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Tätigkeitsnachweis LKW-Fahrer

Themenstarteram 15. September 2012 um 8:21

Hallo zusammen ,

ich wusste gar nicht , dass es dieses Forum überhaupt gibt. Na denn um so besser.

Ich fahre LKW auf 400 Euro Basis . Mal Samstags mal in der Woche und mal 4 Wochen gar nicht. Eben so, wie die Leute Urlaub haben oder krank sind. Meinen richtigen Job habe ich bei einer Chemiefirma, wo ich keinen LKW fahre. Meine Frage ist nun, muss ich einen Tätigkeitsnachweis mitführen, wo ich 28 Tage nachweisen muss, wieviel Stunden ich schon bei meiner richtigen Arbeit gearbeitet habe? Das ist ja ein enormer Aufwand und ich muss ja jedesmal eine neue Bescheinigung ausfüllen. Oder gibt es vereinfachte Nachweise, wo man dann etwas nachtragen kann?

Bitte nur Antworten, wenn einer etwas genau weiss, nicht ich habe mal gehört oder ähnliches.

Für Eure Bemühungen vielen Dank

mfg

Beste Antwort im Thema
am 12. August 2015 um 10:21

Zitat:

@Kurt-1951 schrieb am 12. August 2015 um 11:34:46 Uhr:

Hallo habe mal eine Frage ich bin Rentner und habe einen 400.-€ job alls Fahrer Kl.2-CE mit Fahrerkarte und Fahrer 3 bis 5 mal im Monat Rest des Monats bin ich Rentner da habe ich Frei und keine Arbeiten mus ich auch eine Tätigkeitsnachweis haben.......und Vielen Dank im Voraus

Die gesetzliche Regelung besagt, dass wenn Urlaub, Krankheit (usw.) in der Woche anfallen, grundsätzlich eine Bescheinigung nach § 20 FPersV nötig ist.(Lies mal meine Beitrag vor deiner Frage). Dein Rentnerdasein zwischen den Fahrten ist Freizeit - also eine Art Dauerurlaub;). Also ist nach den Buchstaben der Vorschriften eine Bescheinigung mitzuführen.

Es gibt jedoch auch Berichte von Rentnern, die bei den Kontrollen ihren Rentenausweis dabei und die Zeiten zwischen den Fahrten ordnungsmemäß als Freizeit nachgetragen hatten. Da gab es keinen Stress. In anderen Bundesländern gab das Stress, weil insbesondere kontrollierende Polizisten auf der Bescheinigung bestanden. Es kam dann später ein Anhörungsbogen vom Amt für Arbeitssicherheit und nach den entsprechenden Angaben wurden die Verfahren eingestellt. Aber es war erst mal Ärger und Schreiberei da. Mit der Bescheinigung bist du auf der sichern Seite.

Es dürfte für den Arbeitgeber überhaupt kein Problem sein, eine Bescheinigung auszustellen, wenn er dich anfordert und weiß wann du fährst.

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Du musst nicht für jeden Tag einzeln eine Bescheinigung ausfüllen lassen Es ist ausreichend zb vom 01.06.2012   16 Uhr- 07.07.2012  14 Uhr  eine Bescheinigung auszustellen.

 

Kürzere Zeiten kannst du auch mittels El Fahrtenscheiber selbst nachtragen.

 

Hier mal ein Formblatt, dieses sollte aber dein Chef auf seinem Rechner haben und er muss dir diese Bescheinigung auch ausfüllen und unterschreiben.

 

http://...eaufsicht.niedersachsen.de/.../...rpersonalverordnung_20.doc

am 15. September 2012 um 8:38

du kannst entweder den manuellen nachtrag mit dem digitalen tacho auf deiner karte machen das du die letzten 28 tage " pause " hattest, oder was meiner meinung nach einfacher ist, du füllst dir halt nen urlaubszettel aus mit dem vermerk ein fahrzeug gefahren zu haben für das keine aufzeichnungspflicht besteht. was du die letzten 28 tage gemacht hast interiessiert die polizei nicht, du mußt halt nachweisen keine lenkzeit gehabt zu haben...

Zitat:

Original geschrieben von Sven210779

du kannst entweder den manuellen nachtrag mit dem digitalen tacho auf deiner karte machen das du die letzten 28 tage " pause " hattest,

Ein manueller Nachtrag ist bei mehreren zusammenhängenden Werktagen Tagen (außer Wochende) nicht erlaubt!

Das sagt das BAG dazu:

"Eine Bescheinigung des Unternehmers über berücksichtigungsfreie Tage ist erforderlich, wenn Fahrer für einen der dem Kontrolltag vorausgehenden 28 Kalendertage die vorgeschriebenen Tätigkeitsnachweise (Schaublätter, Eintragungen auf der Fahrerkarte bzw. Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät oder Aufzeichnungen – vergleiche Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) Nummer 3821/85; Kapitel III Artikel 11 des Anhangs zum AETR; § 1 Abs. 6 FPersV) nicht vorlegen können, weil sie

1. ein Fahrzeug gelenkt haben, für das keine Nachweispflicht besteht,

2. erkrankt waren,

3. sich im Urlaub befanden oder

4. aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben."

Also nichts mit Nachbuchen, außerdem wäre ja der Nachtrag "Pause" falsch, weil ja der TE offenbar eine andere Arbeit gemacht hat (Nr. 4 der Aufzählung).

Zitat:

oder was meiner meinung nach einfacher ist, du füllst dir halt nen urlaubszettel aus ...

Der TE füllt garnichts aus. Die Bescheinigung (siehe oben) ist vom Arbeitgeber (zwingend vorgeschrieben ist maschinell und nicht per Hand) auszufüllen und von diesem zu unterschreiben. Und dann gehört da angekreuzt, dass der TE "aus anderen Gründen" kein Fahrzeug gelenkt hat. Und ohne Unterschrift des Fahrers ist es auch ungültig.

am 12. August 2015 um 9:34

Hallo habe mal eine Frage ich bin Rentner und habe einen 400.-€ job alls Fahrer Kl.2-CE mit Fahrerkarte und Fahrer 3 bis 5 mal im Monat Rest des Monats bin ich Rentner da habe ich Frei und keine Arbeiten mus ich auch eine Tätigkeitsnachweis haben.......und Vielen Dank im Voraus

am 12. August 2015 um 10:21

Zitat:

@Kurt-1951 schrieb am 12. August 2015 um 11:34:46 Uhr:

Hallo habe mal eine Frage ich bin Rentner und habe einen 400.-€ job alls Fahrer Kl.2-CE mit Fahrerkarte und Fahrer 3 bis 5 mal im Monat Rest des Monats bin ich Rentner da habe ich Frei und keine Arbeiten mus ich auch eine Tätigkeitsnachweis haben.......und Vielen Dank im Voraus

Die gesetzliche Regelung besagt, dass wenn Urlaub, Krankheit (usw.) in der Woche anfallen, grundsätzlich eine Bescheinigung nach § 20 FPersV nötig ist.(Lies mal meine Beitrag vor deiner Frage). Dein Rentnerdasein zwischen den Fahrten ist Freizeit - also eine Art Dauerurlaub;). Also ist nach den Buchstaben der Vorschriften eine Bescheinigung mitzuführen.

Es gibt jedoch auch Berichte von Rentnern, die bei den Kontrollen ihren Rentenausweis dabei und die Zeiten zwischen den Fahrten ordnungsmemäß als Freizeit nachgetragen hatten. Da gab es keinen Stress. In anderen Bundesländern gab das Stress, weil insbesondere kontrollierende Polizisten auf der Bescheinigung bestanden. Es kam dann später ein Anhörungsbogen vom Amt für Arbeitssicherheit und nach den entsprechenden Angaben wurden die Verfahren eingestellt. Aber es war erst mal Ärger und Schreiberei da. Mit der Bescheinigung bist du auf der sichern Seite.

Es dürfte für den Arbeitgeber überhaupt kein Problem sein, eine Bescheinigung auszustellen, wenn er dich anfordert und weiß wann du fährst.

ich fahre auch als rentner gelegendlich

ich lass mir immer das formular ausfüllen für die zeit der letzten fahrt+dem erneuten fahren

somit hab ich im bedarfsfall immer 28 tage nachweisbar

@Transportcampus, bin gerade nicht auf dem neusten stand. Habe aber mal in einer Fachzeitschrift gelesen das ab Datum xx nur noch der Nachtrag auf dem Digi-Tacho reicht als nachweis. Gibts dazu was schriftliches bzw ist das jetzt in Kraft getreten?

@Kipptransporteur

http://www.stuttgart.ihk24.de/.../682618

am 13. August 2015 um 7:47

Zitat:

@Kipptransporteur schrieb am 12. August 2015 um 16:19:07 Uhr:

@Transportcampus, bin gerade nicht auf dem neusten stand. Habe aber mal in einer Fachzeitschrift gelesen das ab Datum xx nur noch der Nachtrag auf dem Digi-Tacho reicht als nachweis. Gibts dazu was schriftliches bzw ist das jetzt in Kraft getreten?

Es stimmt zwar, es gibt in der neuen EG-VO 165/14 (Artikel 34, Abs. 3) die folgende Regelung:

Zitat:

(3) Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buch­stabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,

a) (...)

b) (...) mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.

Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.

Das Ganze ist aber jeweils in nationales Recht - also in die Gesetz- und Verordnungsregelungen in Deutschland - umzusetzen. Das ist mit einer Änderung der Fahrpersonalverordnung (FPersV) zum 9. März 2015 zwar geschehen, aber der § 20 der FPersV ist nicht im Sinne des Artikel 34 EG-VO 165/14 geändert worden. Danach ist noch immer die Bescheinigung nötig. Es sind aber zusätzlich die Lücken auf der Fahrerkarte durch manuellen Nachtrag immer zu schließen.

Auch in den Hinweisen zu den EG- Sozialvorschriften ist die Neuregelung der EG-VO 165/14 (BAG-Seite) noch nicht eingearbeitet. Danach richten sich aber die Kontrollkräfte, die nicht auf das Thema spezialisiert sind. Das bedeutet, dass dort noch nach Bescheinigungen verlangt wird, weil´s da drin steht. = Ärger bei der Kontrolle, wenn die Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann.

Wir sind halt in einer Phase, wo es schon gelten könnte, aber nicht in der Praxis mit letzter Sicherheit angewendet werden kann. Deshalb mein Rat: lieber wie bisher verfahren.

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