-
Verkehr & Sicherheit Forum
Was mich im Straßenverkehr Aufregt!
26.335 Beiträge -
Fahrzeugtechnik Forum
Welches Motoröl? (Stammtisch rund ums Öl!)
32.958 Beiträge -
Ford Sierra & Scorpio Forum
Gibts hier noch Besitzer von nen XR4x4
37 Beiträge -
Wohnmobile & Wohnwagen Forum
Altes Wohnmobil kaufen - Fiat oder Peugeot?
29 Beiträge -
Mercedes C-Klasse W202 Forum
Hutablage ausbauen
6 Beiträge
Restwert des Gutachters oder RW der Versicherung??
Themenstarterin
|
Hallo zusammen,
ich hatte vor 4 Wochen einen Unfall (unverschuldet) Laut Gutachten: WBW 1800,- RW 330,- Reparaturkosten knapp 900,- netto
Vor einer Woche kam das Angebot der Versicherung mein Auto für 1500,- zu verkaufen. Was ich auf keinen Fall möchte. Habe abgelehnt und auf Gutachtenbasis regeln lassen. Jetzt kam ein Brief in dem stand dass mir nur 300 Euro überwiesen werden. Also WBW-RW der Versicherung statt des Gutachters. Ist das zulässig??
Vielen Dank für eure Hilfe
PS: Ich lese hier schon seit einigen Stunden und werde immer verwirrter :S |





konifere
willst du das Auto wirklich behalten ?
1xJa, will ich. Hat einen unbezahlbaren emotionalen Wert für mich.
dann lass das auto doch reparieren und schon ist das 'problem' aus der welt..
2xUnd ich dachte immer, der durch den Gutachter ordentlich festgestellte Restwert (z.B. Einstellen in Restwertbörsen) sei verbindlich.
Restwert des Gutachters oder RW der Versicherung??
Der im Gutachten genannte Restwert ist bindend und nichts anderes.
1xEinen schönen guten Abend!
Wenn dein Gutachter zu faul ist den Restwert ordentlich zu ermitteln, wird sich die Versicherung das nicht vorhalten lassen müssen.
Sie darf selbstverständlich auch selber prüfen, ob sie einen höheren Restwert ermitteln kann.
Auch wenn es in aller Köpfe ist, so besteht ein gesetzliches Bereicherungsverbot, und wenn die Versicherung
jemanden hat, der ein verbindliches Angebot macht, dass Fahrzeug für 1500 EUR zu kaufen, dann besteht folgende Situation:
Dein Fahrzeug hatte einen MATERIELLEN Wert von 1500 EUR, den die Versicherung nun halt auch anrechnen darf.
Wenn du das Auto behälst, hast du somit in Form des beschädigten Fahrzeugs noch einen Wert von 1500 EUR.
Wenn der Wiederbeschaffungswert eines derartigen Fahrzeugs ohne Schaden noch 1800 EUR sind, dann bleiben bei
Abrechnung nach Gutachten tatsächlich noch 300 EUR über - mehr ist da nicht zu holen.
Die Versicherung handelt hier absolut rechtens.
Da Relaxolator
2x1x1xRestwert des Gutachters oder RW der Versicherung??
Völlig am Thema vorbei, Annabella will sich das Geld auszahlen lassen:
bei fiktiver Abrechnung (also nach Gutachten bzw Kostenvoranschlag) besteht nur die Möglichkeit, den Schaden ohne MWST zu bekommen. Wenn ein Gutachten vorliegt, und der WiederBeschaffungsWert abzüglich RestWert geringer ist als die Reparatur-
kosten, hat man nur auf die geringere Entschädigung einen Anspruch.
Erst wenn der Geschädigte reparieren lassen will, gibt es die sogenannte 130 % - Reglung, dass man sein Fahrzeug wieder instand setzen lassen kann, solange die Reparaturkosten zur "VOLLSTÄNDIGEN FACHGERECHTEN INSTANDSETZUNG" 130% des WBW nicht übersteigen (inkl. MWST) - und das auch nur, wenn man das Fahrzeug noch mind. 6 Monate auf seinen Namen angemeldet lässt
Da Relaxolator
1xStimmt nicht,das angegebe Urteil bitte richtig lesen,für den Totalschadenfall hab ich auch noch ein nettes Urteil bei Bedarf. Die Geschädigte darf auch bei fiktiver Abrechung die Reparaturkosten bis zum WBW geltent machen, wenn sie den Wagen länger als sechsmonate nutzt,ob sie repariert oder auszahlen lässt spielt keine Rolle,hab den selben Fall gerade hinter mir,deshalb weis ich das genau
1xund ist im zweifelsfall ein einzelfallurteil.
die uebertragbarkeit auf andere faelle, grade bei kleinen instanzen, muss nicht sonderlich hoch sein.
1xBei mir hat der Hinweis auf die sechs Monate aber gereicht und es wurde fiktiv abgerechnet.
1x