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Porsche Junior 14 PS, 19,9 km/h + Anhänger: Unterschied grün oder schwarz Kennzeichen

Themenstarteram 27. März 2013 um 9:12

Ein nettes Hallo.

Ich besitze einen Porsche Junior und einen maßgeschneiderten Einachser dazu.

Durch die Grundstücksgröße kann ich den Porsche "landwirtschaftlich" versichern, d.h. er hat ein grünes Kennzeichen und der Anhänger kann problemlos auf öffentlichen Straßen bewegt werden.

Der Porsche hat eine eingetragene Höchstgeschwindigkeit vom 19,9 km/h.

Nun plane ich einen Umzug, aber das neue Anwesen wird von der Fläche deutlich kleiner sein, so dass ich wohl auf ein "schwarzes" Kennzeichen umsteigen muss.

Wie ist das dann mit dem Anhänger? Darf der noch einfach so im öffentlichen Verkehr mitgeführt werden oder braucht er dann eine richtige Zulassung mit allem drum und dran?

Wisst ihr, was ich meine? Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt, sonst bitte noch einmal nachfragen.

Danke und viele Grüße,

sony

Dsc02009
Beste Antwort im Thema

Zitat von Deutz-Traktoren:

"Traktor Kennzeichen im Überblick

Sie wollen Ihren alten Traktor zulassen? Hier finden Sie eine Übersicht der verschiedenen Kennzeichen für Ihren Traktor, mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen.

Schwarzes Nummernschild

Das schwarze Nummernschild ist eine normale Zulassung und nicht Steuerfrei.

Jeder mitgeführte Anhänger muss seperat Zulassung, TÜV und Versicherung haben.

Ein grünes Kennzeichen am Anhänger und ein schwarzes Kennzeichen am Schlepper ist nicht zulässig, umgekehrt allerdings schon.

 

Vorteile:

- ist immer Zulässig, unabhängig vom Verwendungszweck

Nachteile:

- Steuerpflichtig

- Anhänger müssen eigene Zulassung, TÜV und Versicherung haben"

http://www.deutz-traktoren.de/.../uebersicht.php

http://www.gib-acht-im-verkehr.de/.../...m-2_lof_broschuere-gesamt.pdf

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Zitat von Deutz-Traktoren:

"Traktor Kennzeichen im Überblick

Sie wollen Ihren alten Traktor zulassen? Hier finden Sie eine Übersicht der verschiedenen Kennzeichen für Ihren Traktor, mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen.

Schwarzes Nummernschild

Das schwarze Nummernschild ist eine normale Zulassung und nicht Steuerfrei.

Jeder mitgeführte Anhänger muss seperat Zulassung, TÜV und Versicherung haben.

Ein grünes Kennzeichen am Anhänger und ein schwarzes Kennzeichen am Schlepper ist nicht zulässig, umgekehrt allerdings schon.

 

Vorteile:

- ist immer Zulässig, unabhängig vom Verwendungszweck

Nachteile:

- Steuerpflichtig

- Anhänger müssen eigene Zulassung, TÜV und Versicherung haben"

http://www.deutz-traktoren.de/.../uebersicht.php

http://www.gib-acht-im-verkehr.de/.../...m-2_lof_broschuere-gesamt.pdf

am 27. März 2013 um 10:16

Wenn ein schwarzes Kennzeichen am Zugfahrzeug und ein grünes am Anhänger nicht zulässig sein soll, stellt sich mir die Frage, wie manche mit Muldenanhänger mit grünen Kennzeichen auf Zugmaschine schwarzen Kennzeichen gesattelt, straffrei unterwegs sein können?

Die Frage würde ich beim zuständigen Finanzamt stellen.

Der Unterschied liegt beim Zugfahrzeug und der Nutzungsbestimmung des Anhängers.

Man darf ja auch grüne Kennzeichen für Sportzweck-Anhänger hinterm PKW ziehen

am 27. März 2013 um 10:44

Richtig und so wie das aussieht, wird er Holz- und Landwirtschaftlich gebraucht und genutzt.

Von daher würde danach fragen, ob er sein grünes steuerfreies Kennzeichen behalten kann.

Was ich eben, in dem Zusammenhang noch gefunden habe, ist auch nicht uninteressant:

Zitat:

Eine alte Ausnahme, die nicht jedem Polizisten bekannt ist, gilt nach Information des BLHV auch heute noch: Alte Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 in Verkehr gebracht wurden und seither nicht umgebaut wurden, brauchen keine Betriebserlaubnis für den lof Verkehr.

Themenstarteram 27. März 2013 um 11:35

Vielen Dank für die INfos euch allen.

Aha - so habe ich es noch gar nicht gesehen.

D.H.: Mein neues Anwesen ist so klein, dass ich keine "landwirtschaftle" Nutzung geltend machen kann.

Wohl aber eine "forstwirtschaftliche" - damit darf das Gespann natürlich nur zu diesem Zweck bewegt werden.

Richtig?

Wie weiße ich denn die Bedürftigkeit einer forstwirtschaftlichen Nutzung nach?

Genügt da der Umstand, dass zwei Feuerstätten im Gebäude in Betrieb sind und das Brennholz logischerweise mit dem Gespann transportiert wird?

Zitat:

Original geschrieben von sonycom007

Genügt da der Umstand, dass zwei Feuerstätten im Gebäude in Betrieb sind und das Brennholz logischerweise mit dem Gespann transportiert wird?

Wird das Brennholz denn auf einem eigenen Grundstück erwirtschaftet (Forstwirtschaft) oder fremd angekauft und nur transportiert?

Der reine Transport hat so gesehen nicht mit Forstwirtschaft zu tun.

Dazu auch dies hier:

http://www.google.de/url?...

"Die Beförderung landwirtschaftlicher Produkte durch Betriebe mit einem anderen

Unternehmenszweck (z.B. Handel oder Durchführung von Transporten) erfüllt nicht

die Voraussetzung der folgenden Freistellungstatbestände."

am 28. März 2013 um 6:01

Zitat:

Original geschrieben von Hartgummifelge

Wenn ein schwarzes Kennzeichen am Zugfahrzeug und ein grünes am Anhänger nicht zulässig sein soll, stellt sich mir die Frage, wie manche mit Muldenanhänger mit grünen Kennzeichen auf Zugmaschine schwarzen Kennzeichen gesattelt, straffrei unterwegs sein können?

Die Frage würde ich beim zuständigen Finanzamt stellen.

Das hängt mit der Regelung zusammen, dass man, wenn beim gleichen Halter mehr Anhänger als Zugfahrzeuge vorhanden sind, die Anhänger alle steuerfrei (grünes Kennzeichen) zugelassen werden können. Dafür wird jedem vorhandenen Zugfahrzeug ein sog. "Anhängerzuschlag" in Höhe der Steuer für den schwersten Anhänger im Fuhrpark zugeschlagen. Das hat absolut nichts mit den Steuerregelungen für landwirtschaftliche Fahrzeuge zu tun.

Zitat:

Original geschrieben von sonycom007

Wie weiße ich denn die Bedürftigkeit einer forstwirtschaftlichen Nutzung nach?

Genügt da der Umstand, dass zwei Feuerstätten im Gebäude in Betrieb sind und das Brennholz logischerweise mit dem Gespann transportiert wird?

Es handelst sich dann um einen Land- oder Forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn er entsprechende Anbauflächen (entweder als Acker/ Weideland oder Wald) nachgewiesen werden kann. Entweder als Eigentum oder als Pachtland. Es wäre auch möglich, eine Nutztierhaltung in dem Umfang nachzuweisen, dass es nicht als Hobby definiert werden kann (also nicht 10 Hühner, sondern 500, nicht 1 Schwein, sondern 10 oder so). Eine weitere Voraussetzung ist die Anmeldung bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Eventuell wird auch die Pflichtversicherung bei der landwirtschaftlichen Rentenversicherung nötig.

Lass einfach den Aufwand. Den Traktor einfach mit einem H-Kennzeichen zulassen (Achtung! kann eventuell teurer sein, als eine normale Zulassung). Die die rund 50 EUR für die Steuer und Versicherung pro Jahr für den Einachs-Anhänger sollte dir dein Hobby schon wert sein. Ist immer noch billiger, als der Beitrag für die Landwirtschaft- BG. Ich zahle z.B. für eine Wiese mit 6 Apfelbäumen im Jahr 135 €.

Dann bist du aus allem eventellen Schlamassel heraus. Kannst fahren was du willst und setzt nicht nicht mal dem Verdacht der Steuerhinterzeihung aus, wenn du für einen Nachnbar mal ne Fuhre Brennholz transportierst. (Das wäre es nämlich, wenn du das mit einem Traktor mit grünem Kennzeichen machst und der Nachbar ist kein Landwirt).

am 28. März 2013 um 6:02

Zitat:

Original geschrieben von PiKaPo

"Die Beförderung landwirtschaftlicher Produkte durch Betriebe mit einem anderen

Unternehmenszweck (z.B. Handel oder Durchführung von Transporten) erfüllt nicht

die Voraussetzung der folgenden Freistellungstatbestände."

Hier handelt es sich nicht um Traktoren, sondern LKW im gewerblichen Güterverkehr!

Themenstarteram 28. März 2013 um 6:13

Zitat:

 

Lass einfach den Aufwand. Den Traktor einfach mit einem H-Kennzeichen zulassen (Achtung! kann eventuell teurer sein, als eine normale Zulassung). Die die rund 50 EUR für die Steuer und Versicherung pro Jahr für den Einachs-Anhänger sollte dir dein Hobby schon wert sein.

Sehe ich genau so !!!

Aber es geht mir weniger um den Traktor als um den Anhänger !

Denn dann muss der Hänger (Eigenbau - siehe Foto ) ja eine Komplett-Zulassung haben , müsste zum Tüv usw usw .

Das würde bedeuten: Gutachten, Papiere erstellen und das ganze Prozedere.

Denn er darf dann ja nicht mehr einfach so einer "grünen Nummer hinterherlaufen"

Und da habe ich "Angst": Was das kostet, ob das geht, wie das geht, usw. usw.

Dsc02010-b
Themenstarteram 29. März 2013 um 8:45

...daher meine konkrete Frage:

Sollte der Traktor eine schwarze Nummer haben, dann darf der Anhänger nicht einfach so ohne Zulassung etc. angehängt werden.

Ist das richtig?

Genau das interessiert mich auch . Dieses wenn und aber hin und her ist zum verrückt werden . Ist doch eine ganz einfache Frage : Schlepper schwarze Nummer mit selbstgebautem Anhänger bzw. Hänger ohne Zulassung . Welcher Hänger von einem Traktor hat den schon eine Zulassung . Ich Schätze mal 25% wenn überhaubt .

Versichert als Zugmaschine mit Anhänger , dass muss doch gehen .

Die meisten Anhänger hinter Traktoren haben eine Zulassung und eigenes Kennzeichen. Zulassungsfrei sind nur Anhänger bis 25km/h die ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden und hinter Traktoren/Arbeitsmaschinen hängen. Andere Anhänger sind nach derzeit geltender Zulassungsverordnung zulassungspflichtig.

http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__3.html

Das grüne Kennzeichen sagt nur für das Einzelfahrzeug etwas darüber aus dass es steuerbefreit ist. Diese Steuerbefreiung kann eingeschränkt sein auf bestimmte Nutzung, z.B eben bei land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung. Wird das Fahrzeug (auch ein Anhänger ist ein Fahrzeug) für andere Zwecke genutzt begeht man Steuerhinterziehung. Steuerbefreiung hat aber zulassungsrechtlich keine Auswirkungen. D.h. auch der zulassungspflichtige Anhänger (sonst hätte der ja kein eigenes Kennzeichen) darf auch hinter Zugmaschinen mit schwarzem Kennzeichen hängen sofern die Nutzung des Anhängers ausschliesslich dem Zweck dient für den die Steuerbefreiung ausgesprochen wurde.

Bei zulassungsfreien Anhängern wäre das witzlos da für die eh keine Steuern anfallen und die ggf. nur ein Wiederholungskennzeichen zur Identifizierung des Halters haben.

Mit den Seblstbauanhängern muss man eh vorsichtig sein, auch ein zulassungsfreier Anhänger muss der StVZO entsprechen und ggf. eine Betriebserlaubnis haben. Wie auch bei Roller mit Versicherungskennzeichen, zulassungsfrei, kein amtliches Kennzeichen aber Betriebserlaubnis.

am 14. Juni 2013 um 22:14

Aber nur, wenn der Anhänger nach dem 30.6.1961 in den Verkehr gebracht wurde.

Was davor war, war Sache des Bauherren, danach muss eine Betriebsgenehmigung mitgeführt werden.

Der Anhänger kann mit grünem Wiederholungskennzeichen mitgeführt werden, wenn er auschliesslich L u F Zwecken dient, wenn entsprechendes Pachtland oder entsprechendes Eigentum nachgewiesen werden kann.

Die erforderliche Größe der Fläche(n) wird in den Zulassungsstellungen unterschiedlich angesetzt, mancher Gemeinde reichen wenige 100m² eine andere hingegen verlangt mind 5ha Nutzfläche.

Die Farbe des Kennzeichens der Zugmaschine spielt gegenüber der des Anhängers keine Rolle. Es muss nur geklärt werden, ob er zulasungsfrei ist, und bleiben kann, oder nicht.

Wenn ja, bekommt er das Wiederholungskennzeichen in grün, wenn nein, ein eigenes, mit Zulassungssiegel und HU - Plakette, in schwarz oder grün, je nach dem, ob er steuerfrei genutzt werden kann oder nicht.

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