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Unfall auf Parkplatz. Teilschuld?

Opel Vectra
Themenstarteram 20. September 2015 um 14:10

Guten Tag,

meiner Frau ist vor kurzem jemand auf einem großen Parkplatz beim rückwärts ausparken in die Beifahrerseite gefahren, als Sie auf dem Fahrstreifen geradeausfuhr (ca. 5-10 kmh) (Treffer zw. Kotflügel hinter der Felge und Beifahrertür).

Jetzt will der Unfallgegner auf Teilschuld raus, dabei sagte uns die Polizei das es lt. Bilder eindeutig seine Schuld sei. Was meint ihr dazu (Polizei wollte nicht kommen, da es vor Ort noch vom Unfallgegner eingesehen wurde. Nachträgliche Anzeige wurde erstattet)?

Schadenshergangsskizze habe ich hochgeladen.

mfg

Beste Antwort im Thema

Einen schönen Gruß an den Audi-Fahrer und Alle, die hier von Teilschuld faseln.

Wer in der Situation versucht, eine Haftungsverteilung zu konstruieren, sollte ernsthaft seine Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr überprüfen lassen.

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Zitat:

@Astra-Invader20 schrieb am 20. September 2015 um 16:10:12 Uhr:

...dabei sagte uns die Polizei...

Was die Polizei sagt, spielt keine Rolle, da die Polizei nicht die Schuld - ferner die Haftungsverteilung feststellt...und die "polizeiliche Schuld" hat recht wenig bis garnichts mit den zivilrechtlichen Ansprüchen zu tun!

Da der Audi bereits relativ weit aus der Lücke rausgefahren ist, bzw. der Einschlag bei deinem Opel recht weit hinten erfolgte, kann man durchaus damit argumentieren, dass deine Frau hätte erkennen dass dort ein Fahrzeug zurücksetzt und anhalten können - statt sich noch schnell "durchzudrängeln"

Insofern (ohne genauere Details zu kennen) 30% Teilschuld die sich allein schon aus der Betriebsgefahr ergeben sind locker möglich!

Den Rest wird dir wohl ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt sagen werden....

Themenstarteram 20. September 2015 um 15:47

Das Problem ist das der Audi fahrer sehr schnell rückwärts gefahren ist. Meine Frau hat den Führerschein erst ein paar Wochen und fährt noch sehr mittig wenn sie platz hat (ist ja auch ein Fahrstreifen ohne Mittelstreifen).

Ihr Auto stand schon hinter ihm als er herausgefahren ist. Es ist ja auch ein punktueller Schaden. Man sieht keine Schleifspuren o.ä.

Der Audi Fahrer ist eindeutig rückwärts gefahren.

Eine Teilschuld dürfte hier rechtlich nicht durchsetzbar sein.

Anders sieht es aus wenn nicht klar nachweisbar ist wann und wie derjenige rückwärts gefahren ist.

In diesem Fall wäre das gewesen wenn der Audifahrer bereits weit genug aus der Parklücke herrausgefahren ist und jemand anders im hinten draufknallt.

Also deine Frau in die anderen Fahrtrichtung unterwegs.

Ich schließe mich an der Audi Fahrer ist eindeutig rückwärts gefahren und den schaden angerichtet daher eine Teilschuld dürfte hier rechtlich nicht durchsetzbar sein.

ich nicht.

Goldene Regel auf Parkplätze / Privatgrund:

Wenn keiner der beiden Beteiligten steht, dann 50:50 aus gegensetiger Vor- und Rücksichtnahme.

Gruß

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 22. September 2015 um 09:35:21 Uhr:

ich nicht.

Goldene Regel auf Parkplätze / Privatgrund:

Wenn keiner der beiden Beteiligten steht, dann 50:50 aus gegensetiger Vor- und Rücksichtnahme.

Gruß

Bei allem Wohlwollen.

Nach § 9 STVO hat derjenige, der rückwärts fährt, eine Gefährdung des anderen Verkehrs auszuschließen.

Auf öffentlichen Parkplätzen gilt die STVO.

Haftungsverteilung 100 / 0 bis maximal 75 / 25 zu Lasten des Rückwärtsfahrenden.

Die Mithaftung wäre die absolute Ausnahme.

Klaus

Hey Klaus,

dann muss ich mich nochmal belesen:

Hier aber schon mal etwas, was Deine Sicht nicht uneingeschränkt zulässt:

Zitat:

Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 09.07.2010 - 13 S 61/10) hat entschieden:

§ 9 Abs. 5 StVO, wonach sich der rückwärts Fahrende so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, kommt auf Parkplätzen nur eingeschränkt zur Anwendung. Die Vorschrift regelt nämlich die besondere Sorgfaltspflicht des rückwärts Fahrenden gegenüber dem fließenden und deshalb in der Regel rascheren Verkehr. Auf einem Parkplatz, dem – wie im Streitfall – der eindeutige Straßencharakter mangels besonderer Markierungen fehlt und der daher allein dem ruhenden Verkehr dient, muss jedoch anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärts fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden, so dass § 9 Abs. 5 StVO und der dem rückwärts Fahrenden auferlegte Gefährdungsausschluss keine unmittelbare Anwendung findet; stattdessen ist hier das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) zu beachten.

Gegen den auf einem Parkplatz rückwärts Ausparkenden spricht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden, wenn sich in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem rückwärtigen Ausparken ein Verkehrsunfall ereignet. Der Grundsatz, dass dieser Anscheinsbeweis erst erschüttert sei, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits längere Zeit zum Stehen gekommen war, kann außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs von § 9 Abs. 5 StVO keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen.

Auf Parkplätzen müssen die sich dort befindlichen Kraftfahrer stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen rechnen. Sie müssen daher mit Blick auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können. Die bloße Schaffung eines Hindernisses für den anderen Verkehrsteilnehmer hat angesichts der gesteigerten Sorgfaltspflichten im ruhenden Verkehr keinen spezifischen Bezug zum Rückwärtsfahren, sondern wäre nicht anders zu beurteilen, wenn der Fahrer vorwärts anstatt rückwärts gefahren wäre. Ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden wird damit durch den Nachweis erschüttert, dass er zumindest im Zeitpunkt der Kollision - wenn auch nur kurz - gestanden hatte.

LG Saarbrücken v. 09.07.2010: Zu den Sorgfaltspflichten des rückwärts Ausparkenden auf einem Supermarktparkplatz

Das genaue Urteil werde ich mir mal am Donnerstag reinziehen oder jemand schaut schon mal. Momentan ist es bei mir zeitlich ein wenig eng.

Gruß

Wenn Du Dich schon mittig hinter einem adhoc rückwärts ausparkenden Fahrzeug befindest kannst Du bitte was tun um den Rammstoß zu verhindern? Falls Du es im äußersten Rand Deines Gesichtsfeldes überhaupt registrierst. Und das auch so dass Du keine anderen behinderst oder gefährdest. :confused:

Wie kann der AUDI-Fahrer eigentlich eine Teilschuld anstreben? Ich meine können kann er ja aber der Sachbearbeiter seiner Haftpflichtvers. wird den Unfallhergang einschätzen.

Also TE: Zeugen haben ist das wichtigste.

Ist der Schaden schon auch bei der OPEL-Vers. gemeldet, wichtig.

Ein Gutachten ist für diesen Fall wohl wertvoll falls es wirklich vor Gericht geht.

Das ist m.M. aus meiner Erfahrung heraus mit einem Parkplatzunfall und einer verlogenen Verursacherin.

 

@phaetoninteressent

So, habe das zitierte Urteil überflogen.

Das rückwärts fahrende Fahrzeug hatte zum Zeitpunkt der Kollision die Parkbucht vollständig verlassen, hatte also ausgeparkt.

Es war da auch nicht klar, ob die Fahrbahn als solche zu erkennen ist.

Auf Grund der Fotos des TE, der Stellung der Fahrzeuge und der Fahrspuren lässt sich das Berufungsurteil des LG Saarbrücken nicht bei der Beurteilung einer Haftungsverteilung heranziehen.

Klaus

Einen schönen Gruß an den Audi-Fahrer und Alle, die hier von Teilschuld faseln.

Wer in der Situation versucht, eine Haftungsverteilung zu konstruieren, sollte ernsthaft seine Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr überprüfen lassen.

am 23. September 2015 um 7:47

Zitat:

@rrwraith schrieb am 22. September 2015 um 14:47:20 Uhr:

Einen schönen Gruß an den Audi-Fahrer und Alle, die hier von Teilschuld faseln.

Wer in der Situation versucht, eine Haftungsverteilung zu konstruieren, sollte ernsthaft seine Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr überprüfen lassen.

Vor Gericht gibt es immer nur ein Urteil und nicht unbedingt Gerechtigkeit. Und gerade bei Unfällen auf Parkplätzen wäre ich "mit" solchen Bemerkungen eher zurückhaltend. Aber natürlich darf jeder seine eigene Meinung haben.

Gruß Frank, mit eigener Meinung und für den Straßenverkehr zugelassen

Zitat:

@Frank128 schrieb am 23. September 2015 um 09:47:40 Uhr:

Zitat:

@rrwraith schrieb am 22. September 2015 um 14:47:20 Uhr:

Einen schönen Gruß an den Audi-Fahrer und Alle, die hier von Teilschuld faseln.

Wer in der Situation versucht, eine Haftungsverteilung zu konstruieren, sollte ernsthaft seine Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr überprüfen lassen.

Vor Gericht gibt es immer nur ein Urteil und nicht unbedingt Gerechtigkeit. Und gerade bei Unfällen auf Parkplätzen wäre ich "mit" solchen Bemerkungen eher zurückhaltend. Aber natürlich darf jeder seine eigene Meinung haben.

Gruß Frank, mit eigener Meinung und für den Straßenverkehr zugelassen

Prinzipiell stimme ich Dir zu.

Es gibt im öffentlichen Straßenverkehr den Vertrauensgrundsatz, d.h. ich kann darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer sich korrekt verhalten, so ich selbst korrekt bin.

Dieser Grundsatz findet auf Parkplätzen keine Anwendung.

Es ist die Entscheidung des Richters, ob § 9.5 STVO so überwiegt, dass die von dem vorfahrtberechtigten Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr nicht angerechnet wird.

Zu 90 % Sicherheit wird jedoch keine Mithaftung eingewendet.

Grüße von Klaus

Themenstarteram 23. September 2015 um 17:04

Ich bedanke mich für alle Rückmeldungen in diesem Thread... nachdem meine Versicherung nochmal Druck bei der Gegenseite gemacht hat warte ich nun wieder auf Post :-D

Ich halte euch gern auf dem laufenden.

mfg

Was hat denn Deine Versicherung mit der gegnerischen Haftplicht zu tun?

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