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Parkrempler Anhängerkupplung

Themenstarteram 23. Juni 2015 um 7:07

Hallo alle!

Folgendes, letzten Freitag ist mir der Nachbar mit seinem Auto gegen mein geparktes Fahrzeug gerollt, weil er klugerweise die Handbremse nicht gezogen hat. Das Ergebnis seht ihr im Foto. Die Polizei hat den Schaden auch aufgenommen, die Werkstatt hat den Schaden auf 400-500 Euro geschätzt. Der Opa hat noch 25 Euro Bußgeld bekommen, wegen Nichtsicherung des Fahrzeuges.

So, nun also: seit heute früh ist die Delle fast komplett wieder raus. Spontane Selbstheilung? Habe ich trotzdem einen Anspruch von der gegnerischen Versicherung? Auch wenn der Schaden nicht mehr so sichtbar ist, dahinter muß ja trotzdem das fast 1500 kg Auto von vorn Schaden verursacht haben. Die Versicherung will einen Gutachter schicken, nicht daß der dann anfängt zu lachen und ich hab den Nerv, wegen diesem senilen alten Opa :o

Dank euch!

grüße

Parkschaden
Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 13. Juli 2015 um 11:05

So ich update das mal, also es lief wie folgt ab:

Ich habe von meiner Werkstatt den Gutachter genommen, bei der Versicherung angerufen (die waren verdutzt, leicht sprachlos, nicht wirklich begeistert ;) ) und danach wurde alles anstandlos reguliert. Der Schaden wurde auf etwas über 500 Euro beziffert, die gab es die Tage dann auch auf's Konto.

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Dachte deine Anhängerkupplung wäre betroffen, bei dem Titel.

Gutachter von der gegnerischen Versicherung würde ich nicht akzeptieren, die sind eher pro Versicherung als pro Geschädigter.

Bei der Delle in der Stoßstange würde ich davon ausgehen, dass der dahinterliegende Träger auch etwas abbekommen hat.

Allerdings könnten Abzüge auf dich zukommen (Wertverbesserung). Es sieht für mich so aus, als wäre es schon ein älteres Auto (sieht für mich aus wie ein Polo 6N). Je nachdem wie gerechnet wird und was angesetzt wird, könnten die Reparaturkosten den WBW übersteigen.

Zitat:

Die Versicherung will einen Gutachter schicken

Bei einem Haftpflichtschaden, wie er bei dir vorliegt, hast du das Recht selber zu bestimmen welcher unabhängige Kfz-Sachverständige deines Vertrauens dein Auto besichtigt. Die gegnerische Versicherung hat kein grundsätzliches Besichtigungsrecht.

Themenstarteram 23. Juni 2015 um 8:40

Ok das bedeutet genau? Ich habe der am Telefon schon gesagt, daß auch einfach die Werkstatt einen Kostenvoranschlag machen kann und die nur "Bei so einem alten Auto...blabla...schicken wir immer einen Gutachter...blabla".

Klar, Baujahr 1998. Aber da kostet doch die Anfahrt und Arbeit von dem Gutachter so viel wie das Ausbessern des Schadens? Ich wollte mir das Geld auszahlen lassen und dann zu einer freien Werkstatt. Ab da kam dann "Gutachter".

Naja ich vermute, dass es auf den Austausch der Stoßstange hinauslaufen wird. Da diese lackiert ist, wird es bereits teuer.

Dann kommen noch Halter/Clipse dazu und eventuell der Grundträger unter der Stoßstange.

Mit MwSt. liegt der Schaden voraussichtlich bei rund 700 Euro. Hier wird es bereits kritisch mit einem eigenen Gutachter (Schadenminderunspflicht). KVA sollte hier eigentlich ausreichend sein.

Wenn die Versicherung dann immer noch einen eigenen Gutachter schicken will, können die das machen.

am 23. Juni 2015 um 9:32

Jeder Aufstand wegen nichts ist die Mühe wert. Nimm dir einen Anwalt!

Weil es nicht jeder selber merkt: Natürlich Blödsinn.

am 23. Juni 2015 um 10:53

Zitat:

@KSV schrieb am 23. Juni 2015 um 10:34:47 Uhr:

Zitat:

Die Versicherung will einen Gutachter schicken

Bei einem Haftpflichtschaden, wie er bei dir vorliegt, hast du das Recht selber zu bestimmen welcher unabhängige Kfz-Sachverständige deines Vertrauens dein Auto besichtigt. Die gegnerische Versicherung hat kein grundsätzliches Besichtigungsrecht.

Hallo, natürlich hat die Versicherung ein Besichtigungsrecht. Wenn Du was bezahlt haben willst, hat die Versicherung das Recht sich ein Bild von dem Schaden zu machen.

Das Recht einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen, kann dazu führen, dass man ihn selbst zahlt. Es gibt eine Schadenminderungspflicht.

Es ist zu überlegen ob Du das reparieren lassen willst, aber wenn man fast nichts mehr sieht und das Auto älter ist, dann kannst Du auch auf Gutachen abrechnen und Dir die Kohle einstecken.

Gutachter sind immer neutral. Egal wer sie beauftragt, oder meint ihr DEKRA und Konsorten haben ein Programm das zwischen Auftraggebern unterscheidet?

am 23. Juni 2015 um 12:08

Besonders ausgeprägt ist die Neutralität der Gutachter, die mit Werkstätten zusammen arbeiten.

Themenstarteram 23. Juni 2015 um 12:52

Ok also meint ihr, ich warte nun mal den Gutachter ab, zeige ihm die Fotos und eben den Ist-Zustand am Fahrzeug und er beziffert trotzdem einen Schaden? Nicht daß der dann kommt von wegen "Ist doch optisch fast nichts mehr zu sehen". An dem Berg ist es ziemlich steil, und wenn ich mir überlege daß gut über ein Meter Abstand zwischen den Fahrzeugen gewesen sein muß, ist der Insignia mit einem ziemlich Rumms nach hinten gerollt.

Mein Fahrzeug ist übrigens ein Caddy 2.

am 23. Juni 2015 um 14:42

hier wird ein blödsinn gebabbelt..

Du hast Recht auf einen Sachverständigen Deiner Wahl ab einer Schadenhöhe von EUR 750.

Wenn die Versicherung eines haben will, natürlich auch darunter. Das Problem unter der Bagatellgrenze wird der Gutachter nur bezahlt, wenn er angewiesen wurde (§85 II VVG). Die Anweisung musst Du naturgemäß nachweisen. Daher nur schriftlich!

Ich würde der Versicherung schreiben, dass die Kosten unter der bekannten Bagatellgrenze liegen und Du eine schriftliche Anweisung von denen haben willst, dass Du ein Gutachter beauftragen sollst. In dem Zusammenhang würde ich darauf hinweisen, dass Du ein Gutachter von denen nicht akzeptierst.

Du hast Recht auf einen Rechtsbeistand ab einer Schadenhöhe von EUR 500. Die Bagatellgrenze wird anscheinend nicht überschritten, so dass der hier gegeben Rat, dazu führen würde, dass der Anwalt Dein Privatvergnügen wird. Anders sieht es natürlich aus, wenn die Versicherung die übernahme der Kosten ablehnt, dann hast kannst Du einen Rechtsbeistand konsultieren, dessen Kosten die Versicherung (teilweise) übernehmen muss, wenn sie (teilweise) unterliegt.

Auch das hier ominös eingeführte Besichtungsrecht halte ich für ein Gerücht. Niemand hat an Deinem Auto was zu suchen.

Letztlich zählt der tatsächlich eingetretene Schaden und nicht die Optik. Das die Delle durch Zauberhand ausgeplobbt ist, ist irrelevant.

gruß

am 23. Juni 2015 um 15:23

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 23. Juni 2015 um 16:42:50 Uhr:

hier wird ein blödsinn gebabbelt..

Du hast Recht auf einen Sachverständigen Deiner Wahl ab einer Schadenhöhe von EUR 750.

Wenn die Versicherung eines haben will, natürlich auch darunter. Das Problem unter der Bagatellgrenze wird der Gutachter nur bezahlt, wenn er angewiesen wurde (§85 II VVG).

Du hast Recht auf einen Rechtsbeistand ab einer Schadenhöhe von EUR 500. Die Bagatellgrenze wird anscheinend nicht überschritten, so dass der hier gegeben Rat, dazu führen würde, dass der Anwalt Dein Privatvergnügen wird.

Auch das hier ominös eingeführte Besichtungsrecht halte ich für ein Gerücht. Niemand hat an Deinem Auto was zu suchen.

Letztlich zählt der tatsächlich eingetretene Schaden und nicht die Optik. Das die Delle durch Zauberhand ausgeplobbt ist, ist irrelevant.

gruß

Ja, der "blödsinn" kommt aber auch von Dir.

1.) Bagatellgrenze, es gibt einige Gerichte die bei 750 Euro eine Grenze gezogen haben, daran muss sich weder der Versicherer noch ein anderes Gericht gebunden fühlen. Es ist keine "Höchstrichterliche" Entscheidung. Schlimmstenfalls muss man die Gutachterkosten einklagen. Kommt auf den Versicherer an (leider).

Auch bei unter 750 Euro kann die Versicherung zahlen müssen, wenn "Augenscheinlich" der Schaden höher als 750 Euro gewertet wird, im Nachhinein der Schaden aber tatsächlich darunter liegt.

Auf der sicheren Seite ist man, wie Du geschrieben hast, wenn man vom Versicherer schriftlich hat, dass man ein Gutachten einreichen soll.

2.) Rechtsbeistand, auch hier gilt die Grenze von 500 Euro ist kein muss. Wer sich gar nicht auskennt sollte einen Rechtsbeistand nehmen. Man muss nur angeben, man glaubt der Schaden ist höher. Schlimmsten Falls belehrt einen der Anwalt im Erstgespräch, dass man selbst zahlen muss, wenn er tätig wird.

3.) Normal ist es egal wer den Gutachter beauftragt. Gutachter sind neutral. Was kaputt ist, ist kaputt. Kein Gutachter wird sich seinen Ruf ruinieren. Der Gutachter ist normal auch nur wichtig, wenn man nicht reparieren lässt oder bei grösseren Schäden ab 2500 Euro. Ansonsten ist sowieso die Werkstattrechnung relevant.

4.) Natürlich darf die Versicherung jeden Schaden begutachten. Die können auch ein Gegengutachten beauftragen (wird nur bei Betrugsverdacht gemacht). Machen bie meisten Versicherer nicht, wegen Zeit und Kosten.

5.) Ist hier alles nicht relevant. Denke es handelt sich um einen Bagatellschaden. Kostenvoranschlag von der Werkstatt reicht. Wenn der Versicherer ein Gutachten will, soll er es bekommen. Dann gibt es nur noch die Überlegung reparieren oder nach KV oder Gutachten abrechnen.

Tipp: Schon beim Unfall Fotos vom eigenen Schaden und vom Gegnerischen Schaden machen, sowie wie die Fahrzeuge nach dem Unfall gestanden haben. Evt. Zeugen aufnehmen (Name, Anschrift). Bei Personenschaden oder Unklarheit die Polizei rufen. Keine Schuld eingestehen, sonder der Polizei und/oder der Versicherung sachlich den Schaden schildern. Die Schuldfrage kann eine Polizei nicht klären!

am 23. Juni 2015 um 15:41

tja, mein blödsinn ist aber wenigstens überzeugend, da ich diesen mit 30 sekunden googeln höchsrichterlich belegen und wie siehte es bei dir aus ?....

VI ZR 365/03 - ab seite 12.

Zitat:

c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 BGB, Rn. 372 m.w.N.; Wussow/Karczewski, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 6 m.w.N.).

 

anbei noch eine seite wo diveres andere urteile hierzu aufgeführt ist. ich hab mir nun nur das höchstrichterliche nageschaut und hier beigelegt.

gruß und danke für das gespräch...

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 23. Juni 2015 um 16:42:50 Uhr:

hier wird ein blödsinn gebabbelt..

Da kannst Du Dir mit GustavSturm die Hand reichen...

Zitat:

Du hast Recht auf einen Sachverständigen Deiner Wahl ab einer Schadenhöhe von EUR 750. immer. Wenn man als Laie problemlos und eindeutig erkennen kann, dass es sich um einen Bagatellschaden handelt (z.B. kleiner Oberflächenkratzer), kann ein Kostenvoranschlag reichen.

Zitat:

Wenn die Versicherung eines haben will, natürlich auch darunter. Das Problem unter der Bagatellgrenze wird der Gutachter nur bezahlt, wenn er angewiesen wurde (§85 II VVG). Die Anweisung musst Du naturgemäß nachweisen. Daher nur schriftlich!

Absoluter Unsinn! Wir sind hier im Schadensersatzrecht und nicht im Kaskorecht!

Zitat:

Ich würde der Versicherung schreiben, dass die Kosten unter der bekannten Bagatellgrenze liegen und Du eine schriftliche Anweisung von denen haben willst, dass Du ein Gutachter beauftragen sollst. In dem Zusammenhang würde ich darauf hinweisen, dass Du ein Gutachter von denen nicht akzeptierst.

Völlig überflüssig...

Zitat:

Du hast Recht auf einen Rechtsbeistand ab einer Schadenhöhe von EUR 500. Die Bagatellgrenze wird anscheinend nicht überschritten, so dass der hier gegeben Rat, dazu führen würde, dass der Anwalt Dein Privatvergnügen wird. Anders sieht es natürlich aus, wenn die Versicherung die übernahme der Kosten ablehnt, dann hast kannst Du einen Rechtsbeistand konsultieren, dessen Kosten die Versicherung (teilweise) übernehmen muss, wenn sie (teilweise) unterliegt.

Völliger Quatsch, eine solche Grenze gibt es nicht.

Zitat:

Auch das hier ominös eingeführte Besichtungsrecht halte ich für ein Gerücht. Niemand hat an Deinem Auto was zu suchen.

Hier liegst Du ausnahmsweise mal richtig.

 

Zitat:

@hotmoto1 schrieb am 23. Juni 2015 um 09:07:05 Uhr:

...

klugerweise die Handbremse nicht gezogen hat.

...

Die Polizei hat den Schaden auch aufgenommen, ...

...

wegen diesem senilen alten Opa

...

Mannomann,

hoffentlich passiert dir nicht mal so etwas :rolleyes:

Zitat:

 

Hallo, natürlich hat die Versicherung ein Besichtigungsrecht. Wenn Du was bezahlt haben willst, hat die Versicherung das Recht sich ein Bild von dem Schaden zu machen.

Nein dem ist nicht so, da irrst du dich

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