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Unfall beim überfahren einer durchgezogenen Linie

Themenstarteram 27. März 2015 um 21:23

Hallo.

Mein Vater hat einen Unfall verursacht in dem er eine durchgezogene Mittellinie überfahren hat.

Jetzt stellt sich die Frage ob seine Versicherung für den Schaden des anderen Verkehrsteilnehmers aufkommt oder ob sie es ablehnen können,aufgrund der Tatsache das mein Vater die durchgezogene Mittellinie überfahren hat und so den Unfall verursachte.

Hoffe mir kann das jemand zuverlässig beantworten.

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22 Antworten
am 27. März 2015 um 23:07

Ich versteh die Frage glaube nicht ganz.

Wenn ich sie richtig verstanden habe ist die Antwort folgende:

Der Haftpflichtversicherer prüft die Ansprüche die der Dritte/Geschädigte gegen Deinen Vater geltend macht. Sind diese gerechtfertigt befriedigt er die Ansprüche des Dritten. Ist der Anspruch nicht gerechtfertigt wehrt sie den Anspruch ab (sofern notwendig auch gerichtlich). Dann haftet aber Dein Vater auch nicht.

Genau dafür die ist eine Haftpflichtversicherung dar.

gruß

Ein überfahren der durchzogenen Linie stellt nicht gleich die Schuld eines Unfalls dar. Was steht im Unfallbericht der Polizei ? Genauere Angaben brauche ich schon. Wie hat sich der Unfall zugetragen ??? Trifft dem Geschädigten eine Mitschuld ?

Notfalls anwaltliche Hilfe nehmen. WICHTIG: Kosten vorher erfragen!!!!!

Ein überfahren einer durchgezogenen Linie ist gleich zu setzen mit einem überfahren einer Mauer.

Da hat Phaeto Recht, die Angelegenheit prüft der Versicherer.

Vermutlich wird der Schaden des Gegners auch ersetzt werden, Dein Vater wird dann entsprechend zum Ablauf des Versicherungsjahres hochgestuft werden (also der einzige Nachteil).

Wie das strafrechtlich aussieht, wird von der Bußgeldstelle/Staatsanwaltschaft bestimmt.

wenn ich dich richtig verstehe, fürchtest du, daß die Haftpflichtversicherung wegen "grober Fahrlässigkeit" den von deinem Vater (mit-)verursachten Schaden am anderen Fahrzeug nicht ersetzt, sondern er den Schaden selbst übernehmen müßte. So was gibt´s aber bei der Haftpflichtversicherung nicht, sondern allenfalls bei der Kaskoversicherung, je nach den dortigen Versicherungsbedingungen. Den gegnerischen Schaden zahlt die Haftpflicht, Ausnahmen oder Regreß gibt´s nur bei Vorsatz, Trunkenheit, Unfallflucht oder Fahren ohne Fahrerlaubnis. Für solche Fahrfehler wie den deines Vaters ist ja die Haftpflichtversicherung da. Einen Anwalt, der, falls keine Rechtsschutzversicherung besteht, was kostet, braucht Ihr nicht, wenn Ihr nicht selber vom Unfallgegner was erstattet haben möchtet. Ungerechtfertigte Ansprüche des Unfallgegners wehrt Eure Haftpflichtversicherung ab, die haben Übung darin und beauftragen nötigenfalls selbst einen Anwalt auf ihre Kosten.

Doch, doch, auch bei der KFZ-Haftpflichtversicherung gibt es einen Regressanspruch bis zu 5000,- bei sehr grober Fahrlässigkeit.

Ich kenn jetzt nicht den Hergang des Schadenfalles, aber bei einem Fahrfehler beim Überfahren einer durchgezogener Linie (Fahrlässigkeit) kommt er Regressanspruch nicht zum Tragen (vermute ich mal und aus meiner Erfahrung bei KH Schäden).

Sehr grobe Fahrlässigkeit habe ich auch noch nicht gehört :D.

Nun ja, die Auslegung hat keine deffinierten Grenzen.

am 28. März 2015 um 8:52

Hallo Zusammen,

dies liegt darin, dass es hier schon wieder durcheinander geht :-)

Es gibt gesetzliche und vertragliche Vorschriften in diesem Zusammenhang:

Gesetzliche:

für alle Schadensversicherungen (also sowohl KH als auch Kasko) regelt der Gesetzgeber die Rechtsfolgen der schuldhaften Herbeiführung eines Versicherungsfalles in §81 VVG.

Inhalt:

Vorsatz = leistungsfrei

grob fahrlässig = (teilweise) leistungsfrei (Quotelung)

Diese allgemeine Vorschrift wird für Haftpflichtversicherungen durch die spezielle Vorschrift (§103VVG) verdrängt, in der es heißt, dass nur die vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalles zur Leistungsfreiheit führt. §81 VVG gilt somit nicht für die Haftpflichtversicherung.

Aber Vorsicht Von beiden Normen kann nach §87 (für Sach) bzw. §112 (für Haftpflicht) zum Nachteil des Versicherungsnehmers in den AKB abgewichen werden. Obiges ist also nicht in Stein gemeiselt, sondern nennen wir es mal einen "Vorschlag vom Gesetzgeber", der gilt wenn nichts anderes vereinbart ist.

Vertragliche:

Vertragliche Obliegenheiten bzw. deren Rechtsfolgen sind in §28 VVG geregelt. Alkoholklausel ist im Übrigen eine vertragliche Obliegenheit.

Inhalt:

Vorsatz = leistungsfrei

grob fahrlässig = (teilweise) leistungsfrei (Quotelung)

Die benannte Regresshöhe (§6) hat im Übrigen nichts mit dem VVG oder dem Vertrag zu tun, sondern gibt der Gesetzgeber im KfzPflVV vor. Auch der Umfang was an vertraglichen Obliegenheiten vereinbarten werden darf ist vorgegeben (§5). Der Versicherer darf also für die Haftpflichtversicherung nur benannte 6 Obliegenheiten vertraglich vereinbaren. Dabei wird die Leistungsfreiheit auf EUR 2.500, in besondenrs schweren Fällen auf EUR 5.000 begrenzt. Dies finde ich persönlich sehr schade, da damit eine Trunkenheitsfahrt letztlich zu einer Fahrt mit 5.000€ Selbstbehalt deklassiert wird.

gruß

"Ein überfahren einer durchgezogenen Linie ist gleich zu setzen mit einem überfahren einer Mauer." - Für das Auto aber erheblich leichter zu realisieren und nicht ganz so schädlich.

Ansonsten kenne ich auch nur grobe Fahrlässigkeit, und da würde ich mir hier vermutlich wenig Gedanken machen. Oder hat er mit 4,0 Promille die Linie überfahren?

Und Phaeti hat natürlich Recht mit seiner Auffassung zur Trunkenheitsfahrt und "lediglich" 5.000,- €. So geht der Schutz des besoffenen Fahrers zu Lasten der Solidargemeinschaft. Statt eine generelle Summe festzusetzen, wäre - wie im Strafrecht auch - vielleicht ein vielfacher Tagessatz geeigneter.

Gruß

Peter

Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 28. März 2015 um 01:17:32 Uhr:

Doch, doch, auch bei der KFZ-Haftpflichtversicherung gibt es einen Regressanspruch bis zu 5000,- bei sehr grober Fahrlässigkeit.

Nenn doch mal ein Beispiel, was das wäre?

Themenstarteram 28. März 2015 um 13:59

Zitat:

@soringer schrieb am 28. März 2015 um 00:58:58 Uhr:

wenn ich dich richtig verstehe, fürchtest du, daß die Haftpflichtversicherung wegen "grober Fahrlässigkeit" den von deinem Vater (mit-)verursachten Schaden am anderen Fahrzeug nicht ersetzt, sondern er den Schaden selbst übernehmen müßte. So was gibt´s aber bei der Haftpflichtversicherung nicht, sondern allenfalls bei der Kaskoversicherung, je nach den dortigen Versicherungsbedingungen. Den gegnerischen Schaden zahlt die Haftpflicht, Ausnahmen oder Regreß gibt´s nur bei Vorsatz, Trunkenheit, Unfallflucht oder Fahren ohne Fahrerlaubnis. Für solche Fahrfehler wie den deines Vaters ist ja die Haftpflichtversicherung da. Einen Anwalt, der, falls keine Rechtsschutzversicherung besteht, was kostet, braucht Ihr nicht, wenn Ihr nicht selber vom Unfallgegner was erstattet haben möchtet. Ungerechtfertigte Ansprüche des Unfallgegners wehrt Eure Haftpflichtversicherung ab, die haben Übung darin und beauftragen nötigenfalls selbst einen Anwalt auf ihre Kosten.

Ja,darauf wollte ich hinaus.

Er fürchtet halt das er für den entstandenen Schaden am anderen Fahrzeug selbst zahlen müßte.

Alkohol,Fahrerflucht oder ähnliches besteht nicht.

Er wollte in die andere Fahrtrichtung wenden und hatte dabei die durchgezogene Linie nicht gesehen.

Der Unfallgegner hat sich mittlerweile auch mit meinem Vater in Verbindung gesetzt.Der Anwalt des Unfallgegners meint auch die Versicherung meines Vaters würde für den Schaden aufkommen.

Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 28. März 2015 um 00:26:57 Uhr:

Ein überfahren einer durchgezogenen Linie ist gleich zu setzen mit einem überfahren einer Mauer.

Da hat Phaeto Recht, die Angelegenheit prüft der Versicherer.

Vermutlich wird der Schaden des Gegners auch ersetzt werden, Dein Vater wird dann entsprechend zum Ablauf des Versicherungsjahres hochgestuft werden (also der einzige Nachteil).

Wie das strafrechtlich aussieht, wird von der Bußgeldstelle/Staatsanwaltschaft bestimmt.

.

So ist es.

Conny schrieb:

So ist es.

 

hallo Conny, machst Du Dich etwa lustig über die Behauptung von corsadiesel, ein Überfahren eines weißen Strichs auf der Straße stehe einem Überfahren einer Mauer (kenn ich nur von Stunt-Künstlern mit entsprechender Sprungschanze) gleich?

Zitat:

@soringer schrieb am 28. März 2015 um 19:49:53 Uhr:

Conny schrieb:

So ist es.

 

hallo Conny, machst Du Dich etwa lustig über die Behauptung von corsadiesel, ein Überfahren eines weißen Strichs auf der Straße stehe einem Überfahren einer Mauer (kenn ich nur von Stunt-Künstlern mit entsprechender Sprungschanze) gleich?

.

Sicher nicht > sprech mal mit Anwalt für Verkehrsrecht.

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