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Parken vor und neben Ein-/Ausfahrten

Themenstarteram 15. April 2012 um 15:33

Hallo,

inwiefern ist im Gesetz der Abstand beim Parken vor und neben Grundstücksein-/ausfahrten geregelt?

Ich lese oft etwas von 3m Fahrbahnbreite, gilt dies also nur für das Maß "b" oder auch für das Maß "a"?

Das Problem ist, dass die Einfahrt zu der Tiefgarage der Wohnungen immer so zugeparkt wird, dass man teilweise 3-4 Rangierversuche benötigt um da einfahren zu können.

Also wie groß muss der Abstand "a" und "b" sein?

 

Vielen Dank für eure Antworten!

Strasse
Beste Antwort im Thema

Zitat:

Den Ausweis bekommt man ja teilweise schon leichter als eine Schachtel Zigaretten.

na, das ist jetzt aber etwas übertrieben.

Einen Ausweis bekommt folgende nur außergewöhnlich gehbehinderte Menschen:

Zitat: "Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind danach Personen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen:

Querschnittsgelähmte, doppeloberschenkelamputierte, doppelunterschenkelamputierte, hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind. "

Wir können froh sein, nicht doppeloberschenkelamputiert zu sein. Ein Gipsbein oder ein steifes Knie reichen hier nicht!

für diese Gruppe von erheblich benachteiligten Personen im Alltag gehe ich gerne als gesunder Mensch auf dem Aldi-Parkplatz gerade mal 30m weiter, um mutterseelenalleine mein Auto mit dem Eingekauften zu füllen, selbst wenn dort 3 Behinderten-Parkplätze frei sind.....

Leute, die dort parken nach dem Motto "habs eilig" sind einfach asozial.

Gruß Wensi

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Zitat:

@Drahkke schrieb am 18. April 2012 um 18:29:31 Uhr:

Zitat:

Original geschrieben von G-Rita

Was ich auf den Tod nicht leiden kann ist, wenn Behindertenparkplätze zugeparkt werden. Das stellt für mich das schlimmste Parkvergehen dar.

Auf die gleiche Stufe kann man IMHO auch das Zuparken von Feuerwehrzufahrten stellen.

Naja, eher nicht. Ich kann es auch auf den Tod nicht ausstehen, wenn Behindertenparkplätze von nicht Behinderten einfach "ignoriert" werden. Aber das Zuparken von Feuerwehr-/Notarzt-Zufahrten hat nochmal eine ganz andere Qualität.

Spätestens wenn mal eine Bude abbrennt oder jemandem nicht mehr rechtzeitig geholfen werden kann, wird sich der Zuparkende wünschen, er hätte das nie gemacht.

Darf eine Feuerwehr eigentlich ein Auto rammen, um sich im Notfall Platz zu verschaffen?

Zitat:

@kerberos schrieb am 22. November 2014 um 21:07:17 Uhr:

Darf eine Feuerwehr eigentlich ein Auto rammen, um sich im Notfall Platz zu verschaffen?

Die Rettung von Menschenleben stellt immer ein höheres Rechtsgut dar als der Schutz von Sachwerten.

Zitat:

@Drahkke schrieb am 22. November 2014 um 21:09:13 Uhr:

Zitat:

@kerberos schrieb am 22. November 2014 um 21:07:17 Uhr:

Darf eine Feuerwehr eigentlich ein Auto rammen, um sich im Notfall Platz zu verschaffen?

Die Rettung von Menschenleben stellt immer ein höheres Rechtsgut dar als der Schutz von Sachwerten.

Ich hätte die Frage schon aus dem Bauch heraus mit "Ja" beantwortet, wollte es aber bestätigt haben, danke:)

was, wenn sich der Rettungseinsatz aber als die berühmte Katze im Baum oder nur als ein übersichtlicher Wasserschaden durch einen Rohrbruch entpuppt?

Das darf die Feuerwehr natürlich nicht einfach so, ich würde da an deiner Stelle nicht auf Leute wie Drahkke hören, die Feuerwehr und deren Arbeit nur aus Funk und Fernsehen kennen und so gar keine Ahnung haben...

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 22. November 2014 um 21:26:49 Uhr:

Das darf die Feuerwehr natürlich nicht einfach so...

Was habe ich bei meinem Beitrag falsch formuliert, daß du zu genau dieser Interpretation kommst? :confused:

Der Einsatzleiter darf das Entfernen behindernder Gegenstände und Fahrzeuge anordnen. Wenn’s nicht anders geht, auch mit roher Gewalt. Wenn dabei was zu Bruch geht, kommen verschiedene Entschädigungsmöglichkeiten in Betracht (oder eben auch nicht), ein kleiner Einblick kann hier gewonnen werden.

Dass ein Maschinist ein im Weg stehedendes Fahrzeug "einfach so" rammt, geht natürlich nicht. Da müssen erst 4 Jungs mit 4 Schaufeln probiert haben, die Karre zu versetzen.

Zitat:

@FabJo schrieb am 15. April 2012 um 18:09:46 Uhr:

Ich lasse öfters Autos vor meiner Ein-/Ausfahrt abschleppen.

Laut städt. Vollzugbehörde ist das Maß "a" 0,5 Meter.

Alles was darunter wird abgeschleppt.

Bei mir stehen sie direkt vor der Einfahrt. :D

-Gratler!

Außerdem ist es doch fast unmöglich sich die Kosten erstatten zu lassen, wenn man selbst das Abschleppen beauftragt hat.

 

Ich finde dass es viel zu viele Behindertenparkplätze gibt und zu wenig Leute die wirklich darauf angewiesen sind. Den Ausweis bekommt man ja teilweise schon leichter als eine Schachtel Zigaretten.

Es ist natürlcih gut, dass es überhaupt welche gibt... Aber die sind fast immer leer. Deswegen parke/halte ich dann auch dort, solange es min. noch einen freien Behindertenparkplatz daneben gibt.

Dauerhaft zugeparkte Rettungswege sind natürlich kritisch. Und ich kenne einen Fall wo der Feuerwehrwagen mehrere Fahrzeuge beschädigen musste um durch zukommen, Schaden wurde natürlcih ersetzt, soweit ich weiß. Den link dazu habe ich leider nicht mehr.

Zitat:

Den Ausweis bekommt man ja teilweise schon leichter als eine Schachtel Zigaretten.

na, das ist jetzt aber etwas übertrieben.

Einen Ausweis bekommt folgende nur außergewöhnlich gehbehinderte Menschen:

Zitat: "Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind danach Personen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen:

Querschnittsgelähmte, doppeloberschenkelamputierte, doppelunterschenkelamputierte, hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind. "

Wir können froh sein, nicht doppeloberschenkelamputiert zu sein. Ein Gipsbein oder ein steifes Knie reichen hier nicht!

für diese Gruppe von erheblich benachteiligten Personen im Alltag gehe ich gerne als gesunder Mensch auf dem Aldi-Parkplatz gerade mal 30m weiter, um mutterseelenalleine mein Auto mit dem Eingekauften zu füllen, selbst wenn dort 3 Behinderten-Parkplätze frei sind.....

Leute, die dort parken nach dem Motto "habs eilig" sind einfach asozial.

Gruß Wensi

Zitat:

@pico24229 schrieb am 28. November 2014 um 11:53:04 Uhr:

Zitat:

@FabJo schrieb am 15. April 2012 um 18:09:46 Uhr:

Ich lasse öfters Autos vor meiner Ein-/Ausfahrt abschleppen.

Laut städt. Vollzugbehörde ist das Maß "a" 0,5 Meter.

Alles was darunter wird abgeschleppt.

Bei mir stehen sie direkt vor der Einfahrt. :D

Außerdem ist es doch fast unmöglich sich die Kosten erstatten zu lassen, wenn man selbst das Abschleppen beauftragt hat.

Wieso soll man sich die Kosten erstatten lassen, wenn man selbst das Abschleppen beauftragt hat? :confused:

Der Abgeschleppte zahlt direkt an den Abschlepper bei der Auslösung seines Fahrzeugs. Das ist sogar vom BGH abgesegnet.

Mehr dazu hier:

http://www.motor-talk.de/.../...wahrung-nach-abschleppen-t3705179.html

Zitat:

@pico24229 schrieb am 28. November 2014 um 11:53:04 Uhr:

Zitat:

@FabJo schrieb am 15. April 2012 um 18:09:46 Uhr:

Ich lasse öfters Autos vor meiner Ein-/Ausfahrt abschleppen.

Laut städt. Vollzugbehörde ist das Maß "a" 0,5 Meter.

Alles was darunter wird abgeschleppt.

Bei mir stehen sie direkt vor der Einfahrt. :D

-Gratler!

Außerdem ist es doch fast unmöglich sich die Kosten erstatten zu lassen, wenn man selbst das Abschleppen beauftragt hat.

Wer sollte es Dir auch "erstatten"? Der Abgeschleppte? Ganz sicher wird der nicht freiwillig auf Dich zu kommen, da wirst Du die Kosten schon erstreiten müssen.

Zitat:

@kerberos schrieb am 29. November 2014 um 12:49:42 Uhr:

Wer sollte es Dir auch "erstatten"? Der Abgeschleppte? Ganz sicher wird der nicht freiwillig auf Dich zu kommen, da wirst Du die Kosten schon erstreiten müssen.

Aber auch nur dann, wenn man den Abschlepper bereits bezahlt hat, was man sich als Beauftrager des Abschleppers mit dem oben verlinkten BGH-Urteil im Rücken tunlichst verkneifen sollte.

Naja, das Urteil ist eines, die Umsetzung sehe ich schwieriger.

Ich lasse abschleppen, die Firma verbringt das Fahrzeug an einen Ort, der mir mitgeteilt wird.

Wie kann ich da das Auto "herausgeben"? Übergibt mir die Firma die Fahrzeugschlüssel? Das wäre ja dann Aneignen fremden Eigentums.

Das funktioniert m.E. doch nur, wenn ich das Auto in meine eigene Garage bzw. mein eigenes Grundstück stellen lasse, oder?

Und der Abschleppunternehmer wird mir das in Rechnung stellen, da ich der Auftraggeber bin, oder?

Bliebe zu guter Letzt auch noch die Frage, ob der Raum vor der Ausfahrt noch mir als Grundstückseigner gehört oder nicht öffentlicher Raum ist. Dann passt das Urteil auch nicht.

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