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Rücktritt Bestellung EU-Neufahrzeug

Themenstarteram 3. Februar 2016 um 9:47

Hallo Gemeinde,

folgender Sachverhalt:

Habe am 18.07.2015 ein EU-Neufahrzeug bei einem Internet-Händler nach eigener Konfiguration bestellt. Am 31.08.2015 kam die Auftragsbestätigung (Bestätigung der Annahme der Bestellung). Der Liefertermin wurde "unverbindlich mit 4-7 Monaten" (also max. bis 31.03.) angegeben. Gehört habe ich bis jetzt noch nichts.

Jetzt hat sich bei mir eine neue berufliche Situation ergeben und ich benötige das Fahrzeug nicht mehr und möchte meine Bestellung widerrufen.

Auf der Auftragsbestätigung des Händlers wird auf ein Widerrufsrecht hingewiesen, welches bis 14 Tage nach Erhalt des Fahrzeuges hinweist.

Dieses Widerrufsrecht "besteht allerdings nicht bei Verträgen zur Lieferung von Fahrzeugen, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind."

Nun meine Frage: Kann ich von der Bestellung einfach zurücktreten ? Oder welche Konsequenzen hätte ein solcher Rücktritt ? Oder bin ich zur Abnahme des Fahrzeuges verpflichtet ?

Vielen Dank

reibein

Beste Antwort im Thema

Ich denke es gibt auch diesen Passus:

Der Kaufvertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt. Das hat der Verkäufer am 31.08.2015 bestätigt.

Rücktritt hat folgende Konsequenzen:

Eine Vertragsauflösung ist im beiderseitigen Einvernehmen gegen Zahlung einer zu definierenden Summe wohl möglich. Das kommt auf dein Verhandlungsgeschick mit dem Händler an. Die Situation schildern und dann weitersehen. Evtl. findet man zusammen ja einen Interessenten der in deinen Kaufvertrag einsteigt.

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Ich denke es gibt auch diesen Passus:

Der Kaufvertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt. Das hat der Verkäufer am 31.08.2015 bestätigt.

Rücktritt hat folgende Konsequenzen:

Eine Vertragsauflösung ist im beiderseitigen Einvernehmen gegen Zahlung einer zu definierenden Summe wohl möglich. Das kommt auf dein Verhandlungsgeschick mit dem Händler an. Die Situation schildern und dann weitersehen. Evtl. findet man zusammen ja einen Interessenten der in deinen Kaufvertrag einsteigt.

am 4. Februar 2016 um 9:49

Zitat:

@reibein schrieb am 3. Februar 2016 um 10:47:01 Uhr:

 

Nun meine Frage: Kann ich von der Bestellung einfach zurücktreten ? Oder welche Konsequenzen hätte ein solcher Rücktritt ? Oder bin ich zur Abnahme des Fahrzeuges verpflichtet ?

Vielen Dank

reibein

Ja, du bist zur Abnahme des von dir rechtsverbindlich gekauften Fahrzeuges verpflichtet, schließlich hast du mit dem Händler einen Kaufvertrag gemacht. Wir sind doch hier nicht im Kindergarten, wo man Absprachen nicht einhalten muss, wir sind hier im realen Leben.

Mit deiner Unterschrift unter den Kaufvertrag hast du das Auto gekauft und dich zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet, da kommst du nicht mehr raus, es sei denn, du stirbst und niemand nimmt dein Erbe an, oder .......... du zahlst dem Händler eine Entschädigungssumme, damit dieser nicht auf die Abnahme des von dir gekauften Autos besteht, das sind in der Regel so 10% der Gesamtkaufsumme.

Diese Summe ist dann wech für nix.

Dass du jemanden findest, der ersatzweise in deinen Vertrag einsteigt, kannst du wohl knicken, auch in dem Fall, vorausgesetzt, du findest einen, der genau DAS Modell in DER Farbe und mit DER Ausstattung zu genau DEM Zeitpunkt haben wollte, wird der sich die Vertragsübernahme auch bezahlen lassen, ohne Abschläge zu machen, ohne etwas zu bezahlen wirst du da nicht mehr rauskommen, du hast ja einen rechtsgültigen Kaufvertrag unterschrieben.

Also wirklich, ich muss mich doch wundern, wie viele total einfältige Leute es gibt, die meinen, man könne alles rückgängig machen, weil sich ihre ganz persönlichen Voraussetzungen geändert haben. DAS INTERESSIERT DOCH DEN HÄNDLER NICHT!

Grüße

Udo

am 4. Februar 2016 um 9:59

Zitat:

@new-rio-ub schrieb am 3. Februar 2016 um 11:02:08 Uhr:

Evtl. findet man zusammen ja einen Interessenten der in deinen Kaufvertrag einsteigt.

Wie weltfremd und naiv bist du denn?

Warum sollte der Händler ohne Not auf sein Recht einer Schadensersatzzahlung wegen Nichterfüllung eines rechtsgültigen Kaufvertrages verzichten? Das ist ein Geschäftsmann, der muss sein Gehalt mit dem Handeln von Autos verdienen, mit dem Verkaufen.

Würdest du freiwillig auf einen Teil deines dir zustehenden Lohnes verzichten, weil dein Chef das Geld gerade für ein teures persönliches Geschenk an seine Frau benötigt? Wohl eher nicht, weil es ja DEIN dir zustehendes Geld ist und dir die persönlichen Umstände deines Chefs eher egal sind.

Genauso ist es hier: Natürlich findet der Händler umgehend schon einen Käufer für das nicht-abgenommene Auto, wahrscheinlich sogar zum gleichen Preis, weil der Kunde das Auto ja eher bekommt.

Interessiert sich ein Kunde für ein ähnliches Modell, das erst noch bestellt werden muss, wird der Händler diesem den Vorschlag machen, wenn er das Auto eher haben wollte, jedoch in einer anderen Farbe und mit einer etwas anderen Ausstattung, "könne der Händler da was machen" ......... Keine Sorge, die werden das Auto schon los.

Aber warum soll der Händler dann ohne Not auf die Schadensersatzzahlung wegen Nichterfüllung verzichten? Die wird er dankend zusätzlich annehmen, ist doch sein Geschäft.

 

Grüße

Udo

das kommt auch immer darauf an ob man evtl. eine langjährige Geschäftsbeziehung zu einem Händler hat.

So ist das. Das Autohaus vor Ort, bei dem ich vielleicht den 5. Neuwagen kaufe wird sich hier anders verhalten, als der hier genennte "Internethändler", der den Zuschlag vermutlich bekam, weil er der billigste war.

Dazu kommt, dass so weit ich weiß nach wie vor keine Online - Autokäufe möglich sind. Dies bedeutet, dass der hier genannte "Internethändler" vermutlich nur als Vermittler aufgetreten ist, und der eigentliche Vertrag mit einem Autohaus besteht.

Ich vermute der TE wird nicht zurücktreten können, lediglich um Auflösung des Vertrags bitten können. Damit wird dann eine entsprechende Entschädigung zu leisten sein.

Die Bestellbestätigung kam erst anderthalb nach der Bestellung? Zu dieser Zeit dürfte die Bindungswirkung der Bestellung schon abgelaufen gewesen sein, so dass die Bestellbestätigung nicht zu einem wirksamen Vertrag führte, sondern nur als neues Vertragsangebot zählt, dass vom Besteller noch einmal angenommen werden müsste.

Genaue rechtliche Bewertungen kann man natürlich nur abgeben, wenn man die vertraglichen Vereinbarungen und den geführten Schriftverkehr umfassend kennt, aber vielleicht wäre das zumindest ein Anknüpfungspunkt, um mit dem Händler eine sachgerechte Lösung auszuhandeln.

am 5. Februar 2016 um 12:08

Zitat:

@micha1100 schrieb am 4. Februar 2016 um 15:07:54 Uhr:

Die Bestellbestätigung kam erst anderthalb nach der Bestellung? Zu dieser Zeit dürfte die Bindungswirkung der Bestellung schon abgelaufen gewesen sein, so dass die Bestellbestätigung nicht zu einem wirksamen Vertrag führte, sondern nur als neues Vertragsangebot zählt, dass vom Besteller noch einmal angenommen werden müsste.

Sehr dünnes Eis ......... er hat der Bestellbestätigung ja nicht fristgerecht widersprochen, also wurde diese damit gültig.

Aber ab hier kann wirklich nur ein Fachanwalt für Vertragsrecht helfen, dem man ALLE Schriftstücke vorlegen muss, aus der Ferne und nur mit einseitiger Information nur EINER Partei versehen, lässt sich da gar nichts zu sagen.

 

Grüße

Udo

Zitat:

@udogigahertz schrieb am 4. Februar 2016 um 10:59:21 Uhr:

Zitat:

@new-rio-ub schrieb am 3. Februar 2016 um 11:02:08 Uhr:

Evtl. findet man zusammen ja einen Interessenten der in deinen Kaufvertrag einsteigt.

Wie weltfremd und naiv bist du denn?

Warum sollte der Händler ohne Not auf sein Recht einer Schadensersatzzahlung wegen Nichterfüllung eines rechtsgültigen Kaufvertrages verzichten? Das ist ein Geschäftsmann, der muss sein Gehalt mit dem Handeln von Autos verdienen, mit dem Verkaufen.

...

Wo kein Schaden, da kein Schadenersatz, ganz einfach. Wenn also jemand anderes in den Kaufvertrag eintritt, zu identischen Konditionen etc., dann ist dem Händler eben KEIN Schaden entstanden, hat mit weltfremd nichts zu tun ... DAS jemand den Vertrag übernimmt, ist dagegen in der Tat nicht sehr wahrscheinlich.

..bzgl. den kosten eines Rücktrittes, auch dieses ist in den Unterlagen zu finden.

i.d.R. 1% der Kaufpreises.

Grüße

Zitat:

@udogigahertz schrieb am 5. Februar 2016 um 13:08:11 Uhr:

er hat der Bestellbestätigung ja nicht fristgerecht widersprochen, also wurde diese damit gültig.

Nein, das würde höchstens für einen Kaufmann gelten.

Möglich ist aber z.B., dass der Vertrag dadurch wirksam geworden ist, dass der TE im Rahmen des weiteren Kontaktes (ggf. indirekt) zum Ausdruck gebracht hat, weiterhin am Kauf zu diesen Konditionen interessiert zu sein.

Letztlich kann man die Rechtslage ohne Kenntnis aller Umstände nicht seriös beurteilen. Deswegen wäre mein Vorschlag ja auch eher, das im Rahmen eines Einigungsversuches mit dem Händler vorzubringen. Wenn man halbwegs plausibel darlegen kann, das kein wirksamer Vertrag existiert, reagiert der Händler vielleicht kulanter.

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