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Reißverschlußverfahren mit Unfall !

Themenstarteram 13. Dezember 2015 um 9:42

Ich hatte am Freitag ,ein kleinen Unfall . Mein Fahrzeug fuhr auf einer zweispurigen Fahrbahn, die sich durch Anzeigetafel verengt .Ich war auf der Verengungsspur ,und war ca. eine Fahrzeuglänge vor dem PKW ,was sich auf der Hauptspur befand .Der Fahrer des anderen Autos meinte ,unbedingt noch Gas zu geben , wo es dann zur Kollision am hinteren rechten Kotflügel kam.

Polizei sagt ,ich habe Schuld ,worauf ich sagte das ich vor dem anderen Auto fuhr ,besagte eine Fahrzeuglänge .

Meines Wissens, was ja nicht richtig sein muss ,besagt das Reißverschlußverfahren ,das unter gegenseitiger Rücksichtnahme das einfädeln gewährt werden muss .

Ich ,denke mal ,ein Fall für die Anwälte und Versicherungen beider Fahrer .

Beste Antwort im Thema

Super Idee, aber im Ernst:

Insgesamt belaufen sich die Anwaltskosten für den eigenen Anwalt auf ca. € 700.

Hinzu kommt die Mehrwertsteuer mit 19 Prozent. Die Vergütung des eigenen Anwalts beträgt daher über 800,-- Euro. Soweit eine Partei den Prozess zu 100 Prozent verloren hat, muss Sie natürlich auch die Anwaltskosten der Gegenseite in voller Höhe erstatten. Der gegnerische Anwalt vertrat erfahrungsgemäß die Gegenseite auch vorgerichtlich und rechnet,hier der Einfachheit halber, die Geschäftsgebühr für das außergerichtliche Tätigwerden entsprechend hoch ab. Der unterliegende Kläger muss hier also noch ca. weitere 850,-- Euro bezahlen. Zwischensumme über die Prozesskosten: ca. 1650,--.

Dazu kommen gegebenenfalls Zeugengebühren, bei selbstständigen Verdienstausfall und eventuell noch Gutachterkosten, die das Gericht eventuell beauftragt.

Ich finde die Summe nicht so leicht überschaubar.

Zusammen mit den Gerichtskosten liegen die Prozesskosten der voll unterliegenden Partei also unter Umständen höher, als der Schaden.

Sollte es zu einer Parteieneinvernahme kommen, rate ich dem TE dringend zu einer sachlichen Schilderung.

Bei seinen Beiträgen war hier, offen gestanden, nicht so viel zu merken.

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50/50 .regeln die Versicherungen unter sich.

Die Polizei legt nicht fest wer schuld ist. Das ist ein irreglaube

Themenstarteram 13. Dezember 2015 um 9:55

Dachte ich mir schon fast . Heißt ,das ich dann auch in der Versicherung steige ?

Ja wirst hochgestuft. Wohl schon gleich nächstes jahr.

Zitat:

@vanguardboy schrieb am 13. Dezember 2015 um 10:51:51 Uhr:

50/50 .regeln die Versicherungen unter sich.

Die Polizei legt nicht fest wer schuld ist. Das ist ein irreglaube

Höchst interessant. :confused:

Wie verfahren denn die Versicherungen genau?

Stell dir vor die kommunizieren miteinander und können aus Erfahrung und urteilen die teilschuld auf 50/50 festlegen.

Mit viel Pech geht's vor Gericht .

Zitat:

@vanguardboy schrieb am 13. Dezember 2015 um 10:51:51 Uhr:

50/50 .regeln die Versicherungen unter sich.

Die Polizei legt nicht fest wer schuld ist. Das ist ein irreglaube

Die Polizei bewertet die Sache verkehrsrechtlich und trifft Maßnahmen gegen den Unfallverursacher, also gegen den aus verkehrsrechtlicher Sicht Schuldigen

( Verwarngeld/Anzeige) So ganz stimmt deine Aussage also nicht. Was dann zivilrechtlich entschieden wird, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Ich lass mich gerne verbessern, aber mir ist keine Stelle in der StVO bekannt, an der steht, dass man einfädeln lassen muss.

Für mich liegt hier ein Fahrstreifenwechsel vor, der für den Verursacher ein Verwarngeld von 35 Euro nach sich zieht.

Die anderen äußeren Umstände wirken sich eventuell auf die Schadenregulierung aus.

Zitat:

@vanguardboy schrieb am 13. Dezember 2015 um 11:09:00 Uhr:

Stell dir vor die kommunizieren miteinander und können aus Erfahrung und urteilen die teilschuld auf 50/50 festlegen.

Mit viel Pech geht's vor Gericht .

Ich wußte nicht, dass Versicherungen Urteile sprechen.:D

Ist ja auch kein Urteil sprechen sondern solche Urteile gibt es schon ;)

Denn, gemäß § 7 Abs. 5 StVO, darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Regelung gilt nach Ansicht des Gerichts auch, wenn an sich das Einfädeln im Reißverschlussverfahren vorgeschrieben ist und von den Verkehrsteilnehmern dies auch beachtet wird. Das Landgericht Darmstadt bestätigte das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim, das von einer Haftungsquote von jeweils 50% ausgegangen ist, da nicht feststellbar gewesen sei, dass der Verschuldensbeitrag einer Partei überwiege.

Nach der Regelung des § 7 Abs. 4 StVO haben sich an solchen Engstellen die Fahrzeuge der beiden Fahrspuren wechselseitig den Vorrang zum Einfädeln zu gewähren. 

 

Dieses Urteil zeigt wieder, dass Verkehrsvorschriften, wie hier § 7 Abs.4 StVO, der das Reißverschlussverfahren regelt, nicht nur einem Verkehrsteilnehmer Rechte bieten, sondern allen Verkehrsteilnehmern auch Pflichten, nämlich vor allem Sorgfaltspflichten, auferlegen. Wenn, wie hier, nicht das Verschulden des einen oder des anderen Verkehrsteilnehmers eindeutig bewiesen werden kann, dann bleibt es oft bei einer Haftungsteilung. Der bevorrechtigte Fahrer hat also nicht viel davon, wenn er sein Recht auf, zum Beispiel hier Spurwechsel als nächstes Glied im ‚Reißverschluss’, durchsetzen will.

Zitat:

@vanguardboy schrieb am 13. Dezember 2015 um 11:09:00 Uhr:

Stell dir vor die kommunizieren miteinander und können aus Erfahrung und urteilen die teilschuld auf 50/50 festlegen.

Mit viel Pech geht's vor Gericht .

Und wenn Fahrer A Fahrer B verklagt und umgekehrt?

Dann gibt es 2 Gerichtsverfahren bei 2 verschiedenen Kammern, es sei denn Widerklage wird eingelegt.

Sprechen sich dann die Richter auch untereinander ab?

Wollte ich schon immer einmal wissen. :)

Zitat:

@vanguardboy schrieb am 13. Dezember 2015 um 11:25:29 Uhr:

Ist ja auch kein Urteil sprechen sondern solche Urteile gibt es schon ;)

Denn, gemäß § 7 Abs. 5 StVO, darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Regelung gilt nach Ansicht des Gerichts auch, wenn an sich das Einfädeln im Reißverschlussverfahren vorgeschrieben ist und von den Verkehrsteilnehmern dies auch beachtet wird. Das Landgericht Darmstadt bestätigte das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim, das von einer Haftungsquote von jeweils 50% ausgegangen ist, da nicht feststellbar gewesen sei, dass der Verschuldensbeitrag einer Partei überwiege.

Nach der Regelung des § 7 Abs. 4 StVO haben sich an solchen Engstellen die Fahrzeuge der beiden Fahrspuren wechselseitig den Vorrang zum Einfädeln zu gewähren. 

 

Dieses Urteil zeigt wieder, dass Verkehrsvorschriften, wie hier § 7 Abs.4 StVO, der das Reißverschlussverfahren regelt, nicht nur einem Verkehrsteilnehmer Rechte bieten, sondern allen Verkehrsteilnehmern auch Pflichten, nämlich vor allem Sorgfaltspflichten, auferlegen. Wenn, wie hier, nicht das Verschulden des einen oder des anderen Verkehrsteilnehmers eindeutig bewiesen werden kann, dann bleibt es oft bei einer Haftungsteilung. Der bevorrechtigte Fahrer hat also nicht viel davon, wenn er sein Recht auf, zum Beispiel hier Spurwechsel als nächstes Glied im ‚Reißverschluss’, durchsetzen will.

Ich nehme auch an, dass es zu einer Teilung der Schuld kommt. Die Aufteilungen selbst sind dann wohl Einzelfallentscheidungen, genau wie es in deinem beschriebenen Fall eine Einzelfallentscheidung war.

Hier also pauschal von 50/50 zu sprechen ist nicht richtig.

Der nächste Richter sieht das anders und dann?

Und um auf die Frage des TE zurückzukommen. Ja, vermutlich ein Fall für die Anwälte und Versicherungen. Oder was wolltest du genau wissen

Zitat:

@Opelkaputtmacher schrieb am 13. Dezember 2015 um 10:42:40 Uhr:

...

Ich ,denke mal ,ein Fall für die Anwälte und Versicherungen beider Fahrer .

Wenn deine Schilderung zutrifft und beweisbar ist, was ohne brauchbare Zeugen schwer sein könnte, dann hat der Unfallgegner die Kollision vorsätzlich herbeigeführt, mit den daraus abzuleitenden Konsequenzen.

Ansonsten gilt § 7 Abs. 4 der StVO.

Zitat:

@AS60 schrieb am 13. Dezember 2015 um 11:18:33 Uhr:

Zitat:

@vanguardboy schrieb am 13. Dezember 2015 um 11:09:00 Uhr:

Stell dir vor die kommunizieren miteinander und können aus Erfahrung und urteilen die teilschuld auf 50/50 festlegen.

Mit viel Pech geht's vor Gericht .

Ich wußte nicht, dass Versicherungen Urteile sprechen.:D

Nein aber die Versicherungen zahlen die Schäden aus.

Zitat:

@AS60 schrieb am 13. Dezember 2015 um 11:17:55 Uhr:

Zitat:

@vanguardboy schrieb am 13. Dezember 2015 um 10:51:51 Uhr:

50/50 .regeln die Versicherungen unter sich.

Die Polizei legt nicht fest wer schuld ist. Das ist ein irreglaube

Ich lass mich gerne verbessern, aber mir ist keine Stelle in der StVO bekannt, an der steht, dass man einfädeln lassen muss.

Dann mache ich das einmal:

Es gibt zwei Varianten:

1) Einfädelspur bei Auffahrten

Hier hat die durchgehende Spur ein Vorfahrtsrecht. Selbiges nimmt man an, wenn ein Hinderniss steht und eine Spur in voller Fahrt ist und die Spur mit dem Hinternis zum stocken kommt. Dann hat die durchgehende Spur die Vorfahrt. Der Auffahrende soll sich eine Lücke suchen, durch beschleunigen der Geschwindigkeit der benachbarten Spur anpassen und dann einscheren.

2) Spur endet

Hier ist ein Einfädeln im Reißverschlussverfahren vorgeschrieben wie eben bei einem Reißverschluss immer im Wechsel ein und ein anderer erfolgt. Daraus ergibt sich sogar ein Vorfahrtsrecht. Was Vorfahrt bedeutet, muss ich wohl nicht ausführen, nur dass sich aus Vorfahrt ein Recht des Einen ergibt und eine Wartepflicht für den Anderen. Widerum ein Vorfahrtsverstoß führt zur Haftung des Schadens.

Insoweit kann man die Rechtsprechung zu rate ziehen, was recht überholen zulässt. Nähmlich im Ausnahmefall Rechts schneller als Links. Dies ist der Fall, wenn bei Autobahnen im stockenden Verkehr und Stau weniger als 60km/h gefahren wird. Hierbei ist ein Reißverschluss zwingend bindend, weil ein Fahrer mit durchgehender Spur eine Geschwindigkeit fährt, um durch vorausschauende Fahrmanöver ein Einfädeln auch gar ohne Bremsen zulassen kann.

Die meisten Kollisionen passieren nicht bei voller Hochgeschwindigkeitsfahrt, sondern bei Stau und stockendem Verkehr. Hier ist dann tatsächlich das Vorfahrtsrecht zu rate zu ziehen. Vorfahrt, oder besser das Recht zum Vorrang hat hierbei immer der, der eine bestimmte Örtlichkeit als erstes erreicht hat. Wer also vor mir ist, hat Vorrang, bin ich vor jemand, habe ich Vorrang. ggf bei unklaren Situationen sollte sich durch Zeichen und Abstimmen die Fahrzeugführer untereinander abstimmen. Unklar wäre, wenn beide gleichzeitig, also Stoßstange an Stoßstange auf gleicher Höhe fahren. Die wenigsten Verkehrssituation sind so, weil sich Situationen immer entwickeln.

Ein Muss ergibt sich sowieso aus §1. Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Der erste Paragraf. Die Grundfesten im Straßenverkehr. Man Muss immer Rücksicht nehmen!!! Täglich wird dagegen verstoßen. Die Fahrzeuglenker stehen alle nur noch unter Strom, Zeit ist wichtiger als Materielle Dinge. Schlimm, was im Verkehr abläuft, wenn man sich an die STVO hält. Es wird gedrängelt, riskant überholt ...

Eine Teilung der Haftung erfolgt im Regelfall, wenn der Unfall durch einen oder beide Beteiligten hätte verhindert werden können und diese Versicherungsrechtliche Pflicht hier greift, aber nicht aus der STVO. Diese ist eindeutig.

Zitat:

@romanusko schrieb am 13. Dezember 2015 um 13:31:02 Uhr:

Zitat:

@AS60 schrieb am 13. Dezember 2015 um 11:17:55 Uhr:

 

Ich lass mich gerne verbessern, aber mir ist keine Stelle in der StVO bekannt, an der steht, dass man einfädeln lassen muss.

Dann mache ich das einmal:

Es gibt zwei Varianten:

1) Einfädelspur bei Auffahrten

Hier hat die durchgehende Spur ein Vorfahrtsrecht. Selbiges nimmt man an, wenn ein Hinderniss steht und eine Spur in voller Fahrt ist und die Spur mit dem Hinternis zum stocken kommt. Dann hat die durchgehende Spur die Vorfahrt. Der Auffahrende soll sich eine Lücke suchen, durch beschleunigen der Geschwindigkeit der benachbarten Spur anpassen und dann einscheren.

2) Spur endet

Hier ist ein Einfädeln im Reißverschlussverfahren vorgeschrieben wie eben bei einem Reißverschluss immer im Wechsel ein und ein anderer erfolgt. Daraus ergibt sich sogar ein Vorfahrtsrecht. Was Vorfahrt bedeutet, muss ich wohl nicht ausführen, nur dass sich aus Vorfahrt ein Recht des Einen ergibt und eine Wartepflicht für den Anderen. Widerum ein Vorfahrtsverstoß führt zur Haftung des Schadens.

Vorfahrt ist was anderes und hat mit dem Thema Reißverschlussverfahren nichts zu tun.

Zitat:

Insoweit kann man die Rechtsprechung zu rate ziehen, was recht überholen zulässt. Nähmlich im Ausnahmefall Rechts schneller als Links. Dies ist der Fall, wenn bei Autobahnen im stockenden Verkehr und Stau weniger als 60km/h gefahren wird. Hierbei ist ein Reißverschluss zwingend bindend, weil ein Fahrer mit durchgehender Spur eine Geschwindigkeit fährt, um durch vorausschauende Fahrmanöver ein Einfädeln auch gar ohne Bremsen zulassen kann.

Die meisten Kollisionen passieren nicht bei voller Hochgeschwindigkeitsfahrt, sondern bei Stau und stockendem Verkehr. Hier ist dann tatsächlich das Vorfahrtsrecht zu rate zu ziehen. Vorfahrt, oder besser das Recht zum Vorrang hat hierbei immer der, der eine bestimmte Örtlichkeit als erstes erreicht hat. Wer also vor mir ist, hat Vorrang, bin ich vor jemand, habe ich Vorrang. ggf bei unklaren Situationen sollte sich durch Zeichen und Abstimmen die Fahrzeugführer untereinander abstimmen. Unklar wäre, wenn beide gleichzeitig, also Stoßstange an Stoßstange auf gleicher Höhe fahren. Die wenigsten Verkehrssituation sind so, weil sich Situationen immer entwickeln.

Ein Muss ergibt sich sowieso aus §1. Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Der erste Paragraf. Die Grundfesten im Straßenverkehr. Man Muss immer Rücksicht nehmen!!! Täglich wird dagegen verstoßen. Die Fahrzeuglenker stehen alle nur noch unter Strom, Zeit ist wichtiger als Materielle Dinge. Schlimm, was im Verkehr abläuft, wenn man sich an die STVO hält. Es wird gedrängelt, riskant überholt ...

Eine Teilung der Haftung erfolgt im Regelfall, wenn der Unfall durch einen oder beide Beteiligten hätte verhindert werden können und diese Versicherungsrechtliche Pflicht hier greift, aber nicht aus der STVO. Diese ist eindeutig.

Der einzige Paragraph der sich ausdrücklich mit dem Reißverschlußverfahren beschäftigt ist der § 7 StVO. Zumindest habe ich keinen anderen gefunden. Hier ist der Begriff in Klammern erwähnt. Alles andere was du hier so schön aufgereit hast, hört sich sehr schlau an, ist aber völlig überflüssig und teilweise sogar falsch ( Begriff Vorfahrt )

Aber Mühe hast du dir ja gegeben, wobei sich einige Passagen mehr nach einer Predigt anhören. :D Wäre nicht nötig gewesen.

Der Hinweis auf den § 7 Abs 4 hätte gereicht. Hatte ich zwischenzeitlich aber auch schon gefunden und wurde hier auch schon erwähnt.

Der § 1 ist im Übrigen auf alle Verkehrssituationen anwendbar.

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