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suche ein Urteil
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Hallo zusammen,
ich bin auf der Suche nach einem Urteil. ich meine es hat mal eine BGH Entscheidung gegeben, wonach ein Versicherer eine Regulierung eines Kaskoschadens nicht ablehnen darf, wenn er die offene Erstprämie hätte verrechnen können.
Ich habe keinen solchen Fall, es geht hier um eine Wette mit einem Arbeitskollegen. Wer kann mir hier weiterhelfen ?
Gruß Heiko |
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Ich würde sagen, das Internet!
Oder beteiligst du uns bei der gewonnen Wette am Wettgewinn?
PS: Wer suchet der findet!
auf die Idee bin ich auch schon gekommen, habe aber da nix gefunden, deswegen hab ich die Frage hier rein gestellt.
Der Wetteinsatz ist gering, es geht nur darum, wer das nächste Frühstück holen muss.
konifere
Die Verrechnung geht nur, wenn die Erstprämie zwar noch nicht bezahlt ist aber noch fristgerecht bezahlt werden kann, also die Frist zur Zahlung noch läuft.
Ist die Frist einmal abgelaufen, entfällt die vorläufige Deckung rückwirkend und es gibt nix mehr zu verrechnen, denn es besteht ja dann auch kein Kasko-Versicherungsschutz.
Also: fristgerecht zahlen, sonst langes Gesicht.
Hafi
2xes gibt auf jeden Fall Versicherer - der mit dem Adler fällt mir da grad ein - die auch bei noch nicht erfolgter Zahlung der Erstprämie diese verrechnen, vorausgesetzt daß die Entschädigung höher als die Erstprämie ist.
Freiwillig machen die das sicher ned und ich bin mir auch sicher, daß es darüber mal ein Urteil gegeben hat.
Vom logischen her stimmt es schon, keine Prämienzahlung = keine Entschädigung, aber was hat eine Versicherung mit Sinn und Logik zu tun ?
konifere
suche ein Urteil
Das hat nichts mit freiwillig zu tun, sondern folgt aus § 37 Abs. 2 VVG
Es kommt auf folgende Daten an:
1. Wann wurde der Versicherungsschein erstellt?
2. Wann ereignete sich der Schaden?
3. Wann wurde der Schaden gemeldet?
4. Ist der Schaden höher als die zu erwartende Entschädigung.
Grundsätzlich besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Zahlungsfrist nach Zugang des Versicherungsscheins verstrichen ist, ohne dass die Prämie bezahlt wurde.
Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend und beginnt dann erst mit erfolgter Zahlung der Erstprämie wieder.
Ereignet sich ein Schaden, ist der Versicherer vollständig leistungsfrei, solange die Prämie nicht bezahlt ist.
Einziger Sonderfall:
Das schutzwürdige Interesse des Versicherers entfällt, wenn er durch Aufrechnung an die Prämie gelangen kann.
Voraussetzung:
Der Schaden ereignet sich im Rahmen der vorläufigen Deckung, also VOR Ablauf der Zahlungsfrist und wird auch innerhalb der Frist noch gemeldet und die Kasko-Entschädigung übersteigt den offenen Prämienbetrag.
Dann kann der Versicherer durch Aufrechnung seine Prämie realisieren und gewährt Versicherungsschutz.
Ereignet sich der Schaden NACH Ablauf der Frist, wird nicht mehr aufgerechnet.
Komplexes Thema, für Stammtisch-Wetten eher ungeeignet.
Hafi