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Unfall im Kreuzungsbereich, 5 Meter Abstand nicht eingehalten

Themenstarteram 12. Januar 2015 um 20:27

Hallo zusammen,

mir ist ein LKW ins parkende Auto gefahren. Der Unfall wurde von der Polizei aufgenommen und für mich war die Sachlage eigentlich klar. Eigentlich. Bis ein Nachbar mich später darauf aufmerksam gemacht hat, dass ich den 5 Meter Abstand zur Kreuzung nicht eingehalten habe und ich deshalb vielleicht nicht ganz ungeschoren davon kommen könnte. Die Polizei hat mich aber nicht darauf aufmerksam gemacht.

Ist es nun tatsächlich so, dass ich eine Teilschuld trage und für den entstandenen Sachschaden anteilsmäßig aufkommen muß?

Die Versicherung hat den Schaden noch nicht reguliert.

Ein Bild habe ich mal beigefügt.

Das Auto war jetzt überhaupt nicht wild geparkt, aber vielleicht sind es dann leider doch nur so 3 Meter zur Kreuzung gewesen.

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16 Antworten

Das kommt darauf an, ob das "ungeschickte" Parken mitursächlich für den Crash war.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 12. Januar 2015 um 21:36:36 Uhr:

Das kommt darauf an, ob das "ungeschickte" Parken mitursächlich für den Crash war.

Wenn ursächlich 1/3 Mithaftung, schließe ich auf Grund des Fotos eigentlich aus.

Keine "schlafenden Hunde wecken".

Hi,

5m sind zwar Pflicht und durchaus auch Sinnvoll aber die ~3-4m hier dürften meiner Meinung nach ausreichen das es nicht Ursächlich für den Unfall war.

Aber ich bin auch kein Verkehrsrichter der das im Zweifel entscheiden muß. Ein Knöllchen wäre das Parken aber auf jeden Fall Wert gewesen,allein wegen der Behinderung der Fußgänger.

Gruß Tobias

Zitat:

@muenster-77 schrieb am 12. Januar 2015 um 21:27:32 Uhr:

Die Polizei hat mich aber nicht darauf aufmerksam gemacht.

'schuld' im sinne der polizei und 'schuld' im sinne der versicherung sind zwei paar verschiedene schuhe!

Themenstarteram 13. Januar 2015 um 11:21

Interessehalber. Greift bei den Kosten für Gutachten und evtl. Anwalt dann auch die 1/3 Mithaftung?

Ich frage, weil ich gerne einen Anwalt hinzuziehen würde, aber dadurch keine zusätzlichen Kosten für mich entstehen sollen. Rechtschutzversichert bin ich nicht.

So, ich habe nochmal genauer nachgemessen. Mein Auto stand von der Straßenkreuzung ca. 3,50 - 3,80 m entfernt.

1/3 mithaftung = 1/3 selber zahlen

Wenn Du nicht unbedingt der Vers. mitteilst, wie genau dein Auto stand und der Gegner dies auch nicht tut, wird keiner darauf aufmerksam.

Super Kommentar, zu meiner Zeit musste man einen Anspruch begründen.

hihi, die Polizei hat bestimmt nichts aufgeschrieben, bei der Schadenanzeige nicht zu viel schreiben und das Foto würde ich fürs eigene Album behalten.

manchmal ist Mund halten doch angebrachter.

Zitat:

@muenster-77 schrieb am 13. Januar 2015 um 12:21:47 Uhr:

Interessehalber. Greift bei den Kosten für Gutachten und evtl. Anwalt dann auch die 1/3 Mithaftung?

Ich frage, weil ich gerne einen Anwalt hinzuziehen würde, aber dadurch keine zusätzlichen Kosten für mich entstehen sollen. Rechtschutzversichert bin ich nicht.

So, ich habe nochmal genauer nachgemessen. Mein Auto stand von der Straßenkreuzung ca. 3,50 - 3,80 m entfernt.

Noch mal zur Klarstellung: Nur wenn der geringere Abstand zur Kreuzung unfallursächlich war, kommt eine Mithaftung in Betracht. Z.B. weil der Querverkehr sich mangels Sicht (da hat glatt so ein Trottel sein Auto im Kreungsbereich geparkt) hineintasten musste und es dabei geknallt hat. Du hast ja leider nicht geschrieben, wie der Unfall genau passiert ist.

Von wo hast Du denn die 3,5 - 3,8 m gemessen? Mach doch einfach mal eine kleine Zeichnung davon, mit dem Kreuzungsbereich.

Wenn Du ein eigenes Gutachten machen lässt, zahlst Du dieses erstmal selbst. Kommt Dein Anwalt zu einer Mithaftung von 1/3, zahlst Du auch 1/3 des Gutachtens selbst. Viele Versicherungen beauftragen den Gutachter selbst. Hat (manchmal) den Nachteil, dass der Schaden niedriger eingeschätzt wird - was bei einer fachgerechten Rep. in der Werkstatt mit Rechnung aber fast egal ist - und den Vorteil, dass der Gutachter direkt von der Versicherung bezahlt wird. Da brauchst Du Dich dann auch bei einer Mithaftung nicht beteiligen.

Beim Anwalt ist da so eine Sache, der wird bezahlt nach dem Gegenstandswert (steht in der RVG). Wenn er also beauftragt wird, den gesamten Unfallschaden geltend zu machen, zahlst Du einen Teil seiner Rechnung beim Mitverschulden selbst, wenn er beauftragt wird, Deine berechtigten Ansprüche geltend zu machen, also nur 2/3 des Schadens, zahlt die Versicherung Deinen Anwalt voll. Gibt tatsächlich auch Anwälte, die zunächst den vollen Schaden geltend machen, dann 2/3 der Gesamtkosten erhalten und darauf verzichten, den Rest ihrer Gebühren beim Mandanten geltend zu machen. Einfach vorher ansprechen.

Übrigens, eine RS-Versicherung kostet so um die 150,- € im Jahr. Die Verteidigung in einer Bußgeldsache um die 700,- € - nur Anwaltshonorar. Dazu hast Du im Falle eines Unfalles die Möglichkeit, den Gegner ohne Kostenrisiko zu verklagen. Mir ist das der Versicherungsbeitrag wert.

Gruß

Peter

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