| 7. Februar 2012: | Ratgeber und Umfrage: So kommt Dein Auto durch den Frost! |
|---|
Parkausweis zweimal erforderlich
|
Ich bitte, mir folgende Frage zu beantworten (tut mir Leid, wenn dieses Thema schon einmal behandelt worden sein sollte, aber ich wüßte nicht, mit welcher Reizwortsuche ich es finden könnte): Zum Nachweis der Berechtigung ist bei einem personenbezogenen Behindertenparkplatz das Auslegen des blauen Parkausweises erforderlich. Was macht der Ausweisinhaber, wenn er sein Fahrzeug vor seiner Wohnung auf dem für ihn geschaffenen Platz stehenläßt und sich auf eine Urlaubsreise begibt? Auf dem Heimatflughafen muß derjenige, der den Gehbehinderten dorthin bringt, zum Parken auf gekennzeichneten Plätzen oder im eingeschränkten Halteverbot den Parkausweis vorweisen: Der kann aber nicht gezeigt werden, weil er ja für die Nutzung des heimischen Platzes erforderlich ist; eine Ausweiskopie scheint den Tatbestand der Urkundenfälschung zu erfüllen. Im Ausland angekommen, könnte der Gehbehinderte (bzw. die ihn transportierende Begleitung, falls er keinen Mietwagen mit behinderungsgerechter Ausstattung bekommen sollte) die dort vorgesehenen Parkerleichterungen in Anspruch nehmen, aber der Nachweis der Berechtigung liegt eben im eigenen Auto am Heimatort. Was jetzt? |
-
VW Caddy Forum
Schiebetür-Wassereintritt. Sah es bei Euch auch so aus?
76 Beiträge -
Fahrzeugtechnik Forum
Welches Motoröl?
31.151 Beiträge -
Opel Astra H & Astra TwinTop Forum
Opel Astra H Lichtmaschine
165 Beiträge -
Volvo Treffen Forum
Bernsteinzimmer
3.709 Beiträge -
Audi A3 8P & 8PA Forum
Kontrolllampe leuchtet auf!
7 Beiträge



Hallo,
da das Auto auf dem "eigenen" BH-Parkplatz vor der Tür nur abgeschleppt wird, wenn der Eigner selbst die Polizei herbei ruft und um Räumung bittet, würde ich den Parkausweis mitnehmen. Ins Auto würde ich ev. einen handgeschriebenen Hinweis mit einer als solcher zu erkennenden Kopie legen.
Schönen Urlaub!
LG Sandra
1xDiesem Vorschlag würde ich mich anschließen.
Zusätzlich könntest Du vor Reiseantritt dem Ordnungsamt ein Fax (oder Einschreiben) schicken, in dem Du das ganze nochmal kurz erläuterst. Dann kannst Du in Deiner Notiz, die im Auto verbleibt, darauf hinweisen, dass das Ordnungsamt informiert ist.
1xDa würde ich mich nicht darauf verlassen, ich wurde letztens frühmorgens von der Polizei telefonisch aus dem Schlaf gerissen, mit der Aufforderung, mein Fahrzeug unverzüglich von dem Behindertenparkplatz zu entfernen, da ansonsten abgeschleppt wird..... Ich hatte vergessen, meine Genehmigung auszulegen, es handelt sich um meinen eigenen, also keinen allgemeinen B.-Parkplatz.
Eben dieser Gedanke kam mir auch: Die Ordnungskraft sieht nur, daß in dem Auto auf meinem personalisierten BH-Platz nichts liegt, was die auf dem Parkschild angegebene Nummer trägt, also -> her mit der "Rolle". Eigentlich auch nicht ganz so schlecht, habe ich doch schon von "meinem Platz" Fahrzeuge entfernen lassen müssen, in denen ein blauer EU-Ausweis ausgelegt war (will sagen: Auch falls dort einmal ein Fahrzeug mit Handgas und Lenkradknopf stehen sollte, muß das längst noch nicht meins sein).
Parkausweis zweimal erforderlich
dumme Frage: bekommt den Ausweis nur einmal oder kann man nicht auf dem Amt einen zweiten holen? Müsste doch gehen.
1xhallo,mach doch eine schöne Farbekopie ,pluss handy nummer ,und dann ein Lamanieren.so habe ich es gemacht.und das meinte ich so als auch.denn originale sind schnell weg ! mfg fritz aus hamm
Hallo,
mit erheblicher Antwortzeit habe ich eine Auskunft der "Zentralen Verkehrslenkung Berlin" erhalten, die ich hier einmal weitergeben möchte:
"Im Rundschreiben der Verkehrslenkung Berlin Nr. 1/ 2004 zu Parkerleichterungen für Schwerbehinderte (Punkt 5.) ist Folgendes geregelt: "Die Straßenverkehrsbehörden können für bestimmte Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinde nach § 45 StVO durch Anordnung von Zeichen 314 oder Zeichen 315 der StVO mit dem Zusatzzeichen 1044-11 der StVO ("Rollstuhlfahrer mit Parkausweis Nr. ... ") auf öffentlichem Straßenland Einzelparkplätze kennzeichnen. In diesen Fällen haben die berechtigten Benutzer ihren EU-Parkausweis gut lesbar auszulegen.
Schwerbehinderte nutzen mitunter Ihre EU-Parkausweise unabhängig vom eigenen Fahrzeug beispielsweise auch während eines Auslandsaufenthaltes. Bei entsprechender Glaubhaftmachung, dass das normalerweise genutzte Kraftfahrzeug währenddessen auf dem personenbezogenen Stellplatz dauerhaft geparkt wird, kann auf Antrag ein EU-Parkausweis ohne Lichtbild für die Dauer der
Abwesenheit vom Wohnort und beschränkt auf die Nutzung des personenbezogenen Parkplatzes erteilt werden."
Darüber hinausgehende Begünstigungen sind nicht möglich. Dies bedeutet, dass viele kurze Abwesenheiten - Kinobesuche mit Freunden etc. - nicht als Rechtfertigung für einen zweiten EU-Parkausweis dienen können beziehungsweise ein genereller zweiter EU-Parkausweis nicht möglich ist.
Es ist hierbei unstrittig, dass für Schwerbehinderte ein jederzeit verfügbares Kraftfahrzeug erheblich zur Erleichterung ihrer schwierigen Lebenssituation beitragen kann. Zur Förderung dieser Mobilität können die Straßenverkehrsbehörden widerruflich Ausnahmegenehmigungen von bestimmten Vorschriften der StVO für den ruhenden Verkehr erteilen. Dies berechtigt auch zur Benutzung allgemeiner, besonders gekennzeichneter Behindertenparkplätze, welche im gesamten Stadtgebiet eingerichtet worden sind.
Letztlich soll mit den gewährten Parkerleichterungen jedoch nur sichergestellt werden, dass den berechtigten Personen ein nahes Herankommen an ihre Ziele ermöglicht wird. Die Sicherstellung der Inanspruchnahme von "Sonderrechten" für wechselnde Bring- und Abholdienste wird mit der Ausnahmegenehmigung dagegen nicht bezweckt.
Für das dargestellte Problem habe ich Verständnis. Gerade diese Problematik war in den letzten Jahren bereits Anlass für Petitionen. Nur ließe sich eine generelle Lösung ausschließlich durch die Ausstellung von Mehrfachexemplaren herbeiführen. Eine inflationäre Zahl von EU-Parkausweisen kann jedoch im Rahmen der Zielsetzung, den vorhandenen, nicht beliebig erweiterbaren Parkraum dem unmittelbar betroffenen Personenkreis vorzubehalten, keinesfalls befürwortet werden, denn leider ist der Missbrauch von EU-Parkausweisen ein regelmäßig zu beobachtendes Problem. Um hiergegen zum Schutz der wirklich Berechtigten verstärkt anzukämpfen, wurden bereits verschiedene Maßnahmen ergriffen, wie z.B. Hinweise in den Anschreiben zu EU-Parkausweisen, dass Kopien als Urkundenfälschung verfolgt werden können, verstärkte Überprüfung, ob Ausweise nach dem Ableben der Berechtigten zurückgegeben worden sind. Auch sind die Überwachungskräfte entsprechend sensibiliert worden."
2x