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Reifendrucksensoren bei Kfz mit Reifendruckkontrollsystem Pflicht?

Themenstarteram 14. Dezember 2015 um 20:54

Hallo zusammen,

müssen bei einem Fahrzeug, welches mit einem Reifendruckkontrollsystem ausgestattet ist, auch zwingend Reifen mit Drucksensor gefahren werden?

Hintergrund: Mein Vectra C hat ein Reifendruckkontrollsystem und entsprechende Bereifung. Nun benötige ich neue Reifen und glücklicherweise kann ich an sehr gute gebrauchte Alus (Original Opel) inkl. Reifen kommen. Diese sind allerdings nicht mit Reifendrucksensoren ausgestattet. Somit stellt sich halt die Frage, ob ich die so fahren kann oder die Reifendrucksensoren meiner aktuellen Reifen ggf. auf die neuen (gebrauchten) umbauen lassen muss.

Danke schonmal und Gruß,

Stefan

Beste Antwort im Thema

@ romanusko

Deine Meinung und Schlußfolgerung aus Gurten, Nebelscheinwerfern usw.

bezogen auf das direkte RDKS ist nicht richtig.

Die aktuelle EU-Verordnung dafür gilt ab:

1.11.12 für alle neuen Typgenehmigungen

1.11.14 für alle Erstzulassungen

Zitat aus RDKS-Wissen.de :

"Kann ich mein RDKS ausschalten?

Reifendruckkontrollsysteme werden bereits seit Jahren als Zusatzausstattung in höherwertigen Fahrzeugen verbaut. Hier können Sie auf Wunsch das System bei einem Fachhändler ausstellen lassen.

 

Bei Fahrzeugen, die unter die EU-Verordnung fallen, ist das Abstellen des RDKS nicht gestattet und ein Mangel bei der Hauptuntersuchung. Nach § 29 StVZO ist ein defektes RDKS ein geringer Mangel, der allerdings aufgrund seiner Sicherheitsrelevanz unverzüglich behoben werden muss."

 

Zitat vom GTÜ:

"Darf das Reifendruckkontrollsystem deaktiviert werden?

Bei Fahrzeugen, die nach den Daten der EG-Verordnung

zugelassen wurden bzw. genehmigt wurden (neue Typen

ab 01.11.2012 und alle typgenehmigten M1-Fahrzeuge

mit Erstzulassung ab dem 01.11.2014), darf das

RDKS nicht deaktiviert werden.

Bei älteren Fahrzeugen,

in die der Fahrzeughersteller diese Systeme freiwillig

und serienmäßig verbaut hat, hängt es davon ab, ob der

Hersteller die Deaktivierung zulässt. "

Und die Zulässigkeit ist nach der Vectra- Bed.anleitung doch wohl unstrittig.

btw:

Bei Nutzung von RunFlaT-Reifen ist natürlich generell eine "Deaktivierung" nicht zulässig.

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Es besteht für Dein Fahrzeug keine Verpflichtung Sensoren zu montieren.

Außer es sind RFT Reifen... oder das Fahrzeug ist nach 01.11.2014 zugelassen worden.

HTC

Zitat:

@HTC schrieb am 15. Dezember 2015 um 08:51:19 Uhr:

Außer es sind RFT Reifen... oder das Fahrzeug ist nach 01.11.2014 zugelassen worden.

Das ist beim Vectra C beides nicht realistisch :p

@ TE

Bei Rädern ohne Reifendrucksensoren empfiehlt sich,

das RDKS zu deaktivieren,

um dauerhafte Warnhinweise im Display zu vermeiden.

Oder man kauft sich die Sensoren.... Universalsensoren gibts ab 35 EUR für das Auto, dann konfigurieren und gut isses.... Der Gewinn an Sicherheit ist bei solchen Systemen das Eine, der Komfortgewinn das andere.

Entgegen der anderen Meinungen hier Meine:

Natürlich gab es zu diesem Fahrzeug keine Pflicht, das Fahrzeug mit dem Reifendruckkontrollsystem auszustatten. Diese Pflicht wurde ja erst eingeführt und wurde mit der Neuwagenzulassung geregelt.

Die Aussage, dass Du nicht verpflichtet bist, ein RDKS nachzurüsten stimmt. Das ist vollkommen richtig.

Jetzt kommts. Dies betrifft nur die Einführung zur Pflicht, bindend zur Ausstattung für Neufahrzeuge.

Diese Pflicht hättest Du mit einem Vectra C nicht, was eine Pflicht zur Nachrüstung betrifft. Jedoch ist es so, dass Du dieses Teil freiwillig nachgerüstet hast, oder Dein Vorgänger als vorheriger Halter. Damit unterliegst Du aber wieder der Betreibungspflicht. Du hättest keine Pflicht gehabt, RDKS einbauen zu müssen, nun hast Du es drin, nun musst Du es auch betreiben. Denn der TÜV sagt, alles was an einem Fahrzeug angebaut ist, muss auch funktionieren.

Z.Bsp. hast Du keine Pflicht, Nebelscheinwerfer vorn zu haben. Hast Du aber welche angebaut, müssen sie auch funktionieren, wenn der Schalter angeschaltet wird. Dann kannst Du nicht sagen, tja, Birne durchgebrannt - Egal, ist ja keine Pflicht. Weit gefehlt.

Du hast zwei Möglichkeiten. RDKS komplett zu betreiben, denn auch die Genehmigung, im Winter ohne RDKS zu fahren und dies zu deaktivieren ist aufgehoben, oder das ganze Zeug raus zu reißen und du hast Ruhe...

Stimmt nicht.... Da die Typgenehmigung für den Vectra C definitiv vor dem 1.11.2012 erfolgt ist, darf das System ohne Folgen deaktiviert werden. Allerdings würde ich es nicht empfehlen, da es keinen vernünftigen Grund dafür gibt (Meine Meinung eben)

Hallo Foristi,

eine Deaktivierung hat anscheinend mit der Betriebserlaubnis nichts zu tun,

siehe https://www.tyresystem.de/.../...ndruck-Kontrollsysteme-Deaktivierung.

Dennoch birg dies gewissen Gefahren.

Zitat:

@romanusko schrieb am 15. Dezember 2015 um 18:57:37 Uhr:

Entgegen der anderen Meinungen hier Meine:

Du hast zwei Möglichkeiten. RDKS komplett zu betreiben, denn auch die Genehmigung, im Winter ohne RDKS zu fahren und dies zu deaktivieren ist aufgehoben, oder das ganze Zeug raus zu reißen und du hast Ruhe...

Im Falle des Vectra C ist Deine Meinung nicht richtig,

da sich das RDKS bei Nutzung von Rädern ohne Reifendrucksensoren "selbst deaktiviert"

Zitat aus der Bedienungsanleitung Vectra-C book Seite 207:

"Allgemeine Hinweise

Das Reifendruck-Kontrollsystem ist nicht

funktionsbereit bei Verwendung des Notrades

bzw. Reserverades, das nicht mit einem

Drucksensor ausgerüstet ist, die Kontrollleuchte

w leuchtet gelb. Für die übrigen

drei Räder bleibt das Reifendruck-Kontrollsystem

funktionsbereit.

Bei Verwendung eines kompletten Radsatzes,

der nicht mit Sensoren für das Reifendruck-Kontrollsystem

ausgerüstet ist, z. B.

vier Winterreifen oder Nachrüstung anderer

Reifengrößen, wird keine Fehlermeldung

angezeigt. Das Reifendruck-Kontrollsystem

ist nicht betriebsbereit.

Sensoren für das Reifendruck-Kontrollsystem

können nachträglich auf Wunsch von

einer Werkstatt eingebaut werden. "

Sicher mag das in der Bedienungsanleitung stehen, weil es dem damaligen technischen Standart entsprach. Diese galt dem Fahrzeug von 2002 bis 2008. Heute ist diese Anleitung aber überholt. Damals war es sicherlich möglich, z.Bsp. im Winter ohne RDKS herumzukurven. Heute nicht mehr zulässig. Das Außerbetriebsetzen ist nicht zulässig. Auch, wenn sich das System selbst abschaltet, weil kein Sensor zu finden ist, ist es ein Mangel zur HU. Darum, System rausreißen. Die Ausrüstungsvorschrift war damals noch nicht bindend. Aber mit freiwilligem Einbau unterordnet man sich dieser, das Teil auch zu betreiben. Eine kniffelige Situation, aber eindeutig.

So wie Du das sagst, könnte ich ja, wenn beide Lampen von Nebelscheinwerfern durchgebrannt sind, und diese Scheinwerfer nun gänzlich ohne Funktion sind und nicht betriebsbereit, den TÜV erhalten. - Diskutiere das doch bitte einmal mit einem Prüfingenieur aus.

Die Vorschrift und die Interpreatiron derer erkennt man noch deutlicher mit der Gurtpflicht. Es war vor 1976 keine Vorschrift, sich im Auto anzugurten. Dann wurde die Pflicht eingeführt. Ältere Fahrzeueg waren davon befreit. Hatte man aber einen Gurt als freiwilliges Sicherheitsprivileg eingebaut oder nachgerüstet, muss man diesen auch anlegen. Da kann man auch nicht sagen, als mein Auto gebaut wurde, war es keine Pflicht, Gurte einzubauen. Darum lege ich den auch nicht an. Die Nachrüstung ist keine Pflicht. Aber hat man Gurte drin, sind diese auch anzulegen.

@ romanusko

Deine Meinung und Schlußfolgerung aus Gurten, Nebelscheinwerfern usw.

bezogen auf das direkte RDKS ist nicht richtig.

Die aktuelle EU-Verordnung dafür gilt ab:

1.11.12 für alle neuen Typgenehmigungen

1.11.14 für alle Erstzulassungen

Zitat aus RDKS-Wissen.de :

"Kann ich mein RDKS ausschalten?

Reifendruckkontrollsysteme werden bereits seit Jahren als Zusatzausstattung in höherwertigen Fahrzeugen verbaut. Hier können Sie auf Wunsch das System bei einem Fachhändler ausstellen lassen.

 

Bei Fahrzeugen, die unter die EU-Verordnung fallen, ist das Abstellen des RDKS nicht gestattet und ein Mangel bei der Hauptuntersuchung. Nach § 29 StVZO ist ein defektes RDKS ein geringer Mangel, der allerdings aufgrund seiner Sicherheitsrelevanz unverzüglich behoben werden muss."

 

Zitat vom GTÜ:

"Darf das Reifendruckkontrollsystem deaktiviert werden?

Bei Fahrzeugen, die nach den Daten der EG-Verordnung

zugelassen wurden bzw. genehmigt wurden (neue Typen

ab 01.11.2012 und alle typgenehmigten M1-Fahrzeuge

mit Erstzulassung ab dem 01.11.2014), darf das

RDKS nicht deaktiviert werden.

Bei älteren Fahrzeugen,

in die der Fahrzeughersteller diese Systeme freiwillig

und serienmäßig verbaut hat, hängt es davon ab, ob der

Hersteller die Deaktivierung zulässt. "

Und die Zulässigkeit ist nach der Vectra- Bed.anleitung doch wohl unstrittig.

btw:

Bei Nutzung von RunFlaT-Reifen ist natürlich generell eine "Deaktivierung" nicht zulässig.

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