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rumdumleuchten, ab wann anschalten / pflicht?

Themenstarteram 1. Oktober 2007 um 18:46

hallo,

ab wann sind rundumleuchten pflicht (fahrerhaus, sattel?), wieviele?

erst ab 3m breite und 20m länge, also über den rahmen der "normalen" sondergenehmigung, die transporte bis zu diesen maßnahmen zulässt oder wie ist das geregelt?

evtl. nen link?

möchten uns im oktober aufm TGA nen dachbügel draufmachen lassen - nun die frage ob ich rundumleuchten mit draufmache.

fahre ab und zu stahl mit überlänge/breite bis 2,90 und 15m.

danke euch.

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16 Antworten

In der Stvzo steht

§52 (4)

Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein

- Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.

 

Das heist so viel, wenn du Überlänge und Überbreite fährst must du eine Rundumlicht Vorne und ein Hinten haben wenn es die behörde die die genehmigung erteil vorschreibt. Ansonsten braucht man keine (so les ich das jedenfalls)

Zitat:

Original geschrieben von Zoker

In der Stvzo steht

§52 (4)

Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein

- Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.

 

Das heist so viel, wenn du Überlänge und Überbreite fährst must du eine Rundumlicht Vorne und ein Hinten haben wenn es die behörde die die genehmigung erteil vorschreibt. Ansonsten braucht man keine (so les ich das jedenfalls)

Vielmehr heißt das sogar, dass man die nicht nutzen darf, wenn die Behörde es nicht explizit vorschreibt. Bestimmt steckt da auch wieder ein Bußgeld dahinter. Soviel zum Thema Selbst- und Fremdschutz!

am 2. Oktober 2007 um 10:32

Hallo

Gelbe Rundumleuchten müssen in die Fahrzeugpapiere eingetragen sein.

Benutzung nur dann wenn es laut Genehmigung nach $29 StVo(Fahrgenehmigung für Schwertransporte) vorgeschrieben wird. Diese Genehmigung gibt es als Dauer- und Einzelgenehmigung; wenn man bestimmte Vorschriften und Auflagen erfüllt.

Wenn RKL vorgeschrieben sind, aber nicht benutzt werden, ist das eine OWI. Benutzung ohne Genehmigung ist ebenfalls eine OWI.

Aber Praxis und Theorie sind wie immer zwei verschiedene Dinge.:confused:

 

MfG

Kranguru

Hier fährt mitlerweile jeder Bauer und Holzdepp mit Leuchte durch die Gegend,meist nicht nur auf dem Traktor sondern auch noch auf dem Holzhänger der meist viel kleiner als der Traktor ist :rolleyes: Da geht die Warnfunktion von dem Teil auf Dauer verloren!

am 2. Oktober 2007 um 12:29

also ich finde jeder sattel sollte mit rundumleuchten ausgerüstet sein wegen überlänge etc ...

und jeder stapler und kranzug sowieso,

wenn die mal an ner baustelle anliefern müssen und mitten auf der straße stehen macht man die rundumleuchten an und ist auf der sicherren seite ...

(mitnehmestapler müssen ja auch ne rundumleuchte haben die funktioniert:D)

@Matze

Sehe ich Ähnlich.

Fahre Betonstahl und Stahlträger, durch die Gegend,

wenn bei mir etwas länger wie 1Meter,nach hinten überhängt,

dann geht die Randahleleuchte an.

Und beim Rangieren,in dicht Besiedelten Gebieten sowieso.

Man wird besser wahrgenommen,und das ist gut so.

Dies ist meine Meinung,fahre bisher damit gut.

Das mit der OWI wusste ich nicht,aber man lernt ja nie aus.

Gruss gritlie

am 2. Oktober 2007 um 16:16

Tja,

Es ist leider tatsächlich so das ständig irgendwelche Schlaumeier mit RKL in der Gegend rumeiern die diese eigentlich garnicht anhaben,geschweige denn überhaupt auf ihrem völlig serienmäßigen drauf haben dürfen.

Wie der Kollege mit der Ladung Holz auf seinem 18-Tonner der mir im Januar im Eichsfeld entgegen kam.

Die Ladung hinten 2 m überstehend,RKL wie ein Großer, Haltezeichen des BF3 ignorierend und mit dem Spruch: "Ich dachte da kommt nur nen Trecker."

Wir haben ihn denn im Graben liegen gelassen und sind weitergefahren zu unserer WKA-Baustelle.

Wenn ich mit 3 m Breite, 26 m Länge und ca. 96 Tonnen unterwegs bin sieht das ziemlich schlecht aus mit :

" Ich brems mal eben und fahr auf die Seite"

nur mal so als Tip! außerdem gibt es doch glatt so knallharte Polizisten (wahrscheinlich direkt von der Schule)

die auch schon mal nen Lkw stilllegen wegen nichteingetragener RKL, die dummerweise fest angebaut sind.

Das erklär mal deinem Chef.

also Rkl nur mit Genehmigung nutzen(§70 StZVo/§29 StVo), alles andere gibt nur Ärger für dich und andere.

 

MfG

Kranguru

am 2. Oktober 2007 um 16:26

2 fahrzeuge von uns haben rundumleuchten aufm dach vom führerhaus (sattel) mit magnet halter,

es wollte noch nie jemand was von dennen weil die haben nen stapler dran und wenn die irgent wo auf ner straße stehen werden die angemacht und hat hat ncoh niemand was gesagt

am 2. Oktober 2007 um 16:54

Tach auch

Wenn du auf der Strasse stehst und an abladen bist ist das ja auch verständlich. Aber rein rechtlich kann es dir auch jede Menge Ärger bringen! Ich habe mal Ohne Genehmigung versucht die ca. 250 m von Ausfahrt Baustelle bis auf die A9 zu fahren. 22 Uhr und mit BF3, alles so wie es in der 1 Woche vorher abgelaufenen §29 stand.

Und? Zwei Jungbullen frisch vom Lehrgang = 4 Tage Standzeit + 3 Strafanzeigen + Disponent für 3 Monate mit Fahrrad unterwegs.

Wenn du den richtigen Polizisten erwischt kannst du nur noch mit dem Kopf schütteln und zahlen.

Und dann hältst du dich an die Gesetze...

 

MfG

Kranguru

moin !

wir haben auf allen fahrzeugen im fernverkehr EINE gelbe lampe ! werden so ab werk bestellt und montiert. wir brauchen die nur in verbindung mit gefahrgut in österreichs tunneln. überlänge , überbreite etc. fahren wir nicht.

ein polizist hat sich für die dinger noch nie interessiert.

gruss

am 3. Oktober 2007 um 9:17

Zitat:

Original geschrieben von Cabbi04

moin !

wir haben auf allen fahrzeugen im fernverkehr EINE gelbe lampe ! werden so ab werk bestellt und montiert. wir brauchen die nur in verbindung mit gefahrgut in österreichs tunneln. überlänge , überbreite etc. fahren wir nicht.

ein polizist hat sich für die dinger noch nie interessiert.

gruss

wär ja scho bisl komisch mitm kühler überbreite :D

moin matze !

ich schrieb auf ALLEN fahrzeugen im fernverkehr. und das sind und bleiben bei uns zum grössten teil , wechselbrückenzüge und planauflieger. wir sind mit unseren frigos in der minderheit ! :D

gruss

ich fahre öffter damit und mache sie an bei mehr als 3,00m breite und 21,00m länge.oder aber wenn du deinen sattel ausziehen kannst,sobald du in gezogen hast.

am 3. April 2015 um 13:49

hallo,das ist wieder alles deutsche Scheisse,1000 seiten gesetzestext,aber es steht nix konkretes drin. in luxembourg ist das ganz klar vormuliert und geregelt.alles was über standart mass hinaus geht ,Rundumleuchten einschalten

Zitat:

@Zoker schrieb am 1. Oktober 2007 um 21:26:24 Uhr:

In der Stvzo steht

§52 (4)

Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein

- Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.

 

Das heist so viel, wenn du Überlänge und Überbreite fährst must du eine Rundumlicht Vorne und ein Hinten haben wenn es die behörde die die genehmigung erteil vorschreibt. Ansonsten braucht man keine (so les ich das jedenfalls)

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