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Überholverbot OHNE Zusatzschild

Themenstarteram 15. April 2016 um 8:15

Guten Morgen,

da ich bisher zu diesem Thema immer nur Threads mit Zusatzschild gefunden habe, mach ich mal was neues auf. Korrigiert mich, sollte ich falsch liegen und da schon einen Thread geben :)

Es handelt sich um eine Landstraße, ausserhalb geschlossener Ortschaft.

Das Tempolimit ist auf diesem Streckenabschnitt auf 60 km/h reduziert.

Der Fahrbahnrand links und rechts ist mit weißen Streifen versehen, die mittlere Markierung ist nicht durchgehend durchgezogen sondern gestrichelt.

Nun ist dort das Überholverbotszeichen angebracht (runde Form, weißer Hintergrund mit rotem Rand - zwei Auto's, das linke Rot und das rechte Schwarz). Ein Zusatzzeichen in Form des "Traktors" ist nicht vorhanden.

Darf man hier einen, ich nenn es mal "Mini-Trekker", überholen, welcher mit einem weißen Aufkleber "35" versehen ist? Oder darf ich hier ausschließlich einspurige Fahrzeuge (Roller, Motorrad ohne Beiwagen etc) überholen?

Meine Frau sagte mir, dass Sie sich dort nicht sicher war und erstmal abgewartet hat. Sie wurde natürlich promt von ca. 10 Auto's hinter ihr überholt. Sollte dies ausschließlich für einspurige Fahrzeuge gelten, dann hat Sie ja alles richtig gemacht, auch wenn es natürlich unschön ist mit 30-35 km/h einem Mini-Trekker zu folgen.

Danke für eure Hilfe :)

Beste Antwort im Thema

in der Praxis wird aber in solchen Situationen der gesunde Menschenverstand angewendet: alle überholen den langsamen Trecker und niemand ahndet das.

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am 18. April 2016 um 9:06

Zitat:

@PeterBH schrieb am 16. April 2016 um 19:51:42 Uhr:

Zitat:

@birscherl schrieb am 15. April 2016 um 21:12:18 Uhr:

Wo genau findest du im §1 StVG die Information, ob eine Walze ein- oder mehrspurig ist? Ich kann das dort weder "einfach lesen" noch "ein bisschen verstehen".

In § 1 StVG findest du die Definition eines Kraftfahrzeuges. Wir sollten uns doch einig sein, dass die Straßenwalze ein solches ist, wird schließlich nicht durch Muskelkraft bewegt. …

Richtig, da sind wir uns einig. Es geht aber beim Überholverbot darum, dass einspurige Kraftfahrzeuge überholt werden dürfen – ist die Walze nun ein- oder mehrspurig? Darf sie überholt werden oder nicht? Du hast geschrieben, das würde ich in §1 finden, ich finde es dort aber nicht.

Zitat:

@birscherl schrieb am 18. April 2016 um 11:06:53 Uhr:

Zitat:

@PeterBH schrieb am 16. April 2016 um 19:51:42 Uhr:

 

In § 1 StVG findest du die Definition eines Kraftfahrzeuges. Wir sollten uns doch einig sein, dass die Straßenwalze ein solches ist, wird schließlich nicht durch Muskelkraft bewegt. …

Richtig, da sind wir uns einig. Es geht aber beim Überholverbot darum, dass einspurige Kraftfahrzeuge überholt werden dürfen – ist die Walze nun ein- oder mehrspurig? Darf sie überholt werden oder nicht? Du hast geschrieben, das würde ich in §1 finden, ich finde es dort aber nicht.

Ist doch schön, dass man hier immer hilfreiche Tipps für alltägliche Situationen bekommt.

Ich kann mich nicht erinnern, in den letzten 26 Jahren einmal eine Straßenwalze überholt zu haben. Da diese aber i.d.R. unterhalb 10 km/h unterwegs sind, hätte ich da auch keine Hemmungen...

am 18. April 2016 um 9:38

Wenn der thread für dich uninteressant oder unwichtig ist, musst du ihn nicht lesen.

Zitat:

@birscherl schrieb am 18. April 2016 um 11:38:36 Uhr:

Wenn der thread für dich uninteressant oder unwichtig ist, musst du ihn nicht lesen.

Oder Ihr könnten Euren kleinkindischen, für die Threadfragestellung und auch sonst völlig irrelevanten Kleinkrieg per PN austragen...

am 18. April 2016 um 9:48

Welchen Kleinkrieg? Bist du grad im falschen thread gelandet? Falls du doch diesen thread meinst: Sag uns doch schnell, ob eine Walze ein- oder mehrspurig ist, denn auch darum dreht sich die Threadfragestellung. Aber, wie gesagt, wenn dir das zu "kleinkindisch" ist, darfst du dem thread gern fernbleiben.

Zitat:

@birscherl schrieb am 18. April 2016 um 11:48:10 Uhr:

Welchen Kleinkrieg? Bist du grad im falschen thread gelandet? Falls du doch diesen thread meinst: Sag uns doch schnell, ob eine Walze ein- oder mehrspurig ist, denn auch darum dreht sich die

Für mich: Einspurig.

Komplett irrelevant, ob eine Walze ein oder mehrspurig ist. Das ist eine praxisfremde Diskussion für Leute die sich am Paragraphen-Wortlaut aufgeilen können.

Warum wohl sind da Ausnahmen für einspurige Fahrzeuge geschaffen worden? Bestimmt nicht, weil eine Straßenwalze so schön schmal ist, dass man leicht vorbeifahren kann.

Vielleicht mal mehr mit der Intention und Zielsetzungen von Gesetzen und Verordnungen beschäftigen, als mit deren Wortlaut.

Also gut, führen wir die Diskussion halt weiter...

Zitat:

@martins42 schrieb am 18. April 2016 um 12:03:15 Uhr:

Komplett irrelevant, ob eine Walze ein oder mehrspurig ist. Das ist eine praxisfremde Diskussion für Leute die sich am Paragraphen-Wortlaut aufgeilen können.

Warum wohl sind da Ausnahmen für einspurige Fahrzeuge geschaffen worden? Bestimmt nicht, weil eine Straßenwalze so schön schmal ist, dass man leicht vorbeifahren kann.

Vielleicht mal mehr mit der Intention und Zielsetzungen von Gesetzen und Verordnungen beschäftigen, als mit deren Wortlaut.

Wenn es rein um die Fahrzeugbreite geht: warum dürfen denn dann im Überholverbot 2-spurige Fahrzeuge 1-spurige Fahrzeuge überholen, anders herum aber nicht? Mal darüber nachdenken...

Laut Auskunft meines Fahrlehrers (schon vor 26 Jahren) stammt diese Einschränkung noch aus Zeiten, in denen Motorräder das Fortbewegungsmittel armer Leute waren und eher schlechter motorisiert waren als PKW. Heute ist das ja anders herum (Roller etc. mal ausgenommen) und von daher macht diese Einschränkung nur noch wenig Sinn.

Und mal ehrlich:

Wer in diesem Forum musste schon einmal eine Straßenwalze "in freier Wildbahn" überholen? Normalerweise erfolgt doch jede Verlegung von einer Baustelle zur nächsten per Tieflader. Selbst einen Bagger auf Rädern habe ich auf der Landstraße schon sehr lange nicht mehr überholen müssen, das war vor 20 Jahren noch anders. Und die erreich(t)en auch keine 25 km/h, waren (sind) aber eindeutig mehrspurig...

Das diese veralteten einseitigen Regelungen heutzutage (stark motorisierte) Zweiräder diskriminieren hat mit dem Grundgedanken nichts zu tun. Es geht grundsätzlich erst einmal um die benötigte Breite, um aneinander vorbei zu kommen.

Ja, Straßenwalzen hatte ich in 36 Jahren im öffentlichen Straßenverkehr genau so oft wie Planierraupen. Nämlich genau gar nicht, wenn mich mein altersschwaches Gedächtnis nicht täuscht. Über sowas denke ich nach, wenn ich mir gerade Sorgen um landende klingonische Kampfkreuzer mache.

Ob ich die überholen würde (nicht die Klingonen, sondern die Straßenwalze), würde ich ggf. rein situativ entscheiden. Z.B. bei einem Panzer während Bundeswehrübungen habe ich es gelassen. Das Drecksding war einfach zu breit für die Landstraße 3. Ordnung und hat sich in eine Staubwolke gehüllt, dass man auch kaum was sehen konnte. Zu schmaler Grad zwischen Hop oder Top.

bei durchgezogener linie radfahrer überholen ist eigentlich unmöglich.

ein fahrradlenker ist ca 60cm breit (ok rennrad ist schmaler). der radfahrer imho ca 65cm breit.

der radfahrer fährt in der regel nicht auf der linie sondern 20-50cm links von ihr.

1.5 meter seitenabstand soll ich beim überholen nach möglichkeit einhalten.

rein rechnerisch:

0,65 + 0,2 + 1,5 =2,35 meter

ein durchschnittlicher pkw ist heute incl aussenspiegeln (die durchgezogene linie darf ich genau genommen nichtmal mit dem spiegel touchieren) ca 2,05 breit

2,35 + 2,05 = 4,40

->es dürfte wohl äußerst selten vorkommen, dass ein fahrstreifen 4,40m breit ist. selbst wenn der radfahrer 40cm weiter rechts fährt (also ca 10cm rechts von der 10cm breiten linie) bin ich rechnisch bei 400cm und auch so breit sind die fahrsteifen nicht.

leider halten sich die wenigsten autofahrer dran

->ein großteil überfährt zum überholen von radfahrern oder rollern die weiße linie. kann bei gegenverkehr für alle 3 beteiligten sehr gefährlich werden. (ist aber solange nichts passiert für den radfahrer immernoch die angenehmere variante)

->manch einer hält sich auch stur daran die linie nicht zu überfahren und fährt dann in 10-50cm am radfahrer vorbei (beim radfahrer mit tempo 20 und autofahrer mit tempo 50-100km/h kann das sehr ungemütlich und eben gefährlich für den radfahrer sein)

Feine Hausaufgaben.

Seltsamer Weise funktioniert der Straßenverkehr aber jeden Tag aufs Neue ohne dass Hunderschaften von weggedrängten Radfahren am Rand liegen bleiben, oder beim Überholen kollidierende Autos für zusätzliches Chaos sorgen.

Jetzt denken wir nochmal scharf nach, woran das wohl liegt.

Zitat:

@Tand0r schrieb am 15. April 2016 um 21:27:26 Uhr:

Doch, den das Piktogram heißt nicht Traktor sondern "Kraft­fahr­zeuge und Züge, die nicht schnel­ler als 25 km/h fahr­en kön­nen oder dür­fen". Dummerweise trifft das gerade für Traktoren heute gar nicht mehr zu.

Zitat:

@hk_do schrieb am 15. April 2016 um 21:28:10 Uhr:

Doch, natürlich. Nach §39 bedeutet das Sinnbild "Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als

25 km/h fahren können oder dürfen"

Danke Euch, wieder was gelernt. Ich dachte, das gilt generell für Traktoren. Ich kenne das Schild eigentlich auch nur aus Schleswig-Holstein, z.B. B404. Da sind die Traktoren aber meist noch schneller als die Touris :D

Zitat:

@digibär schrieb am 15. April 2016 um 17:20:23 Uhr:

Ein- oder mehrspurig ist doch eigentlich egal. Wenn ich im Überholverbot ein einspuriges Fahrzeug nicht überholen kann, ohne die Mittellinie (Abgrenzung zum Gegenverkehr) zu überfahren, darf ich das Ding nicht überholen.

Wie willst Du DAS bewerkstelligen? Du dürftest dann nicht mal einen sich ordnungsgemäß verhaltenden Radfahrer überholen, ohne die Mittellinie zu überfahren! Beachte mal in der STVO die entsprechenden Erläuterungen (STVO-Erl.12.2006) und VwV-StVO zum §5, Überholen. (Lernt man aber auch mit Sicherheit in guten Fahrschulen, falls man bei dem Thema nicht gerade Kreide holen war!;)) Dort geht es u.a. um Abstände, die sowohl vom Radfahrer zur rechten Fahrbahnmarkierung bzw. zum Rand, etwa 50-80 cm ab Lenkerende, als auch der Kraftfahrzeugführer zum Radfahrer, mind. 1,5 m - 2 m zwischen KFZ-Spiegeln und Fahrrad-Lenkerende, einzuhalten hat. Übrige (Kraft)Fahrzeuge mind. 1 m. Noch dazugezählt die Fahrzeugbreiten von etwa 80 cm und ca. 210-220 cm! Und das bei normalen Fahrspurbreiten von etwa 2,80-4,50 m!

Urteil des BGH vom 26. April 1957 (Az. VI ZR 66/56)

Rechtssatz: Hält ein Radfahrer von dem unmittelbar neben der Fahrbahn verlaufenden Gehweg einen Abstand von 75 bis 80 cm, so hat er in aller Regel gegenüber den Benutzern des Gehweges seine Pflichten aus § 1 StVO erfüllt.

(Gleich schon vorweg: abgesehen davon, dass das Verbot für das Überholen von Radfahrern hier eh nicht greift, es geht hier um das Überfahren der durchgezogenen Mittellinie!)

Zitat:

@Bikerleo66 schrieb am 22. April 2016 um 06:59:03 Uhr:

Zitat:

 

.....Und das bei normalen Fahrspurbreiten von etwa 2,80-4,50 m!

...

Korrigiere: Fahrspurbreite 2,75 - 3,75 m!

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