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Plastikwanne auf Hänger verloren

Themenstarteram 16. Oktober 2014 um 9:19

Ich hab nur kurz eine Frage.

Ein Bekannter hat eine Plastikwanne auf einen geliehenen Hänger gefahren und diese bei der Fahrt verloren.

Wie wird der Schaden abgerechnet?

50% Hängerversicherugn / 50% Autoversicherung?

Oder zählt die verlorene Ladung ausschließlich zur Kfz-Versicherung, auch wenn diese vom Hänger kommt. Denn der Hänger selber hat ja keinen Schaden angerichtet?

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14 Antworten

Zu 100% die KFZ-Haftplichtversicherung. Deine Begründung ist folgerichtig.

Gruß von Klaus

Ohne es sicher zu sagen wäre ich bei 50 /50. Ist ja durch den Betrieb erfolgt und dafür war das Zugfahrzeug nötig.

Schaden erstmal der Hängerversicherung melden. Diese wird dann nach dem Zugfahrzeug fragen und dort Ansprüche anmelden.

Zitat:

@tomtom1980 schrieb am 16. Oktober 2014 um 11:24:52 Uhr:

Ohne es sicher zu sagen wäre ich bei 50 /50. Ist ja durch den Betrieb erfolgt und dafür war das Zugfahrzeug nötig.

Schaden erstmal der Hängerversicherung melden. Diese wird dann nach dem Zugfahrzeug fragen und dort Ansprüche anmelden.

Kann mich irren, da ich schon eine Weile raus bin.

Zu meiner aktiven Zeit kam die Hängerversicherung nur für Schäden auf, die beim Rangieren im abgekoppelten Zustand, oder durch Lösen von Hängerteilen während der Fahrt entstanden. Die Ladung gehört nicht dazu.

Klaus

Themenstarteram 16. Oktober 2014 um 10:54

Es gab ja im Jahre 2010 das BGH Urteil zur Hängerhaftung, das bis heute noch gilt.

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr3288.php

Das was du schreibst Germania war der Stand vor dem Urteil.

Seit diesem Urteil wird in der Regel 50/50 geteilt.

Mir ist jetzt nur nicht ganz klar, ob das auch für Ladung von dem Gespann gilt.

@ Tomtom

Es geht meinem Bekannten darum. Er möchte sogar das ganze nur über die Autohaftpflicht abwickeln, da der Hänger ausgeliehen war und er dem Hängerbesitzer keine Umstände machen möchte.

Beim Auto hat er einen Rabattschutz vereinbart.

für die Ladung bin ich mir eben auch nicht sicher. Logisch überlegt aber 50 / 50. Ohne Zugfahrzeug wäre der Schaden nicht entstanden., aber wie gesagt, nicht rechtlich fundiert.

Diese "schöne" Rechtsprechung führt ja dazu, dass bereits bei vielen Versicherern die Beiträge für die Anhänger angehoben wurden oder diese nur zusammen mit dem zugfahrzeug gezeichnet werden. Der Gesetzgeber verspricht ja auch wieder Abhilfe zu schaffen... aber ich denke mal da ist die nächsten Jahrzehnte nichts zu machen... man soll ja nichts überstürzen :-)

Danke für das Urteil, das ja nur die Haftung im Innenverhältnis der Versicherer beinhaltet.

Der Geschädigte kann immer noch von der KFZ Haftpflicht 100% aus Gesamtschuld fordern.

Klaus

Zitat:

@germania47 schrieb am 16. Oktober 2014 um 13:13:09 Uhr:

Danke für das Urteil, das ja nur die Haftung im Innenverhältnis der Versicherer beinhaltet.

Der Geschädigte kann immer noch von der KFZ Haftpflicht 100% aus Gesamtschuld fordern.

Klaus

Vollkommen richtig. Für den Geschädigten kann es schnurz sein, an welche der Versicherungen er sich wendet. Er muss sich niemals die Mühe machen, seinen Schaden hälftig auszurechnen und 2 Mal Ansprüche geltend zu machen. Er kann sich sowohl an KFZ als auch an Hängerversicherung wenden. Wenn auch immer der VR en er in Anspruch nimmt, wird in zu 100 % seinen Schaden regulieren und hälftig Regress nehmen.

Ich kann mich klar irren, aber nach dem Urteil des BGH wird, wenn ich es nicht falsch verstehe, Fahrzeug und Hänger als 1 Einheit gesehen. Wenn beim Betreiben des Gespanns ein Schaden entsteht (dazu fällt neben der Tatsache, wogegen zu fahren halt auch die Tatsache, dass Ladung verloren wird) kommt jeder der VR zur Hälfte für den Schaden auf. Wie das aufgeteilt wird, klären aber die Versicherer im Innenverhältnis. Mit solchen Rechnereien muss sich kein Geschädigter beschäftigen.

MfG

RelaXolator

Themenstarteram 16. Oktober 2014 um 11:54

Es geht ja hier auch nicht darum, was der Geschädigte machen soll.

Es geht darum, wie sich der Schadensverursacher verhalten will.

Der Schaden ist nämllich nur ca. 300 Euro hoch.

Er überlegt jetzt, ob er den Schaden selber zahlt, oder ob er den Rabattschutz vom Auto in Anspruch nimmt. Das würde ihm nicht weh tun.

Er möchte aber vermeiden, dass der Hängerbesitzer einen Schaden auf seinen Hänger bekommt.

Zitat:

@LillyLyn schrieb am 16. Oktober 2014 um 13:54:08 Uhr:

Es geht ja hier auch nicht darum, was der Geschädigte machen soll.

Es geht darum, wie sich der Schadensverursacher verhalten will.

Der Schaden ist nämllich nur ca. 300 Euro hoch.

Er überlegt jetzt, ob er den Schaden selber zahlt, oder ob er den Rabattschutz vom Auto in Anspruch nimmt. Das würde ihm nicht weh tun.

Er möchte aber vermeiden, dass der Hängerbesitzer einen Schaden auf seinen Hänger bekommt.

Bei allen Wohlwollen, das Problem sehe ich nicht wirklich.

Bei Inanspruchnahme der KFZ - Haftpflichtversicherung erhält doch der VN eine Schadenabschlussmeldung.

Er hat ja dann 6 Monate, ab Erhalt dieser Meldung, Zeit die Aufwendungen des Versicherers zurück zu zahlen.

Die Hängerversicherung hat doch gar keine Rückstufung,

Klaus

Wie schon gesagt Schaden der KFZ Versicherung des Hängers melden und diese auch dem Geschädigten geben (wobei immer öfter auf die Versicherung des ziehenden Fahrzeugs im Schadenfall als "führender" Versicherer verwiesen wird).

Die Versicherung des Hängers wird dann, falls sich das Auto beteiligen muss (wovon ich ausgehe) auf den Versicherer zukommen. Wenn dieser reguliert hat kann dein Kunde ganz entspannt die 150 Euro zurückkaufen.

Einziger Nachteil ist evtl. die Hochstufung zum 01.01. die jetzt kommt und vorübergehend akzeptiert werden muss. Nach Rückzahlung wird dies ja wieder zurückgesetzt.

Themenstarteram 16. Oktober 2014 um 13:04

Klar. Aber es ist nun mal so, dass der Bekannte dem Händerbesitzer wohl nicht beichten möchte, dass er einen Schaden hatte, bei dem die Hängerversicherung mit ins Spiel kommt.

Daher überlegt er, ob er den Schaden selber zahlt, oder ob er ihn nur über die Kfz Haftpflicht abwickeln kann.

Klingt komisch, ist aber so.

Mir gehts hier nicht darum, zu bewerten, ob das Verhalten von meinem Bekannten logisch und ökonomisch ist, sondern nur darum zu klären, ob Ladung die vom Hänger fällt 50/50 ist, oder ob das auch auf rein Kfz geht.

:)

Zitat:

@LillyLyn schrieb am 16. Oktober 2014 um 15:04:52 Uhr:

Aber es ist nun mal so, dass der Bekannte dem Händerbesitzer wohl nicht beichten möchte, dass er einen Schaden hatte, bei dem die Hängerversicherung mit ins Spiel kommt.

Das ist, von allen, die schlechteste Idee.

Auch wenn glücklicherweise an dem Hänger selbst nichts an Beschädigungen ist und zumal diese Versicherung nicht hochgestuft wird.

Denn irgendwann kommt doch noch ein Schreiben der Versicherung,

und dann ist die Erklärungsnot gross.

es geht NICHT rein über die KFZ-Versicherung. Wenn ein Schaden durch ein Gespann entsteht, wird die in Anspruch genommene Versicherung beim beteiligten VR IMMER Regress nehmen.

Warum sollten Sie nach dem Urteil aus 2010 auch noch drauf verzichten?

Einzige Option; Hängerverleiher vom Schaden berichten und bei beitragsmäßiger Hochstufung durch den Schaden (dürfte bei Hängern doch überschaubar sein ?!?!) dann halt entweder den Höherstufungsschaden erstatten oder im schlimmsten Fall die 150 EUR.

Man wird auf keinen Fall hinbekommen, dass die Versicherung vom Zugfahrzeug den Hänger-VR nicht in Regress nimmt...

Zitat:

@Relaxolator schrieb am 16. Oktober 2014 um 15:17:45 Uhr:

 

Einzige Option; Hängerverleiher vom Schaden berichten und bei beitragsmäßiger Hochstufung durch den Schaden (dürfte bei Hängern doch überschaubar sein ?!?!) dann halt entweder den Höherstufungsschaden erstatten oder im schlimmsten Fall die 150 EUR.

Zumal die Versicherung des Hängers nicht höhergestuft wird, da die Prämie immer zu 100% berechnet wird.

Und eine Selbstbeteiligung bei Haftpflicht nicht entsteht.

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