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TÜV bekommen trotz defekter LPG Gas Anlage

Themenstarteram 29. Mai 2015 um 7:18

Ich hoffe ich bin hier richtig.

Hab mir ein gebrauchtes Auto gekauft. Mit Verkäufer geeinigt - er macht TÜV mit der Bitte das er zu einem "normalen TÜV Prüfer" geht und nicht zu einem "Gefallen TÜV'ler".

TÜV stand eh an und ich dachte cool haste wenigstens noch gleich den Check dass das Auto ok ist bzw. was gemacht werden muss.

(klar ist der TÜV nicht dazu da sein Auto vor dem Kauf checken zu lassen - immer sehr beliebter Spruch bei den Prüfern) So weit so gut.

Am 18.05 Hauptuntersuchung nach §29 StVZO mit GWP nach §41a (Wiederkehrende Gasanlagenprüfung) "OHNE FESTGESTELLTE MÄNGEL - HU Plakette angebracht".

Tja das kam mir doch ein wenig seltsam vor SO GAR KEINE MÄNGEL bei einem 8 Jahre alten Auto!? Und da ist ja GAS drin!

Alles klar kack auf die knapp 70€ am 21.05. ab zum unabhängigen TÜV Rheinland.

"Erhebliche Mängel Wiedervorführung erforderlich HU Plakette Nicht zugeteilt"

GAS

alle Schläuche unsachgemäß montiert

Entlüftung Gasdichter Gastank fehlt/mangelhaft

GAP (Gasanlagenprüfung) nicht durchführbar da Einspritzventile nicht zugänglich

-

Achse Staubmanschette Fettverlust

Getriebe Ölfeucht

Ausenspiegelhalterung links mangelhaft

Laut TÜV Rheinland könnte eine Verpuffung stattfinden weil's Gas nicht weg kann "wat!?"

Kostenvoranschlag neutrale Gasanlagen Firma 1250,00€

Verkäufer: "ich nix wissen"...

Arschi TÜV Prüfer: "bei Prüfung war alles ok, haste du umgebaut" ...

Ich: "abwarten ihr P*****"

Ich bin zwar jetzt schon Anwaltlich dran, aber jemand sowas in der Richtung schon erlebt?

Es gibt Urteile wo das Land für den Schaden aufkommen musste. Weil der Prüfer sein Amt im Namen des jeweiligen Landes bekleidet in diesem Fall Amtsmissbrauch. Das ich bei der zuständigen Innung eine Beschwerde eingereicht habe versteht sich von selbst.

?

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 29. Mai 2015 um 7:18

Ich hoffe ich bin hier richtig.

Hab mir ein gebrauchtes Auto gekauft. Mit Verkäufer geeinigt - er macht TÜV mit der Bitte das er zu einem "normalen TÜV Prüfer" geht und nicht zu einem "Gefallen TÜV'ler".

TÜV stand eh an und ich dachte cool haste wenigstens noch gleich den Check dass das Auto ok ist bzw. was gemacht werden muss.

(klar ist der TÜV nicht dazu da sein Auto vor dem Kauf checken zu lassen - immer sehr beliebter Spruch bei den Prüfern) So weit so gut.

Am 18.05 Hauptuntersuchung nach §29 StVZO mit GWP nach §41a (Wiederkehrende Gasanlagenprüfung) "OHNE FESTGESTELLTE MÄNGEL - HU Plakette angebracht".

Tja das kam mir doch ein wenig seltsam vor SO GAR KEINE MÄNGEL bei einem 8 Jahre alten Auto!? Und da ist ja GAS drin!

Alles klar kack auf die knapp 70€ am 21.05. ab zum unabhängigen TÜV Rheinland.

"Erhebliche Mängel Wiedervorführung erforderlich HU Plakette Nicht zugeteilt"

GAS

alle Schläuche unsachgemäß montiert

Entlüftung Gasdichter Gastank fehlt/mangelhaft

GAP (Gasanlagenprüfung) nicht durchführbar da Einspritzventile nicht zugänglich

-

Achse Staubmanschette Fettverlust

Getriebe Ölfeucht

Ausenspiegelhalterung links mangelhaft

Laut TÜV Rheinland könnte eine Verpuffung stattfinden weil's Gas nicht weg kann "wat!?"

Kostenvoranschlag neutrale Gasanlagen Firma 1250,00€

Verkäufer: "ich nix wissen"...

Arschi TÜV Prüfer: "bei Prüfung war alles ok, haste du umgebaut" ...

Ich: "abwarten ihr P*****"

Ich bin zwar jetzt schon Anwaltlich dran, aber jemand sowas in der Richtung schon erlebt?

Es gibt Urteile wo das Land für den Schaden aufkommen musste. Weil der Prüfer sein Amt im Namen des jeweiligen Landes bekleidet in diesem Fall Amtsmissbrauch. Das ich bei der zuständigen Innung eine Beschwerde eingereicht habe versteht sich von selbst.

?

52 weitere Antworten
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Warum ist es unüblich das ein acht Jahre altes Auto keine Mängel hat? Vorigen Monat bin ich noch mit meinem elf Jahre alten Auto ohne Mängel durch die HU mit GWP.

Themenstarteram 29. Mai 2015 um 7:27

meiner is'n Japaner ;) zumindest rechnet man halt bei gebrauchten Autos mit "Kleinigkeiten"

Wenn ein Fahrzeug dauerhaft gepflegt wird, ist sicherlich kaum Mängel bei der HU zu erwarten.

Zumal bei den Japanen, die ja nicht neu entwickeln mussten, sondern abgeschautes gleich sinnvoll verbesserten.;)

Interessanter wäre zu erfahren um welchen Japaner es sich handelt, denn nicht alle Japaner sind gasfest.

am 29. Mai 2015 um 8:32

Zitat:

Es gibt Urteile wo das Land für den Schaden aufkommen musste. Weil der Prüfer sein Amt im Namen des jeweiligen Landes bekleidet in diesem Fall Amtsmissbrauch.

Würde mich sehr interessieren, wenn das so wäre.

Meines Wissens gibt es keinerlei Staatshaftung mehr, und auch Gerichte und Anwälte sollen angeblich davon ausgenommen sein, weshalb diese angeblich auch keine Urteile und Beschlüsse mehr unterschreiben.

Soll mit dem Besatzungsstatut in Deutschland zusammenhängen.

Würde kein weiteres Geld investieren, weder in Rechtsstreit noch in das Fahrzeug und das ganze als "Lehrgeld" verbuchen.

Eine alte "Bankenregel" besagt: "der erste Verlust, ist der geringste Verlust".

Wer mehr dazu weiß - bin sehr daran interessiert, was daran wahr sein könnte.

Zitat:

@Ocee schrieb am 29. Mai 2015 um 09:27:04 Uhr:

meiner is'n Japaner ;) zumindest rechnet man halt bei gebrauchten Autos mit "Kleinigkeiten"

Waaaah?! GERADE Japaner sind bekannt dafür, daß sie auch nach 100Tkm und 10 Jahren noch fast mängelfrei sind ;-) Ich hab einige gefahren, und keiner war beim TÜV ein Problem - anders als meine Franzosen, Italiener und Deutschen ;-)

Aber zum Thema: Der Beweis wird schwierig. Fragen dazu:

1. Wie lang ist die Zeitspanne zwischen dem Fake-TÜV und Deiner jetzigen Vorführung?

2. Sind auf Schläuchen und anderen Bauteilen noch Dreck und Gammel der Jahre drauf?

3. Was genau wurde bemängelt? 1.250,- sind ja nun kein Pappenstiel...

4. Sind es Einbaumängel, die auch schon bei vorigen Prüfungen hätten auffallen müssen?

Ich würde an Deiner Stelle jetzt über den Anwalt ein Gutachten beauftragen lassen und eine Schadenersatzforderung für den Nutzungsausfall anzeigen. Dann beschleunigt sich meist das Verfahren. Wie gesagt, Hauptaugenmerk muß jetzt vor allem die Beweissicherung sein - und die geht nur per Foto und Gutachter!!! Richte Dich bitte (leider) auf ein langwieriges Verfahren ein. Sowas geht selten in 2 Wochen ab. ;-(

Laß Dich nicht zu ärgerlichen Briefen oder gar verbalen Auseinandersetzungen hinreissen! Das bringt erfahrungsgemäß nix und schadet im späteren Verfahren.

Gib mal ein paar Bilder preis, dann kannst Du auch hier im Forum schon kompetente Aussagen bekommen...hilfreich aber leider nicht rechtswirksam... Als Such- und Argumentatonshilfe ist sowas aber schon gut. Und Wolfgangs Einwand beachten bitte - Thema Marke und Fabrikat!!!

Gruß

Roman

Zitat:

@SEL-Fan schrieb am 29. Mai 2015 um 10:32:06 Uhr:

Zitat:

Es gibt Urteile wo das Land für den Schaden aufkommen musste. Weil der Prüfer sein Amt im Namen des jeweiligen Landes bekleidet in diesem Fall Amtsmissbrauch.

Würde mich sehr interessieren, wenn das so wäre.

Meines Wissens gibt es keinerlei Staatshaftung mehr, und auch Gerichte und Anwälte sollen angeblich davon ausgenommen sein, weshalb diese angeblich auch keine Urteile und Beschlüsse mehr unterschreiben.

Soll mit dem Besatzungsstatut in Deutschland zusammenhängen.

Würde kein weiteres Geld investieren, weder in Rechtsstreit noch in das Fahrzeug und das ganze als "Lehrgeld" verbuchen.

Eine alte "Bankenregel" besagt: "der erste Verlust, ist der geringste Verlust".

Wer mehr dazu weiß - bin sehr daran interessiert, was daran wahr sein könnte.

= urban legend

Voll- oder Mithaftung von Prüfern kenne ich nur für Fälle, wo nachweislich §263 StGB anwendbar war. Das sind aber ganz wenige Urteile, die soweit kamen. Einem Prüfer bewußtes Fehlverhalten nachzuweisen, ist erfahrungsgemäß äußerst schwer, und für alles Andere (Fahrlässigkeit) greift die Haftpflicht der Prüforganisation - so ein Mitverschulden des Prüfers überhaupt eingeräumt wird...

Hier steht ja eher bewußtes Handeln im Raum - also §263. Man beachte Abs 4 - "auch der Versuch ist strafbar" ;-) Voraussetzung: Schaden muß eingetreten sein (ist er ja offensichtlich) und Anzeige muß gegen den Verkäufer und Prüfer gestellt werden... **zwinker**

Gruß

Roman

Wer damit vor Gericht geht, kann sich schonmal auf 3-6 Jahre Prozessiererei und dem doppelten Streitwert an kosten bei der Aussicht auf einen schlechten Vergleich oder Verlust des selben einstellen.

Da würde ich die Kohle lieber in die Spielbank tragen, auf Rot oder Schwarz setzen, da hat man in ein paar sec. Klarheit, bei halbem Risiko!

1200 Euro kommen mir für die Nachbesserung aber auch reichlich hoch vor. Ich würde mal ne zweite Meinung einhohlen.

Na, 3-6 Jahre sind schon ziemlich überfett geschätzt ;-) Aber auf jeden Fall wird es über den Sommer dauern. Solange möchte man das Auto ja eigentlich fahren... ;-(

Eine Möglichkeit wäre, die Anlage teilweise auszubauen (es müssen u.a. Kernkomponenten wie Tank oder Verdampfer entfernt werden!) und austragen zu lassen. Die verbleibenden Teile spielen beim TÜV keine Rolle, sofern sie nicht mit der Fahrzeugelektronik verbunden sind und nicht aktiv in den Betrieb des Fahrzeuges im Benzinbetrieb eingreifen.

Dadurch wird der Wagen wenigstens wieder TÜVbar und fahrbereit. Der Rest ist dann der harte Gang durch die Instanzen.

Gruß

Roman

 

PS: Und laß Dir nix von kompletter Rückrüstung in einer Gaswerkstatt vorräubern! Es gibt klare Regeln, wann eine Gasanlage eine Gasanlage ist - und ohne Gastank oder Verdampfer ist es keine ;-) Das weiß auch ein vernünftiger Prüfstellenmitarbeiter... Ich hab da ausreichend Erfahrung mit Gasanlagen in Bussen sammeln dürfen **gg** Manche Prüfer verlangen auch die Stillegung des Tankstutzens (z.B: durch Abkleben mit einem Siegel) und ein Abklemmen der Leitungen (dann kann der Tank sogar drin bleiben) sowie ein Entfernen des STG. Auch das ist problemlos und ohne Folgeschäden bei Wiederinbetriebnahme möglich.

Alles richtig.

Der beste Streit bringt jedoch nichts.

Möglicher Weise hat der "Verkäufer" noch im Auftrag verkauft.

Ich würde das Fahrzeug zurückgeben, wenn in einer außergerichtlichen Einigung kein Geld zurückfließt.

Trotz Schnäppchengier beim Kauf gilt:

Eine Probefahrt zu einem neutralen Gutachter

und mit Gas eben zusätzlich zu einem mit der verbauten Anlage vertrauten Umrüster.

Noch mal zu den Punkten selbst:

Zitat:

@Ocee schrieb am 29. Mai 2015 um 09:18:05 Uhr:

 

"Erhebliche Mängel Wiedervorführung erforderlich HU Plakette Nicht zugeteilt"

GAS

alle Schläuche unsachgemäß montiert

;-) Ja, da gibt's manchmal sehr unterschiedliche Auffassungen, was sachgemäß ist und was nicht... Schau mal in den NoGo-THread! da hat Wolfgang so manches zusammengesammelt, was in diese Kategorie fällt ;-)

Schlauchverlegung kriegt man aber zu 99% weit unter 1250,- korrigiert.

Zitat:

Entlüftung Gasdichter Gastank fehlt/mangelhaft

Definitiv ein NoGo und sicherlich auch DER Kritikpunkt, der zur Plakettenverweigerung geführt hat. Unbedingt beheben, wenn Du weiter Gas fahren willst!!!!!

Zitat:

GAP (Gasanlagenprüfung) nicht durchführbar da Einspritzventile nicht zugänglich

-

Hmmh, das ist ein ziemlich weicher Punkt, den sich so nciht akzeptieren würde. Die Ventile sind ncht bei allen Autos gut greifbar, und trotzdem werden GSP und GAP gemacht und bestanden. Bei meinem Pug z.B: liegen die unter der Ansaugbrücke und sind nur von unten mit ziemlcihen verrenkungen zugänglich. na und?

Das ist also eher Ansichtssache und diskutabel.

Zitat:

Achse Staubmanschette Fettverlust

Getriebe Ölfeucht

Ausenspiegelhalterung links mangelhaft

Ganz eindeutig Gasschäden ;-) **ggg**

Zitat:

Laut TÜV Rheinland könnte eine Verpuffung stattfinden weil's Gas nicht weg kann "wat!?"

Jepp, das korrespondiert ja mit Kritikpunkt 2. und ist auf jeden Fall ein guter Grund, das Fahrzeug wirklich stehen zu lassen. Gas im Innenraum ist nicht lustig und einer der häufigsten Gründe, warum Gas immer als "extrem gefährlicher Treibstoff" eingestuft wird.

Es gibt genug Vollhonks in der Welt, die schon wegen Gasansammlung im Innenraum abgefackelt sind ;-(

Da kann auch die Kostenfalle lauern! Nicht bei jedem Tanksystem kommt man auf leichtem Weg nach außen, und manchmal kann die Tankentlüftung wirklcih eine teure Angelegenheit werden - weil z.B. zeitlich sehr aufwendig.

Nur mal so als Mitdenkhilfe, wenn es um Schadenseinschätzung und Aussagekraftbewertung der Anmerkungen Dritter geht.

Gruß

Roman

PS: Wie gesagt, Anlagentyp und Bilder wären hilfreich, die Kosten und die nötigen Aufwände zur Fehlerbehebung einzuschätzen. Je mehr Details, desto besser...

Nimm den ersten Tüv Bericht und wende dich an die zuständige Stelle des jeweiligen Tüv-Vereins und laß mal prüfen ob die Prüfernummer und Name übereinstimmt und ob dieser auch im richtigen Prüfgebiet für welches der Prüfer zuständig ist auch tätig war! Ich habe sowas mal mit einem A-Omega gehabt wo rauskam das nix passte und der Tüv-Bericht gefälscht war! Wiegesagt Fotos und welche Gasanlage ist verbaut wären schonmal gute Sachen um gucken zukönnen! Solltest du Rechtsschutz haben laß ein Beweissicherungsgutachten machen den dies hilft bei Gericht!

Zitat:

@bommel-73 schrieb am 29. Mai 2015 um 11:42:24 Uhr:

Nimm den ersten Tüv Bericht und wende dich an die zuständige Stelle des jeweiligen Tüv-Vereins und laß mal prüfen ob die Prüfernummer und Name übereinstimmt und ob dieser auch im richtigen Prüfgebiet für welches der Prüfer zuständig ist auch tätig war! Ich habe sowas mal mit einem A-Omega gehabt wo rauskam das nix passte und der Tüv-Bericht gefälscht war! Wiegesagt Fotos und welche Gasanlage ist verbaut wären schonmal gute Sachen um gucken zukönnen! Solltest du Rechtsschutz haben laß ein Beweissicherungsgutachten machen den dies hilft bei Gericht!

Hallo, ging mir auch mal so...Tüvbericht 1A...echte Gurke und der Bericht war bei der angegeben Prüfstelle nicht aufzufinden, sprich auch nie erstellt worden.

1250 Öcken sind ne Nummer.......was ist den da verbaut??

Dafür bekommst du schon fast eine neue KME.

Lies dich hier mal ein zum Thema Tüv und Haftung...und Google mal den dort erwähnten Namen.

http://www.autogas-journal.de/.../...-des-landes-bei-tuev-fehlern.html

Gruß Michael

Zum zitierten OLG-URteil hier einer der kleinen aber äußerst wichtigen Nachsätze (aus dem Kommentar zum Urteil selbst): "Das Gericht betont jedoch, dass dies eine Einzelfallentscheidung sei und dass ein Bundesland nicht für jede Fahrlässigkeit eines Prüfers bei der Durchführung einer Prüfung haften müsse. Denn nicht bei jeder schuldhaften Pflichtverletzung liege auch ein Amtsmissbrauch vor."

Man kann durchaus versuchen, darauf abzuzielen, aber bei einem 5 Jahre alten Urteil, welches bereits durch mehrere, anderslautende Urteile gleichinstanzlich eingeschränkt ist, wage ich mal zu bezweifeln, daß man darauf eine durchschlagende Argumentation aufbauen kann. Ich würde da eher versuchen, die Haftpflicht der Prüforganisation (welche war's?) anzuzapfen als die persönlcihe Haftung des Prüfers.

Die Vermutung nach §263 StGB würde ich davon aber unbenommen lassen. Da kann sich eine Haftung draus ergeben, die dan aber auf deutlich festeren Füßen steht - Stichwort: Betrug durch bewußte Gefälligkeitshandlung...

Aber wie man so schön sagt: Vor Gericht und auf Hoher See... ;-)

Gruß

Roman

 

PS: Mal als Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema: http://www.rug-anwaltsblog.de/.../#.VWhH90YzLgA

 

Hinweis: Dies ist KEINE Rechtsberatung! Es ist lediglich eine persönlich interpretierte Suchhilfe zur Bildung einer eigenen, später dann anwaltlich durchzusetzenden Meinung!!!

Themenstarteram 29. Mai 2015 um 12:11

Bilder (und ich bin was Gas angeht = Null)

Ich muss bissel aufpassen was ich hier so texte wegen Rechtlich und so.

TARTARINI

TÜV Rheinland meinte "Da hat der Kollege aber beide Augen zugemacht"

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