehnung, zahlt der Auftraggeber auch die Anwaltskosten.

Nur wenn er dann klagt auf vollen Ersatz und das Gericht spricht ihm auch 100 % zu, darf die Versicherung auch die außergerichtlichen Anwaltskosten zahlen. Bekommt er nur einen Teil zugesprochen, werden auch die Kosten gequotelt.

Prozesskostenhilfe wurde ebenfalls angesprochen. Die ist vom Einkommen abhängig und erspart nur die Gerichtskosten sowie die Kosten des eigenen Anwalts.

Das Spielchen mit dem "eigenen" Sachverständigen greift bei Versicherungen immer mehr um. Somit kann man nur zwei Empfehlungen geben:

1. Eine RS-Versicherung abschließen - die meisten haben aber eine Selbstbeteiligung.

2. Mit jedem Unfall sofort zum Anwalt, angemessene Frist zur Regulierung setzen und dann sofort eine Klage erheben.

am 2. März 2017 um 18:39

Zitat:

@PeterBH schrieb am 2. März 2017 um 19:24:05 Uhr:

 

Die Versicherung hat hier bereits 1.200,- € gezahlt. Außergerichtlich will sie nicht mehr zahlen. Wird jetzt ein Anwalt beauftragt und es bleibt bei der Ablehnung, zahlt der Auftraggeber auch die Anwaltskosten.

Nur wenn er dann klagt auf vollen Ersatz und das Gericht spricht ihm auch 100 % zu, darf die Versicherung auch die außergerichtlichen Anwaltskosten zahlen. Bekommt er nur einen Teil zugesprochen, werden auch die Kosten gequotelt.

Nicht nur die Anwaltskosten, sondern auch die Kosten, die das Gericht produziert, werden ggf. gequotelt.

Das läppert sich dann schon zusammen und es nervt, denn man muss immer hinterher sein ... auch mit Anwalt.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 2. März 2017 um 19:24:05 Uhr:

Das Spielchen mit dem "eigenen" Sachverständigen greift bei Versicherungen immer mehr um. Somit kann man nur zwei Empfehlungen geben:

1. Eine RS-Versicherung abschließen - die meisten haben aber eine Selbstbeteiligung.

2. Mit jedem Unfall sofort zum Anwalt, angemessene Frist zur Regulierung setzen und dann sofort eine Klage erheben.

Die einzig klare Empfehlung ist, nimm dir einen eigenen Gutachter (auch wenn man nicht weiß, wie der tickt).

Eine RS-Versicherung kostet im Mittel, wie jede Versicherung mehr Geld als sie einbringt, darum ist sie nur sehr bedingt enpfehlenswert.

Und der Gang zum Anwalt will auch gut überlegt sein ... zahlen tut den die Gegenseite nur, wenn man 100% Recht hat.

Die Kostentragungsfrage ist nicht so einfach in schwarz / weiß darzustellen. Es hängt sehr vom Einzelfall ab.

Sorry, missverständlich ausgedrückt, hätte neuer Absatz werden sollen. Natürlich werden alle Kosten dann gequotelt.

Tja, den Fehler mit dem Sachverständigen der gegnerischen Versicherung oder der "Nachbesichtigung" machen leider viele.

Als Autofahrer halte ich eine RS für unabdingbar. Kostet was im Jahr? Und bringt zumindest die Sicherheit, im Falle eines Unfalles nicht wegen der Kosten auf sein Recht verzichten zu müssen.

am 2. März 2017 um 18:59

Zitat:

@PeterBH schrieb am 2. März 2017 um 19:45:51 Uhr:

Und bringt zumindest die Sicherheit, im Falle eines Unfalles nicht wegen der Kosten auf sein Recht verzichten zu müssen.

Wenn man Recht hat, dann braucht man auch nicht die Kosten tragen ... einfach mal auf der Zunge zergehen lassen ;).

Jupp ... man muss es auch bekommen und da bestehen eben auch schon mal Unwägbarkeiten. ;)

am 2. März 2017 um 19:12

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 2. März 2017 um 20:02:07 Uhr:

Jupp ... man muss es auch bekommen und da bestehen eben auch schon mal Unwägbarkeiten. ;)

Das wollte ich damit durchaus auch sagen ;).

Und ja, manchmal steckt man deshalb vielleicht ein wenig zurück, am Ende kostet es einen aber weniger als die ganzen Versicherungen ;).

Letzteres würde ich nicht unterschreiben. Einen Großschaden (Spätfolgen u.ä.) kann man schnell erleiden. Zugegeben, da gehört auch eine Menge Pech dazu. Andererseits liegt die Scheidungsquote relativ stabil um die 50/50. ;)

am 2. März 2017 um 19:42

Nein, an welcher Stelle brauchst du die Rechtschutzversicherung wirklich?

Beim Auto ist für mich der max. Schaden die eigene HP/VK in Anspruch nehmen zu müssen. Daraus wird aber doch ggf. kein Großschaden ... für mich.

Wer eine RS-Versicherung unter dem Gesichtspunkt zumindest der Kostenneutralität sieht, der sollte gar keine abschließen.

In diesem Fall hier gibt es nur noch die Lösung:Ab zum Anwalt und ein eigenes Kostenrisiko eingehen.

Jupp ... nicht dass ich Dir das wünsche, aber was machst Du, wenn Du in einen Verkehrsunfall verwickelt wirst und man Dich in diesem Zusammenhang strafrechtlich anklagt? Das vielleicht sogar im Ausland. Eine größere Kaution könnte nötig werden. Ein Strafverteidiger arbeitet auch in D häufig nach Pauschal-/Tageshonoraren, die über den gesetzlichen Gebühren liegen. Zoff mit dem Arbeitgeber (in erster Instanz trägt man die eigenen Kosten dort immer selbst). Ärger mit dem Vermieter. Du bist verletzt und die Krankenkasse bewilligt Dir zustehende Maßnahmen nicht. Da gäbe es viele Risiken, die sich allerdings nicht verwirklichen müssen. Sie sind aber da.

Eine private Haftpflicht und eine bedarfsgerechte RS-Versicherung sind - neben den Pflichtversicherungen - schon sinnvoll.

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 2. März 2017 um 19:59:21 Uhr:

Zitat:

@PeterBH schrieb am 2. März 2017 um 19:45:51 Uhr:

Und bringt zumindest die Sicherheit, im Falle eines Unfalles nicht wegen der Kosten auf sein Recht verzichten zu müssen.

Wenn man Recht hat, dann braucht man auch nicht die Kosten tragen ... einfach mal auf der Zunge zergehen lassen ;).

Recht haben und Recht bekommen - Theorie und Praxis:

Mein erster Unfall, vom OLG in letzter Instanz zu 100% Ersatz dem Grunde nach zugesprochen worden. Mein intelligenter Anwalt hatte eine bezifferte Schmerzensgeldklage erhoben, anerkannt wurde nur ein Teil. Damit erfolgte ein Kostenquotelung und ich war mit einem anständigen Betrag dabei. Der Anwalt hat am Verfahren mehr verdient, als ich als Schmerzensgeld erhielt.

Als Geschädigter und Kläger "darfst" du alle Kosten vorschießen. Gerichtskosten, Gutachterkosten, Anwaltskosten. Sind beim mittleren Verfahren bereits einige Tausend Euro. Hat nicht jeder so rumliegen oder verkraftet den Verlust.

Klage auf Rückabwicklung - Unfallschaden verschwiegen. Vorschlag des Gerichts - Rückzahlung von 1.000,- € und Kostenteilung. Anwaltskosten über 2.000,- €.

Zweimal Neufahrzeuge wandeln müssen - ohne Anwalt eher aussichtlos.

Bußgeldverfahren - ging u.a. um zwei Monate Fahrverbot. Anwaltskosten rund 800,- €. Verfahren wurde wegen Verjährung eingestellt - eigene Kosten trägt der Betroffene.

Verursache mal in einigen Ländern einen Unfall mit Personenschaden - und freue dich, wenn die RS die Kaution stellt.

Hast du schon mal ein Verfahren gehabt, wo dem Gegner die Kosten vollkommen egal sind - geht für ihn um die Existenz? Angefangen beim LG, Berufung zum OLG, zugelassene Revision zum BGH, zurück zum OLG, dort ein Vergleich. Ohne RS ist so ein Verfahren nicht zu führen. Ausgang des Verfahrens war vollkommen offen, da bisher höchstgerichtlich nicht entschieden.

Zum Schluss noch eine Klage gegen eine Bank.

Als Autofahrer ohne RS? Nein danke. Für die Metalliclackierung wird ohne Nachzudenken teilweise über 1.000,- € ausgegeben, bei der RS-Vers. spare ich?

 

am 4. März 2017 um 21:40

----im übrigen ist es ja so, das Richter an Amtsgerichten nicht gerade die kompetentesten sind. Wir hatten auch schon richterliche Urteile von Amtsrichtern die hanebüchen waren, mein RA wie auch ich waren uns zu 100% sicher das wir den Prozess gewinnen. Nun, dann muß man eben zur nächst hoheren Instanz, LG oder OLG, gehen um sein Recht zu bekommen. Gemacht, Gewonnen, Erledigt.

Aber wo kein Kläger da kein Richter. Und genau da drauf spekulieren die Versicherungen: Der wird schon nicht klagen.....Bei mir gallen die Versicherungen regelmässig auf die Schnauze :-) Denn wer im Recht ist muß auch Recht bekommen !

rzz

am 4. März 2017 um 21:42

...wer natürlich als Verkehrsteilenehmer, egal ob Füßgänger, Autofahrer oder sonst was, keine RSV hat, tja dem ist dann halt nicht mehr zu helfen, der muß halt in Vorleistung gehen,

rzz

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