| 7. Februar 2012: | Ratgeber und Umfrage: So kommt Dein Auto durch den Frost! |
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Rechtsfrage !!!
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Also, ein Roller sollte 25 km/h fahren ! Wenn er auf dem Rollenstand der Polizei aber dann 38 km/h läuft und es somit zu einer Stilllegung kommt , ist das Rechtens ? Weil man soll nur 25 km/h fahren , (was ich z.B. immer muss man doch wohl erst einmal Nachweisen das ich schneller gefahren bin! Auch wenn ich es könnte! Aussage ich fahre immer 25 km/h laut Tacho ! In Fahrzeugscheinen sind Höchstgeschwindigkeiten angegeben, die ebenfalls überschritten werden, z.B. 162 Km/h und das Fahrzeug fährt 185 km/h. Macht man sich dadurch Strafbar ? Antwort : NEIN In der Ortschaft 50 km/h, aber das Auto könnte ja 185 km/h fahren! Tut man aber nicht ! Man fährt 50 !!!! Genau das tut man doch auch mit 25 km/h beim Mofa !!! Oder ! Kann man deswegen dann bestraft werden ?? Antwort : ?????? |
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Rechtsfrage 49ccm Roller
von: _BJ_ Kommentare: 11 zuletzt am: 13.10.2008
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tu),



Buddy-Master
Ja, das ist rechtens, weil der Roller damit nicht mehr den Zulassungsvorschriften entspricht.
konifere
und:
Ja, es ist strafbar, wenn man nicht den Führerschein besitzt, um schneller fahren zu dürfen.
und:
Nein, man hat keinen Versicherungsschutz, wenn man einen Unfall damit baut.
Man kann manchmal wirklich nur den Kopf schütteln...
1xAber bei einem Auto nicht ?
Wir reden hier von Recht ( Justizia ) !
Nicht von Folgen ! oder Kopfschütteln ......
Rechtsfrage !!!
Wenn du an deinem Auto umbauten vor nimmst, die nicht in den Papieren stehen, und die Verkehrsicherheit beeinträchtigen werden sie dir den auch vor Ort stillegen.
1xDr. A.Mok
ja!
nein, muss man nicht!
ein fahrzeug das 162kmh im schein stehen hat, fährt niemals echte 185...lass das mal echte 170kmh vieeeeel rückenwind und neuen reifen sein.....das liegt innerhlab der serienstreuung....aber 38kmh bei erlaubten 25 liegt def. drüber!
natürlich...fahren ohne be und je nach dem auch noch fahren ohne fahrerlaubnis!
1xIch denke mal dir wird hier niemand eine genaue Antwort geben können bzgl Konsequenzen etc. , da weder ich noch Jura studiere oder der größte Teil des MT. Am besten bist du aufgehoben meiner Meinung nach in einem Rechtsforum oder bei dem StVO-Anwalt deines Vertrauens
.
MfG
Aus einem Urteil !!!!
Falsche Belehrung durch Polizeibeamten
Der Sohn meines Mandanten soll mit einem Mofa gefahren sein, das schneller als 25 km/h gewesen sein soll. Nachdem das Verfahren gegen den Sohn eingestellt worden war, war nun der Vater dran wegen Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Der Sohn (damals noch als Beschuldigter in eigener Sache) wiederum hatte Aussage bei der Polizei gemacht, die es trotz seiner Minderjährigkeit nicht für nötig befand, die Eltern davon zu informieren, dass der Sohn als Beschuldigter vernommen werden sollte. Einleitend stellte ich die Gretchenfrage an den Vernehmungsbeamten, wie er zuvor belehrt hatte und erhielt zur Antwort: "Ich habe ihm gesagt, er müsse nichts sagen. Wenn er aber was sagt, müsse das die Wahrheit sein."
Falsch, falsch, falsch!!! Ich habe der Verwertung der Aussage widersprochen.
Für alle Nichtjuristen: als Beschuldigter MUSS man keine Angaben machen und selbst wenn man Angaben macht, dann KÖNNEN diese zwar der Wahrheit entsprechen, sie MÜSSEN es jedoch nicht. Anders bei Zeugen: ein Zeuge MUSS vollständig und wahr aussagen.
Für mitlesende Polizeibeamte, die sich bei der Belehrung von Beschuldigten über deren Rechte nicht ganz im Klaren sind, eine kleine Eselsbrücke: der Beschuldigte darf lügen, beim Zeugen wäre dies zu rügen.
konifere
Mach Dir mal darüber keine Sorgen: Hier lesen und schreiben mehr Juristen, Polizisten usw. mit, als der durchschnittliche Roller-Tuner sich vorstellen kann.
3xkonifere
Rechtsfrage !!!
1. Ist das nicht aus einem Urteil !!!!, sondern aus dem Blog einer Rechtsanwältin.
2. Warum und wie (gegen Auflage?) das Verfahren gegen den Knaben eingestellt wurde, verschweigt sie uns.
3. Geht es in dem Blogbeitrag um einen Verfahrensfehler bei der Vernehmung. Das hat kein Staubkorn was damit zu tun, dass man sich strafbar macht § 21 StVG und den Versicherungsschutz verliert D 1.3. AKB , wenn man mit einem zu schnellen Roller unterwegs ist und keine Pappe dafür besitzt.
2xVöllig im Rahmen der polizeilichen Befugniss - vmax ist beim mofa nicht die "freiwillig" gefahrene sondern baulich begrenzte wie bei Traktoren und LKWs.
möchte nicht wissen wie laut du nach polizei und strafen krakelen würdest wenn dich auf der AB ein LKW mit 120 überholt
1xStimmt !
Aber muss man nicht trotzdem Nachweisen das derjenige zu schnell gefahren ist ?
( Ich möchte mich im Vorfeld absichern weil der Junior,
jetzt 15 geworden ist und ich nicht jeden Tag kontrollieren kann !!!! )
In Frankreich normal !!!!
konifere
Diesen Nachweis müsste die Behörde führen, wenn sie dem Fahrer einen Geschwindigkeitsverstoß vorwerfen würde: 38 statt 30 in der 30er Zone.
In Deinem Beispiel würde sie ihm aber nicht vorwerfen, in einer konkreten Situation zu schnell gefahren zu sein, sondern -viel schlimmer- mit einem Roller, der schneller fahren kann, als der Fahrer fahren darf, unterwegs zu sein.
Das wird schon aufgrund der ganz erheblichen Fremd- und Selbstgefährdung von allen Beteiligten (PO/StA und Vers) übel genommen und führt neben der langjährigen finanziellen Belastung für die Monatskarte des ÖPNV oft auch zu kostspieligen Regressen: Für einen 15jährigen sind auch 5.000 EUR ein Haufen Geld.
Von den psychischen Folgen, die es für einen Jugendlichen hat, wenn er einen Fußgänger mit seinem Roller ins Koma schießt, weil die Bremse und die persönliche Fahrfähigkeit nur für Vmax 25 reichten, will ich gar nicht anfangen.
Ich hatte da schon sehr hässliche Fälle auf dem Tisch, mit viel Geflenne von Eltern und Jugendlichen.
Vielleicht verstehst Du so mein Kopfschütteln vom Anfang besser.
Hafi
3x