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Urlaubsscheine

Themenstarteram 11. August 2008 um 17:38

Hallo.

Handschriftliche Urlaubsscheine werden ja bekanntlich nicht mehr anerkannt.

Aber wie sehen die """"neuen""" aus?

Gibt es da Richtlinien oder Vordrucke???

Hat jemand sowas als PDF oder so???Mfg

Beste Antwort im Thema

Für beides ist der Unternehmer zuständig. Du wirst nur bestraft, wenn Du die Fahrerkarte nicht fürs Auslesen zur Verfügung stellst.

Allerdings hast Du bei dieser Praxis auch keine Dokumentation für Deine Tätigkeiten. Das könnte ggfs. die Beweisführung behindern, sofern Du wegen irgend etwas belangt werden sollst.

Massespeicher auslesen, § 2 Abs. 5 S 1 FPersV: alle drei Monate

Fahrerkarten auslesen, § 2 Abs. 5 S. 2 FPersV: alle 28 Tage

Das ist so deutlich geschrieben, dass es jeder verstehen sollte. Gesetzestexte gibt's bei http://www.gesetze-im-internet.de

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Schau mal auf www.bag.bund.de nach ;)

Grüße

Steini

am 11. August 2008 um 17:42

Was für welche hast du denn bis jetzt verwendet? Diese "neuen" sind ja schon über ein Jahr verpflichtend....

Hier ist der Direktlink: http://www.bag.bund.de/.../Taetigkeitsnachweis__FahrP.html

Das Teil muss maschinenschriftlich ausgefüllt werden.

Themenstarteram 11. August 2008 um 18:43

Zitat:

Original geschrieben von ScaniaChris

Hier ist der Direktlink: http://www.bag.bund.de/.../Taetigkeitsnachweis__FahrP.html

Das Teil muss maschinenschriftlich ausgefüllt werden.

Danke Danke.

Hatten uns damit nicht weiter beschäftigt,bis gestern bei ner Kontrolle der nette Hinweis kam,keine Strafe!!!

Sie sagten nur bitte in Zukunft drauf achten.

Bis eben hatten wir diese Dinger die wie fahrtenschreiberblätter aussahen und Handschriftlich ausgefüllt wurden und mit Stempel und Unterschrift abgesegnet wurden.

Ich hab mich letzte Woche noch mit meinem Chef über das Thema unterhalten und er meinte, so lange die Firma die Firma keine Info vom BAG o.Ä. bekommt, sollten wir Fahrer weiterhin die "alten" Vordrucke nutzen. Sollte ein Fahrer eine Strafe bekommen, würde die Firma diese bezahlen. :rolleyes:

Ich mein, mir kann's dann ja egal sein, aber diese Aussage war irgendwie schwachsinnig, als ob das BAG bei jeder Gesetzesänderung Infobriefe an alle betroffenen Unternehmen in Deutschland schickt.

Die Handlungsweise Deines Chef's ist schon grob leichtsinnig.

Ein falscher Urlaubsschein ist mit einem nicht vorhandenen gleich zu bewerten. Vielleicht geht der alte ja in D noch durch, aber vielleicht auch nicht. Dann macht es Sinn, über die Möglichkeit des Nachreichens der Bescheinigung zu wissen. Regelmäßig gibt's dann aber trotzdem ein kleines Bußgeld. Um die 30,- Euro sind mir bekannt.

Ich hab mir dann auch nur meinen Teil dazu gedacht...

Nachreichen ist gut, das wird dann aber ein dicker Stapel .Bescheinigungen für freie Tage, Urlaub, Tage an denen ich mit einem von unseren 3,5 Tonnern unterwegs war...

Seit wann genau gilt denn die neue Vorschrift?

am 12. August 2008 um 16:49

Da wir Samstags nicht arbeiten bekommen sogar für jeden Samstag ein solchen Schein.

Der Samstag ist ein offizieller Werktag, folglich braucht man einer.

am 12. August 2008 um 17:39

Genau das hat mir heute ein Kollege erzählen wollen, daher stutze ich jetzt ein wenig. Frage: entspricht es wirklich der Tatsache das man nun für jeden freien Samstag einen U-Schein braucht ?

Wenn ja wo kann man das nachlesen, bzw. wo befindet sich dieser Gesetzestext das man den an unseren QM:eek: weiterleitet?

vielen Dank im vorraus

depaelzer1

Zitat:

Original geschrieben von MancombShepgood

Ich hab mir dann auch nur meinen Teil dazu gedacht...

Nachreichen ist gut, das wird dann aber ein dicker Stapel .Bescheinigungen für freie Tage, Urlaub, Tage an denen ich mit einem von unseren 3,5 Tonnern unterwegs war...

Seit wann genau gilt denn die neue Vorschrift?

Das mit der Vorschrift, ist gar nicht so einfach. Offensichtlich hat das sogar die Europäische Kommission noch nicht mitbekommen, dass dies längst in D schon ratifiziert wurde. Die Ratifizierung war erforderlich, da es sich bei der Grundlage, in welcher ein Formblatt gefordert wird eine Richtlinie ist, nämlich die R 2006/22/EG. Dort wird die Europäische Kommission in Art. 11 Abs. 3 beauftragt, ein maschinenausfüllbares Formblatt zu erstellen, was mit der Entscheidung vom 12.04.2007 (2007/230/EG) dann uach getan wurde. Tatsächlich beifndet sich die Grundlage aber in § 20 der FPersV. Dort wird ein Vordruck gefordert, der nicht handschriftlich ausgefüllt sein darf; allerdings fehlt der konkrete Bezug zu diesem Formblatt der EC.

Lt. EC muss eine solche Bescheinigung auf jeden Fall in Lettland, Litauen, Ungarn, Estland, Slowenien, Spanien, Slowakei, Rumänien, Bulgarien und in Polen mitgeführt werden, da es dort auf jeden Fall Pflicht ist. ob diese Angaben aktuell sind, kann ich leider nicht erfassen.

Wenn man allerdings das Ziel verfolgt, schnell durch eine Kontrolle zu sein, macht es durchaus Sinn, dieses Formblatt zu bevorzugen.

Noch zu der Frage, wann eine solche Bescheinigung ausgestellt werden muss: Das steht in § 20 FPersV. Immer dann, wenn man nicht für JEDEN der letzten 28 Tage die vorgeschriebenen Nachweise (Tachoscheiben, Einträge in der Fahrerkarte) kann, muss man eine solche Bescheinigung mitführen. Das Gesetz nennt vier Gründe:

1. Ein Fahrzeug gelenkt zu haben, für deren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht

2. Der Fahrer erkrankt war

3. Der Fahrer im Urlaub war

4. Andere Gründe, weswegen kein Fahrzeug gelenkt wurde.

Das Gesetz bezieht sich auf die 28 Tage und nimmt nicht die Wochenenden aus. Grds. könntest Du von rechtlicher Seite aus, auch am Samstag - unter bestimmten Umständen sogar Sonntag - fahren, sofern Du genügend Lenkzeit hast. Nur weil Du Deine wöchentliche Ruhezeit nehmen muss, heißt das noch lange nicht, dass Du tatsächlich nicht gefahren bist. Auch wenn es keinen Eintrag auf Deiner Fahrerkarte gibt, könntest Du ein Fahrzeug mit analogem Kontrollgerät gefahren sein - eine Tachoscheibe verschwindet mal eben schnell.

Da bei mir in der Firma jeden Tag gearbeitet wird (Bäckerei), fülle ich auch schön brav eine Bescheinigung aus, wenn ich z.B. Sonntags frei hatte. So habe ich auch immer meine Nachweise für 28 Tage dabei, sei es als Tachoscheibe, auf der Fahrerkarte oder halt als "Urlaubsschein". 

 

Noch was zum Thema Fahrerkarte: Unser Technik-Mensch (der auch für die Wartung des Fuhrparks zuständig ist, Typ "allwissender Alleskönner") hat meinem Chef den Floh ins Ohr gesetzt, das man die Fahrerkarten bzw. den dig. Tachographen nur dann auslesen muss, wenn man mind. 6 Fahrzeuge mit so einem Gerät im Fuhrpark hat. Cool, ne? Und da aus der Geschäftsleitung niemand wirklich Ahnung von der Materie hat, wurde ihm geglaubt und wir fahren jetzt schon seit Mai letzten Jahres mit nem Auto mit dig. Kontrollgerät durch die Gegend, ohne dass auch nur einmal eine Fahrerkarte oder der Massepsiecher ausgelesen wurde. Ich habe das mehr als einmal angesprochen, aber ich kann auch mit der Wand reden, dass hat den gleichen Effekt.

Für beides ist der Unternehmer zuständig. Du wirst nur bestraft, wenn Du die Fahrerkarte nicht fürs Auslesen zur Verfügung stellst.

Allerdings hast Du bei dieser Praxis auch keine Dokumentation für Deine Tätigkeiten. Das könnte ggfs. die Beweisführung behindern, sofern Du wegen irgend etwas belangt werden sollst.

Massespeicher auslesen, § 2 Abs. 5 S 1 FPersV: alle drei Monate

Fahrerkarten auslesen, § 2 Abs. 5 S. 2 FPersV: alle 28 Tage

Das ist so deutlich geschrieben, dass es jeder verstehen sollte. Gesetzestexte gibt's bei http://www.gesetze-im-internet.de

am 13. August 2008 um 9:43

Zitat:

Original geschrieben von ScaniaChris

Hier ist der Direktlink: http://www.bag.bund.de/.../Taetigkeitsnachweis__FahrP.html

Das Teil muss maschinenschriftlich ausgefüllt werden.

Danke für den Link Chris!!wollte schon immer wissen wie das ordnungsgemäß auszusehen hat...

Zitat:

Frage: entspricht es wirklich der Tatsache das man nun für jeden freien Samstag einen U-Schein braucht ?

Antwort: Ja

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