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Schaden in den ersten 6 Monaten der Gewährleistung - Trotz Beweispflicht muss ich Gutachter bezahle

Themenstarteram 7. August 2016 um 11:14

Hi,

hatte mir im Juli 2015 einen 4 Jahre altes Cabrio bei einem BMW-Händler gekauft, was nach meiner Info auch nur ca. 3000 mal in Deutschland verkauft wurde. Das nur so am Rande.

Schon nach 2 Monaten gab es beim Öffnen des Daches einen mechanischen/elektronischen Fehler, sodaß das Metalldach beschädigt wurde und sich das Dach nun zwar noch öffnet und in den Kofferraumdeckel legt, aber dieser sich danach nicht mehr schließt. Laut Werkstatt ist dafür wohl der Grund, weil sich alles ein paar Millimeter verzogen hat.

Nach langem hin und her mit dem Händler, der meinte, dass das sicher mein Fehler war und nicht an der Technik des Fahrzeuges liegt (ist kein BMW und ich wunder mich, warum er angeblich so genau über einen absoluten Exoten bescheid weiß), habe ich alles an einen Anwalt übergeben. Nun habe ich nach fast einem Jahr die Mitteilung vom Gericht bekommen, dass ein Sachverständiger beauftragt wurde sich den schaden anzusehen. Hierfür soll meine Rechtschutzversicherung 2.000,00 € vorschießen.

Und das hat mich gewundert. Warum soll ich jetzt (theoretisch) meine eigene Schuld beweisen, indem ich einen Sachverständigen bezahle, obwohl der Händler in der Beweispflicht ist und dafür bezahlen müsste? Wenn das gängige Praxis ist, dann kann ja erstmal jeder Händler Gewährleistung verweigern, weil er weiß, dass sowieso der Käufer die Kosten tragen muss, um dem Händler Schuld nachzuweisen. Weil wenn der Händler erstmal mit einer Stange Geld in Vorkasse treten müsste, dann würden sich manche Gerichtsverfahren erübrigen, weil für ihn das Risiko, dass er den Fahrzeugwert fast nochmal für Gerichtskosten aufwenden müsste. Aber so hat er erstmal keine Kosten und kann locker vor Gericht ziehen, ohne zur Einigung gezwungen zu sein.

Beste Antwort im Thema

Das Problem ist wohl, dass unklar ist, ob der Mangel durch einen Bedienungsfehler entstanden ist.

Gewährleistung hat man nur für Mängel, die bei Fahrzeugübergabe bereits vorhanden waren, das ist keine Garantie.

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am 7. August 2016 um 13:05

Warum fragt der Te nicht einfach seinen RA ?

Wir haben hier die Fakten nicht auf dem Tisch.

B 19

Nach dem Eingangspost hat der Mechanismus einen Fehler (Heckdeckel geht nicht mehr richtig zu). Das ist unstreitig. Verkäufer sagt, da sei ein Bedienfehler ursächlich. Das müsste er bei nachweisbarer Anzeige binnen 6 Monaten ab Kauf durch einen Verbraucher auch vor Gericht beweisen und daher müsste eigentlich der Verkäufer den Vorschuss an die Gerichtskasse zahlen. Da wird entweder das Gericht etwas unaufmerksam gewesen sein oder der Sachverhalt ist in einem entscheidenden Punkt unvollständig. Es kann nur eine dieser Möglichkeiten sein.

am 7. August 2016 um 13:16

darf ich behilflich sein?

Dürfen ja. Können leider nein. :D

Wozu hastDu einen Anwalt eingeschaltet? Damit das Forum Dich berät?

Ich gehöre auch zu denen, welche nicht bedingungslos alles einem Anwalt glauben. Da ist ein Forum gar nicht so schlecht um noch andere Sichtweisen zu erfahren.

am 8. August 2016 um 14:54

Ich habe aber gegenüber dem Cabrio von meinem Nachbarn keine Gewährleistungspflicht.

Somit ist das Äpfel mit Birnen vergleichen.

Zitat:

@austria47 schrieb am 8. August 2016 um 16:54:17 Uhr:

Ich habe aber gegenüber dem Cabrio von meinem Nachbarn keine Gewährleistungspflicht.

Somit ist das Äpfel mit Birnen vergleichen.

Ob die Pflicht besteht, muss doch aber auch erst noch geklärt werden ;-)

Das hat was von einem Selbstgespräch. Christian, Christian ...

Themenstarteram 26. Oktober 2016 um 11:39

Hi,

danke für die zahlreichen Antworten.

Da das Gericht wohl überlastet ist, hat sich das Ganze ziemlich hingezogen.

Anfang Oktober habe ich das Fahrzeug dem vom Gericht bestimmten Gutachter vorgestellt. Anwesend war auch ein Vertreter der Gegenseite und deren Anwalt.

Erste Überraschung war, dass das Cabriodach wieder funktionierte. Dieses hatte ich seit dem Schaden nicht mehr benutzt und auch der Renault-Händler, der den Wagen begutachtet hatte, meinte damals, dass das Dach nicht funktioniert. Beim Probieren durch den Gutachter ging es dann wieder. Vielleicht hat sich da wieder etwas eingerenkt, während es über 1 Jahr zu war. aber auch der Gutachter und die Gegenseite meinte, dass man verstehen kann, dass ich nach dem Erlebnis keine Versuche mehr gestartet hatte, weil das Risiko noch mehr zu beschädigen groß war.

Danach hat der Gutachter alle möglichen Vorschläge der Gegenseite zur Fehlbedienung ausprobiert. Danach wurde festgestellt, dass eine Fehlbedienung meinerseits ausgeschlossen ist. Weder das Dach zu öffnen, während der Kofferraum ein Stück geöffnet war, war nicht möglich, noch ein Fahren mit nicht verriegeltem Dach, da man unüberhörbar gewarnt wurde, sobald man nur etwas rollte.

Jetzt hat der Gutachter auch das Gutachten dementsprechend dem Gericht zugesandt.

Dort stand aber auch drin, dass ich ja erst nach 2 Monaten (in denen ich das Dach 2 mal auf hatte) der Schaden aufgetreten ist. Dieses deute auf einen sporadischen Fehler, der sich in der Elektrik befindet, hin. Aber daraus könnte man auch nicht schließen, dass der Fehler bereits bei Übergabe bestand, aber es wäre sehr wahrscheinlich. Mein Anwalt hat daher in 2 Punkten gebeten nochmal direkt darauf einzugehen.

Was mich dabei wundert: Wäre mir nach 2 Monaten der Motor verreckt, hätte wahrscheinlich niemand vermutet, dass eine Fehlbedienung meinerseits vorliegt, oder das der Motor in Ordnung war, weil ich ja noch selbstständig vom Hof gerollt bin. Wegen versteckter Fehler wurde doch das Gewährleistungsgesetz so geregelt wie es ist. Weil man davon ausgeht, dass in den ersten 6 Monaten versteckte Fehler auftauchen können.

Das war eigentlich auch der Grund für mein Unverständnis. Ich bin davon ausgegangen, dass der Händler in den ersten 6 Monaten nachweisen muss, dass bei Übergabe des Fahrzeugs kein Fehler vorlag. Da das meistens sehr schwer bis unmöglich ist heißt es eigentlich: Händler hat Pech gehabt und muss zahlen.

Aber wie in meinem Fall, kann ein Händler ja ganz einfach das System aushebeln. Erstens kann er darauf hoffen, wenn er sich weigert, dass dem Käufer finanziell ganz schnell die Luft ausgeht und dieser dann garnicht mehr sein Recht durchsetzen kann und auf dem Schaden sitzen bleibt. Falls der Käufer doch vor Gericht zieht, kann der Händler mit seinem Widerspruch die Beweislast plötzlich umkehren, da der Käufer plötzlich nachweisen soll, dass er keine Schuld an dem Schaden trägt. Und so hat der Händler, der eigentlich eine 100%ige Beweispflicht gehabt hätte, plötzlich eine 50/50-Chance, dass er aus dem Ganzen billig rauskommt.

Hier wird ein an sich gutes Gesetz zum Schutz des Verbrauchers ausgehebelt. Hätte ich keine Rechtsschutzversicherung gehabt, dann hätte ich den Gutachter nicht bezahlen können und die Klage wäre damit geendet und ich auf dem Schaden sitzen geblieben.

Da der Gutachter nicht eindeutig feststellen konnte, was der Fehler ist, hoffe ich nicht, dass das Gericht am Ende noch "im Zweifel für den Angeklagten" entscheidet. Schließlich muss der Händler den Nachweis erbringen und nicht, wie bisher, der Käufer.

Auf jeden Fall scheint es hier Möglichkeiten für den Händler zu geben, sich vor seiner Nachweispflicht zu drücken. Wie hätte er auch einen versteckten Elektronikfehler nachweisen wollen? Er meinte als Rechtfertigung, dass der TÜV sich ja das Fahrzeug vorher angesehen hat und alles in Ordnung war. Seit wann kontrolliert der TÜV die Funktion von Cabrio-Dächern, oder anderen elektrischen Helfern, wenn diese nicht sicherheitsrelevant sind?

Wenn der Fehler nicht mehr auftritt und auch sonst kein sichtbarer Schaden vorhanden ist, was soll das Gericht dann entscheiden?

Ich hatte schon mehrere Merkwürdigkeiten an Autos, die sich von selbst repariert haben.

Themenstarteram 26. Oktober 2016 um 13:16

Es ist ja durch den Fehler ein Schaden entstanden an Dach und Kofferraumklappe, der auf 3.900,00 € geschätzt wurde. Kostenvoranschlag liegt vor. Sonst wäre ich ja garnicht vor Gericht gezogen.

Wenn der Gutachter das auch so bestätigt, ist doch alles im grünen Bereich.

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