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Tatsächliche Fahrzeugkosten für Steuerklärung, wie errechnen sich die?

Themenstarteram 11. März 2012 um 12:32

Hallo

 

Kennt sich hier bei euch jemand gut in dem o.g. Thema aus??

Ich selber habe einen GdB von 80% und überlege nun, mir statt der KM Pauschale, ab nächstes Jahr die tatsächlichen Fahrzeugkosten anrechnen zu lassen.

Wenn sich hier jemand meldet, werde ich einige Daten nennen, teils reale Zahlen, teils erfunden, nur um mir anhand eines Beispiels anzusehen, ob es sich lohnt.

Über Google finde ich nie genau das, was ich suche. Ein klar detailliertes Beispiel was sich auf meine Daten übertragen ließe.

 

Schönen Sonntag noch

 

LG Heiko

Beste Antwort im Thema

Hallo Maxximus77,

 

ich mache seit 2008 Einzelnachweis der Entfernungspauschale und weiss als Finanzbeamter sehr genau was geht und was nicht geht:

 

 

1) Entfernungspauschale:

Alle Aufwendungen sammeln, chronologisch in eine Excel-Datei (oder auf Papier) zusammenstellen, Gesamtfahrleistung ermitteln und dann zurückrechnen auf den km-Satz/gefahrenen km.

In Deinem Fall dann diesen km-Satz für z.B. 200 Tage x 26 km x 2 als Werbungskosten beantragen.

Die Abschreibung des PKW wird auf 6 Jahre vorgenommen (amtl. Afa-Tabelle), d.h. 1/6 des kaufpreises (brutto) gehen in die o.g. Aufstellung mit ein.

Beispiel: km/Satz ermittelt mit 200 x 26 x 2 x 0,4523 €/km

ergibt Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 4704,-- €, also erkennbar mehr als die Entfernungspauschale mit 200 x 26 x 0,60 = 3120,-- €

 

 

2) außergewöhnliche Belastungen:

Bei 80 % GdB sind 3000 km sogenannte Privatfahrten mit 0,30 €/km, also 900,-- € als außergewöhnliche Belastungen zu benatragen. Leider nur 0,30 €/km und leider auch davon noch eine zumutbare Belastung runter, die einkommensabhängig ist; damit kommt dann, wenn keine weiteren außergewöhnliche Belastungen anfallen, meistens nicht dabei rum.

 

 

3) Tip:

Alle Fahrten zu Ärzten, Apotheken, Krankengymnasten etc. auch schön aufschreiben und mit 0,30 €/km als außergewöhnliche Belastungen neben den selbst getragenen Krankheitskosten geltend machen.

 

 

4.) Kfz-Steuer Befreiung

geht nicht nach § 3a KraftStG, da weder Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" und nicht mindestens 50 % GdB u n d Merkzeichen "G"

 

 

Liebe Grüße aus dem Bergischen Land

 

Friedhelm

(moderner Raubritter = Finanzbeamter)

 

 

32 weitere Antworten
32 Antworten

Hallo zusammen,

 

anbei eine Übersicht mit den denkbaren Kombinationen

- GdB

- Merkzeichen

und den dann absetzbaren

- Werbungskosten (Entfernungspauschale)

- außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG); Abzug einer zumutbaren Belastung

- KB-Pauschbeträge nach § 33b EStG

 

Mfg

Friedhelm

Hallo,

kann jemand sagen, ob der ADAC Mitgliedsbeitrag und die Kosten für die Fahrzeugwäsche bei der Ermittlung der tatsächlichen Fahrtkosten mit berücksichtigt werden dürfen? Wie sieht es mit der KFZ-Rechtschutzversicherung aus (auch ADAC)?

Danke!

Gruß

silverminer

Antwort kommt vielleicht etwas spät, aber vielleicht interessiert es ja noch andere: ja.

Alle Kosten im Zusammen mit dem PKW können geltend gemacht werden.

Leider ist der Insider fbgm seit einem Jahr nicht mehr online gewesen, aber vielleicht können ja andere aus ihrem Erfahrungsschatz schöpfen:

Gibt es Höchstgrenzen, wenn man die tatsächlichen Fahrzeugkosten ansetzt? Gefunden habe ich nichts, könnte mir aber vorstellen, dass das Finanzamt Schwierigkeiten macht, wenn man sich ein aus der Sicht des Finanzamtes nicht angemessenes Fahrzeug kauft.

Arbeitsmittel werden ja auch manchmal mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um Luxusgüter. Wäre das beim Auto auch möglich? Spielt der Anteil der privaten Nutzung eine Rolle? Denkbar wäre ja auch eine 100-prozentig berufliche Nutzung, wenn man einen Zweitwagen besitzt. Könnte einem das Finanzamt mit der Begründung, das Auto sei für eine Person zu groß, einen Strich durch die Rechnung machen?

am 4. Mai 2015 um 21:57

Na ja, private Fahrten kann ich eh nur mit EUR 0,30/KM abrechnen - und dann ist Schluss.

Bei den beruflich bedingten Fahrten hatte ich aber noch nie Probleme, auch höhere Kosten geltend zu machen...

Za4aCosmo

Meinte natürlich "100-prozentig berufliche Nutzung".

Danke für die schnelle Antwort. Habe meinen Fehler im vorangegangenen Post korrigiert.

@ Za4aCosmo

Zitat:

OK, bei Maybach für die berufliche Nutzung wird man sich schon was einfallen lassen müssen:D

Muss ich das, wenn ich den privat kaufe und teilweise privat nutze? Oder muss ich mir für die Fahrten zur Arbeit ein billigeres Auto zulegen?

Da ich meinen alten Wagen in diesem Jahr verkauft habe und jetzt einen neuen Wagen nutze, habe ich eine Frage zur Absetzbarkeit mehrerer Fahrzeuge.

Bei meinem alten komme ich auf einen km-Satz von 2,80 EUR und bei meinem neuen von 1,30 EUR. Zur Überbrückung habe ich einen Wagen genutzt, der bereits abgeschrieben ist. Ich komme bei dem sicherlich nicht auf 0,30 EUR und würde mir daher gerne die Mühe sparen, die Belege zusammenzusuchen. Kann ich jetzt für dieses Überbrückungsfahrzeug pauschal 0,30 EUR ansetzen oder muss ich - wie bei den anderen beiden Fahrzeugen auch - die tatsächlichen Kosten ermitteln?

Danke im Voraus

am 16. Mai 2016 um 14:55

Zitat:

@fbgm schrieb am 27. März 2012 um 08:02:39 Uhr:

Hallo Maxximus77,

ich mache seit 2008 Einzelnachweis der Entfernungspauschale und weiss als Finanzbeamter sehr genau was geht und was nicht geht:

 

1) Entfernungspauschale:

Alle Aufwendungen sammeln, chronologisch in eine Excel-Datei (oder auf Papier) zusammenstellen, Gesamtfahrleistung ermitteln und dann zurückrechnen auf den km-Satz/gefahrenen km.

In Deinem Fall dann diesen km-Satz für z.B. 200 Tage x 26 km x 2 als Werbungskosten beantragen.

Die Abschreibung des PKW wird auf 6 Jahre vorgenommen (amtl. Afa-Tabelle), d.h. 1/6 des kaufpreises (brutto) gehen in die o.g. Aufstellung mit ein.

Beispiel: km/Satz ermittelt mit 200 x 26 x 2 x 0,4523 €/km

ergibt Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 4704,-- €, also erkennbar mehr als die Entfernungspauschale mit 200 x 26 x 0,60 = 3120,-- €

 

2) außergewöhnliche Belastungen:

Bei 80 % GdB sind 3000 km sogenannte Privatfahrten mit 0,30 €/km, also 900,-- € als außergewöhnliche Belastungen zu benatragen. Leider nur 0,30 €/km und leider auch davon noch eine zumutbare Belastung runter, die einkommensabhängig ist; damit kommt dann, wenn keine weiteren außergewöhnliche Belastungen anfallen, meistens nicht dabei rum.

 

3) Tip:

Alle Fahrten zu Ärzten, Apotheken, Krankengymnasten etc. auch schön aufschreiben und mit 0,30 €/km als außergewöhnliche Belastungen neben den selbst getragenen Krankheitskosten geltend machen.

 

4.) Kfz-Steuer Befreiung

geht nicht nach § 3a KraftStG, da weder Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" und nicht mindestens 50 % GdB u n d Merkzeichen "G"

 

Liebe Grüße aus dem Bergischen Land

Friedhelm

(moderner Raubritter = Finanzbeamter)

 

... kurze Frage: Wie kommt in diesem Fall der Betrag "0,4523 €/km" zustande?

Hey hey,

da ich auch grad mein Zeug für die Steuer zusammentrage (auto habe ich noch nicht!), wollte ich mich mal erkundigen ob das überhaupt (noch) geht (ich habe nicht alle Beiträge gelesen und vielleicht hat sich auch was geändert [der Beitrag ist ja von 2012])?! Könnt ihr mir sagen was ich aktuell alles brauche und was es noch alles zu beachten gibt?

am 22. Juni 2016 um 11:59

Zitat:

@T26K schrieb am 22. Mai 2016 um 13:58:16 Uhr:

Hey hey,

da ich auch grad mein Zeug für die Steuer zusammentrage (auto habe ich noch nicht!), wollte ich mich mal erkundigen ob das überhaupt (noch) geht (ich habe nicht alle Beiträge gelesen und vielleicht hat sich auch was geändert [der Beitrag ist ja von 2012])?! Könnt ihr mir sagen was ich aktuell alles brauche und was es noch alles zu beachten gibt?

alles von 2012 gilt auch 2016.......viel Spass

Hallo zusammen,

wahrscheinlich komme ich nicht daran vorbei, einen Steuerberater einzuschalten. Doch bevor ich über den einen Einspruch einlege, versuche ich es mal über diesen Weg. Der Thread ist ja schon etwas älter, aber vielleicht ist hier noch der ein oder andere Experte anzutreffen.

Seit 10 Jahren mache ich die tatsächlichen Fahrtkosten geltend. Dabei habe ich immer die tatsächlich gefahrene Strecke, also Hin- und Rückweg zugrunde gelegt. Noch nie wurde das vom FA moniert. Diese Woche bekomme ich zum ersten Mal einen Bescheid, der die tatsächlich gefahrene Strecke nicht akzeptiert, sondern nur den einfachen Weg, wodurch sich die Kosten halbieren, in meinem Fall um ca. 8.000 EUR.

Ich hatte im Vorfeld mit der Finanzbeamtin telefoniert, sie ließ sich aber von ihrer Meinung nicht abbringen. Zusammen mit dem Bescheid erhielt ich eine genauere Erklärung. Sie bezog sich auf Haufe. Dort steht, dass man als behinderter AN 60 Cent anstelle von 30 Cent je Entfernungskilometer ansetzen kann. soweit ist alles in Ordnung. Hinter 30 Cent ist ein Sternchen und weiter unten steht dann als Erklärung: "Anstelle der Kilometersätze werden auch die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten anerkannt."

Die Finanzbeamtin deutet das nun so, dass die 60 Cent durch den tatsächlichen Satz ersetzt werden können und sich dann - wie die 60 Cent auch - auf die Entfernung und nicht auf Hin- und Rückweg beziehen. Ich sehe das anders. Würde ihre Theorie stimmen, hätte dort gestanden: ""Anstelle der Kilometersätze wird auch der nachgewiesenen tatsächliche Kilometersatz anerkannt." Eigentlich ist es auch logisch, dass die tatsächlichen Kosten von der tatsächlichen Strecke und nicht von der Entfernung der Arbeitsstätte ausgehen. Aber steuerliche Regelungen haben ja nicht immer etwas mit Logik zu tun.

Wie seht Ihr das?

Danke schon im Voraus.

am 4. August 2016 um 19:50

Ich glaube, da hat sich die Dame vom FA geirrt. Das Theater kenne ich zum Glück nicht - wäre ja auch lustig, wenn ich bei meinen Dienstreisen auf der Hälfte der Kosten sitzenbleiben würden...

Danke!

Verstehe nicht, warum Sie § 9 EStG so hartnäckig ignoriert und irgendwelche zweitklassigen Quellen zitiert. Und weil es eigentlich so eindeutig ist, sucht man permanent nach einem Fallstrick. Hoffe nur, dass der Einspruch nicht wieder auf ihrem Schreibtisch landet. Schließlich war Sie in dem Telefonat recht beratungsresistent. ;)

am 5. August 2016 um 18:01

Selbst wenn: Ist ja nicht die "letzte Instanz"...

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