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Reicht der Führerschein für dieses Sattelgespann?

Themenstarteram 13. August 2010 um 15:46

Hallo!

Ich möchte mit einem abgelasteten DB 608 (zulässiges Gesamtgewicht 5,0 t, Leergewicht 2,8 t, Sattellast 2,2 t) einen einachsigen Bootsauflieger mit grüner Nummer fahren (zulässiges Gesamtgewicht 4,85 t). Nach der Formel zGG Zugfahrzeug + zGG Auflieger - Sattellast ergibt sich: 5,0 + 4,85 - 2,2 = 7,65 t. Ich habe einen alten (grauen) Klasse 3 Führerschein von 1985 und würde ihn gerne auf den neuen EU-Führerschein umschreiben lassen. Dürfte ich das Gespann mit der Klasse 3 fahren? Nützt C1E oder CE79? Oder gar zu einem Minisattel ablasten (3,5 t Zugfahrzeug)? Was ratet Ihr mir?

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10 Antworten

Klasse 3

7,49 Tonnen Zugfahrzeug + (bei durchgehender Bremsanlage) bis 1,5 faches Gewicht des Zugfahrzeuges als Anhänger = 18,5 Tonnen Zuggesamtgewicht

C1E

7,49 Tonnen + Anhänger bis Zuggesamtgewicht von 12 Tonnen

CE79

siehe Klasse 3

Sehe kein Problem für dein Gespann auch ohne Ablastung

Themenstarteram 13. August 2010 um 15:59

Hallo Schrittmacher,

mich stört nur diese Anlage 9 der FeV beim C1E:

(C1E >12000 kg, L ? 3):

Beschränkungen der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 (3,5 – 7,5 t)und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.

Der letzte Satz würde das Aus für die 7,65 t bedeuten, oder?

Und? auf Antrag steht dir, als 3er-Inhaber, der CE79 zu und dann ist alles Paletti - muss aber eben halt besonders beantragt werden.

Zitat Verkehrslexikon.de

Die neuen Berechtigungen (Besitzstände) der alten Führerscheinklasse 3 beim Umtausch

Mit der alten Klasse 3 durften folgende Fahrzeuge geführt werden:

* Kraftwagen und Zugmaschinen bis 7,5t

* dreiachsige Fahrzeug-Kombinationen bis 18,5t

* Kleinkrafträder bis 50 ccm

* Leichtkrafträder bis 125 ccm (wenn die Fahrerlaubnis vor dem 01.04.1980 erteilt war)

Folgende neue Klassen werden beim Umtausch erteilt:

* B, BE, C1, C1E, M, L

Es dürfen also wie vorher Kraftwagen und Zugmaschinen bis 7,5t und in der Anzahl der Achsen unbegrenzte Fahrzeug-Kombinationen (Gespanne) bis 12t geführt werden.

* A1 für Leichtkrafträder bis 125 ccm Hubraum,

sofern die alte Fahrerlaubnis der Klasse 3 (BRD) vor dem 01.04.1980 erteilt wurde.

* CE(79),

allerdings nur auf besonderen Antrag; die entsprechende Eintragung berechtigt zum Führen von 3-achsigen Fahrzeug-Kombinationen bis 18,5 to.

Bei CE(79) handelt es sich nicht um eine gesonderte Fahrerlaubnisklasse, sondern um eine Eintragungskonstruktion. Es wird quasi die Berechtigung für CE mit der Einschränkung durch die Schlüsselzahl 79 erteilt.

Hierzu führt das VG Hamburg (Urteil vom 16.12.2009 - 15 K 1517/09) aus:

Zur Umsetzung der EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 ist auf der Grundlage des § 6 StVG die Fahrerlaubnisverordnung erlassen worden. Diese bestimmt in Anlage 3 zu § 6 Abs. 7 FeV auch den Umfang der Berechtigung nach Umstellung der alten Fahrerlaubnisklassen. Danach erhält, wer die Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3 bis zum 31. Dezember 1998 erworben hat, die (neuen) Fahrerlaubnisklassen B, BE, Cl, C1E, M und L. Dies schließt gegenüber der alten Klasse 3 das Führen gewisser Züge aus.

Aus Gründen der Besitzstandswahrung kann jedoch auf Antrag die neue Fahrerlaubnis um die Klasse CE 79 ergänzt werden, die die ausgeschlossenen Berechtigungen wieder in die Fahrerlaubnis einfügt. Diese ist keine „reguläre“ Fahrerlaubnisklasse und wird deshalb auch in dem insoweit abschließenden § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht genannt. Ihre Einrichtung war erforderlich geworden, weil die (alte) Fahrerlaubnis der Klasse 3 auch zum Führen von Zügen bestehend aus einem Zugfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 Tonnen und einem einachsigen Anhänger berechtigte. Soweit diese Kombination ein zulässiges Gesamtgewicht von 12 000 kg überschreitet, fällt sie in die Klasse CE, die ansonsten der (alten) Klasse 2 entspricht. Daher kann die Fahrerlaubnisklasse CE dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3 nicht vollständig erteilt werden, sondern lediglich in dem Umfang, den er auch bisher mit Klasse 3 führen durfte. Diese Einschränkung wird auf dem Scheckkartenführerschein durch das Berechtigungsmerkmal „CE 79“ zum Ausdruck gebracht (vgl. amtliche Begründung, BR-Drucks. 443/98, S. 247 f.).

 

Die Berechtigung ergibt sich aus § 34 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a StVZO. Danach darf die Doppelachslast bei Achsabständen von weniger als 1 Meter, die fahrerlaubnisrechtlich als 1 Achse gelten, nur 11 to. betragen; 7,5 to. plus 11 to. ergeben die 18,5 to.

Bei Sattel-Kfz gilt folgendes:

Die Berechtigung zum Führen von Sattelkombinationen über 7,5 t war in Klasse 3 nicht enthalten, so dass eine dem Umfang der Klasse C1E von 12 t Gesamtmasse überschreitende Sattelkombination nur mit der Klasse CE (unbeschränkt) geführt werden darf.

* Klasse 3-alt = Sattelkraftfahrzeuge bis 7,5 t

* Klasse C1E = Sattelkraftfahrzeuge bis 12 t

Für die 12-to.-Berechtigung muss also eine Umschreibung vorgenommen werden.

Ein Vorteil der Umschreibung ist, dass dann die 3-Achs-Beschränkung für Sattelfahrzeug bis 12 to. wegfällt.

Es wird im Führerschein eingetragen: 79(C1E>12000kg, L<=3. Das bedeutet, dass bei Sattelzügen maximal 3 Achsen vorhanden sein dürfen, wenn das zGG mehr als 12.000 kg beträgt.

Anmerkung 1:

Für die Berechnung der Gesamtmasse bei der Klasseneinteilung bei Kombinationen kommt es nur auf Addition der Gesamtmassen der Zugmaschine und des Anhängers ohne Berücksichtigung der Stützlast an. Der in § 34 Abs. 7 StVZO erwähnte Abzug der Stützlast hat nur Bedeutung für die Berechnungen nach § 34 Abs. 6 StVZO. Weder für die erforderliche Fahrerlaubnisklasse noch für die Notwendigkeit eines EG-Kontrollgräts ist § 34 StVZO von Bedeutung.

Anmerkung 2:

Bei einem Umtausch verfallen ab dem 50. Lebensjahr keine Besitzstände, z.B. das Führen von Fahrzeug-Kombinationen bis 18,5 to. Ohne Umschreibung (einschl. ärztliche/augenärztliche Untersuchung) dürften sonst nur noch 3-achsige Kombinationen bis 12 to. geführt werden.

Ist - wie z. B. nach einem Fahrerlaubnisentzug - eine alte Klasse 3 gar nicht mehr vorhanden, kann eine neue Fahrerlaubnis nur im Rahmen der durch § 6 FeV vorgegebenen Fahrerlaubnisklassen (Äquivalenzen) erteilt werden; dies bedeutet, dass nach Entzug eine Erteilung von CE(79) nicht zulässig ist.

In diesem Zusammenhang muss aber bezüglich der Prüfungsfreiheit im übrigen die Übergangsvorschrift des § 76 Abs. 11a FeV beachtet werden:

"Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen wurde, werden im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1 und C1E, sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde auf die Ablegung der Prüfung für die Klasse B nach § 20 Abs. 2 verzichtet hat."

In zeitlicher Hinsicht ist folgendes zu berücksichtigen:

Nach § 76 Nr. 9 Sätze 7 und 9 FeV entfällt die Berechtigung zum Führen einer in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombination für Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 3 (alt), sobald sie das 50. Lebensjahr vollenden und ihre (alte) Fahrerlaubnis nicht bis zum 31. Dezember 1998 bzw. - sofern sie das 50. Lebensjahr bis zum 31. Dezember 1999 vollenden - nicht bis zum 1. Januar 2001 haben umstellen lassen. Bei einer späteren Umstellung wird nur noch die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen bis 7,5 to. zGG bzw. von Gespannen bis 12 to. zGG erworben.

 

 

Themenstarteram 13. August 2010 um 16:22

trotzdem frage ich mich:

"Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t."

Mit dieser Gesamtmasse ist doch die Zugmaschine plus Auflieger gemeint, oder nur die Zugmaschine (und die ist ja nur bei 5 t)?

deswegen ja den CE mit der Beschränkung 79

am 13. August 2010 um 19:28

Die Achsenanzahl ist unbegrenzt

Zitat:

Original geschrieben von Mercedes12349

Die Achsenanzahl ist unbegrenzt

eben nicht wenn richtig wie o.g. im Führerschein steht:

79(C1E>12000kg, L<=3

Hallo

Umschreiben lassen musst Du Deinen Führerschein auf jeden Fall, wenn Du nen Sattelzug mit mehr als 7,5 t Zuggesamtgewicht fahren willst. Aber auch mit C1E darfst Du nicht über 12 Tonnen kommen, die "CE79" Eintragung bezieht sich nur auf Zentralachsanhänger (Achsabstand <1m), es geht dabei um die Besitzstandwahrung für die Leute mit der alten Klasse 3. 

 

Nun gilt aber bei der Klasse C1E aber auch, dass das zul. Gesamtgewicht des Anhägers bzw. Aufliegers nicht höher sein darf als das Leergewicht des Zugfahrzeugs. Die Sattel- bzw. Aufliegelasten spielen dabei keine Rolle.

 

Das ist das Problem bei Dir. Du bleibst zwar mit dem Gespann unter 12t Zuggesamtgewicht, aber das Verhältnis Leermasse Zugfahrzeug - zgG Auflieger passt bei Dir nicht. Für Deinen Zug bräuchte man also die Klasse CE.

Sofern das möglich ist, würde ich Deine Zugmaschine auf 3,5t ablasten, dann brauchst Du nur noch die Führerscheinklasse BE, die ja in Deinem alten 3er enthalten ist.

Und dann gilt ja: Anhängelast = ZgG Zugfahrzeug * 1,5 (bei durchgehender Bremsanlage, aber die wirst Du ja eh haben). Und von der Anhängelast würden Deine 4,85t ja noch passen.

 

Hier mal noch ein Link zu dem Thema: *klick*

Themenstarteram 15. August 2010 um 7:56

Vielen Dank für die ganzen Hinweise!

Bei der Ablastung der Zugmaschine auf 3,5 t frage ich mich nur, wie es dann noch um die Nutzlast, also die Sattellast steht. Bei einem Leergewicht von 2,8 t würden dann ja wohl nur 0,7 t Nutzlast übrig bleiben - statt der bisherigen 2,2 t?

Könnte nicht lieber alternativ der Anhänger (insb. die hintere Achse) um 150 kg abgelastet werden, dann ergäbe sich folgende Rechnung: 5 t (zGG Zugmaschine) + 4,7 t (zGG Auflieger) - Sattellast 2,2 t = 7,5 t. Dann bleibt aber noch das Problem mit der Anhängergewicht größer als das Leergewicht Zugmaschine...

Die CE79 Regelung ist für mich verwirrend. Der TÜV-Nord interpretiert das in zwei Beispielen so:

Zugfahrzeug: zGM 7,5 t

LM 4,5 t ANH: zGM 5,0 t

zul. Stützlast 0,5 t

"Dies ist die Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen

Aufgrund eines Vorbesitzes der Klasse 3 und dem damit verbundenen Besitzstand (Umschreibung eingeschränkte Klasse CE mit Schlüsselnummer 79 und den dort genannten Randbedingungen) darf die o.g. Zugkombination gefahren werden."

Die Leermasse des Zugfahrzeuges ist hier höher als die zGM des Aufliegers und das gesamte Gespann hat 7,5t + 5,0 t - 0,5 t = 12 t. Und das darf mit CE79 gefahren werden? Dann wäre das bei mir ja auch kein Problem - gleiche Situation mit 7,65 t. Aber das Beispiel ist ein Gliederzug und kein Sattelzug, oder...?

das 2. Beispiel:

SZM: zGM 4,6 t

LM 2,6 t

NL 2,0 t

SANH: zGM 5,0 t

Aufliegelast 2,1 t

Sattelkraftfahrzeug bis 7,5 t zGM

(Berechnung der zGM nach altem Fahrerlaubnisrecht gemäß § 34 Abs.7 StVZO:

zGG Sattelzugmaschine + zGG Sattelanhänger - der jeweils höheren Aufliegelast)

"Aufgrund eines Vorbesitzes der Klasse 3 und dem damit verbundenen Besitzstand (Umschreibung eingeschränkte Klasse CE mit Schlüsselnummer 79 und den dort genannten Randbedingungen) darf das Sattelkraftfahrzeug jedoch gefahren werden, da das zulässige Gesamtgewicht (zGG) von 7,5 t nicht überschritten wird."

Nach diesem Beispiel darf das Gespann gefahren werden, weil es 7,5 t nicht überschreitet. Ich würde aber bei 7,65 t liegen. Also darf ich doch nicht fahren.

Es ist wirklich total verwirrend. Was gilt denn nun?

Dann laste lieber den Aufliger ab, so dass, Du unter 7,5t Zuggesamtgewicht kommst.

 

Ich zitiere mal aus dem von mir geposteten Link:

altes Recht: Fahrerlaubnis Klasse 3 bzw. CE mit Schlüsselnr. 79

Sattelkraftfahrzeug bis 7,5 t zGM

(Berechnung der zGM nach altem Fahrerlaubnisrecht gemäß § 34 Abs.7 StVZO:

zGG Sattelzugmaschine + zGG Sattelanhänger - der jeweils höheren Aufliegelast)

Aufgrund eines Vorbesitzes der Klasse 3 und dem damit verbundenen Besitzstand (Umschreibung eingeschränkte Klasse CE mit Schlüsselnummer 79 und den dort genannten Randbedingungen) darf das Sattelkraftfahrzeug jedoch gefahren werden, da das zulässige Gesamtgewicht (zGG) von 7,5 t nicht überschritten wird.

 

 

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