ForumFeuerwehr & Rettungsdienst
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Feuerwehr & Rettungsdienst
  5. Oldtimer Feuerwehr LKW als SonderKFZ-PKW anmelden

Oldtimer Feuerwehr LKW als SonderKFZ-PKW anmelden

Themenstarteram 13. Oktober 2013 um 19:04

Hallo,

kann man einen Feuerwehr-LKW (LF 16 ca. 10t) aus den 60ern als SonderKFZ(PKW) anmelden? :confused:

Das LF 16 soll ein H-Kennzeichen bekommen und original bleiben.

Da es 1+8 Sitzplätze hat und logischerweise als Oldtimer keinen echten Nutzwert hat ist die Einordnung "PKW" gar nicht mal so weit hergeholt. :D

Die PKW Einstufung ist aus folgenden Gründen besonders interessant: keine Maut, HU alle 2 Jahre, keine SP, kein Sonntagsfahrverbot. :p

Mit dem H-Kennzeichen würde sich der PKW Nachteil, alter Diesel mit ca. 8l Hubraum, auch erledigen da die Steuer nur pauschal abgerechnet wird. :p

Vielen Dank für Eure Antworten!

Beste Antwort im Thema
am 13. Oktober 2013 um 19:27

Die Maut gilt für LKW ab 12 t zGG., falls sich daran etwas geändert hat, lasse ich mich gern eines besseren belehren.

Eine PKW Zulassung ist anhand der Gesamtmasse und Bauart des Fahrzeugs nicht möglich.

Da eine Druckluftbremse verbaut ist, ist eh ein kürzerer Prüfungsintervall als der für einen PKW erforderliche vorgeschrieben.

Um die LKW Zulassung kommst Du nicht drum rum.

Ablasten auf 3,5t, Bremse umrüsten, dann könnte es klappen mit der Kleinbuszulassung, das H gibt es dann erst 30 Jahre nach der Umrüstung.

 

63 weitere Antworten
Ähnliche Themen
63 Antworten
am 13. Oktober 2013 um 19:27

Die Maut gilt für LKW ab 12 t zGG., falls sich daran etwas geändert hat, lasse ich mich gern eines besseren belehren.

Eine PKW Zulassung ist anhand der Gesamtmasse und Bauart des Fahrzeugs nicht möglich.

Da eine Druckluftbremse verbaut ist, ist eh ein kürzerer Prüfungsintervall als der für einen PKW erforderliche vorgeschrieben.

Um die LKW Zulassung kommst Du nicht drum rum.

Ablasten auf 3,5t, Bremse umrüsten, dann könnte es klappen mit der Kleinbuszulassung, das H gibt es dann erst 30 Jahre nach der Umrüstung.

 

Themenstarteram 13. Oktober 2013 um 19:43

Zitat:

Original geschrieben von Hartgummifelge

Die Maut gilt für LKW ab 12 t zGG., falls sich daran etwas geändert hat, lasse ich mich gern eines besseren belehren...

Stimmt, aber wer weiß was die Zukunft bringt, der Staat braucht bekanntlich Geld!:D

 

Zitat:

... Eine PKW Zulassung ist anhand der Gesamtmasse ... des Fahrzeugs nicht möglich...

Nach meinem Wissen gibt es keine Gewichtsobergrenze für PKW sondern nur für den Führerschein!?

Zitat:

Da eine Druckluftbremse verbaut ist, ist eh ein kürzerer Prüfungsintervall als der für einen PKW erforderliche vorgeschrieben.

Sicher? Auf den ersten Blick wird nämlich nicht nach Technik sondern nur nach Verwendung unterschieden. Guckst du:StVZO HU und SP

Zitat:

...Ablasten auf 3,5t, Bremse umrüsten, dann könnte es klappen mit der Kleinbuszulassung, das H gibt es dann erst 30 Jahre nach der Umrüstung...

Leider wiegt das Auto leer um die 6,5t

die einzige Art solche Fahrzeuge kostengünstig Um-bzw Anzumelden

ist ein Versuch ala,Wohnmobil Zulassung!

aber da wird vorher in das Fahrzeug geschaut,ob es die Bedingungen dazu

erfüllt,ergo vorher!!! mit der Zulassungsstelle die Bedingungen festlegen!

diesen Weg gehen manche Menschen-

da Feuerwehrfahrzeuge privat nicht genutzt werden dürfen !!!

das Sonder-Kfz Feuerwehr wird dann in ein Sonder-Kfz Wohnmobil gewandelt.

um den Status Wohnmobil zu erreichen braucht man so gewisse Vorraussetzungen.

Spüle, Sitzbänke oder umbaubare Betten, Schränke etc.

§ 19 Abs. 2a StVZO:

Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, der Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden.

Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden;

dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist.

Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

Es ist also eine Ausnahme nach § 70 StVZO notwendig.

ergo eine neue Vollabnahme!

 

mfg

Themenstarteram 13. Oktober 2013 um 19:56

Zitat:

Original geschrieben von rosi03677

die einzige Art solche Fahrzeuge kostengünstig Um-bzw Anzumelden

ist ein Versuch ala,Wohnmobil Zulassung!

...ergo eine neue Vollabnahme!

Danke, aber als Wohnmobil ist die H-Zulassung futsch! :(

Als Oldtimer geht das wohl: Feuerwehr privat zulassen

Es geht alles in D mit den richtigen Menschen bei Zulassung und TÜV oder Dekra!

hat man die falschen Menschen dort sitzen,werden die Haare grau dabei!

für jeden § gibt es einen § der den vorherigen § umgeht!

ergo,alles vorher Abklären !

bei uns stehen auch noch 2 Feuerwehren,ein LO und ein W50 unterm Dach!

denen ihr Tag kommt noch!

 

mfg

am 13. Oktober 2013 um 20:24

Es ist nicht die erste Zulasssung eines Feuerwehrfahrzeuges in ziviler Hand.

Das Blaulicht kann dran bleiben, es muss nur abgedeckt werden.

Das Martinshorn braucht nicht ausgebaut zu werden, es reicht, die elektr. Verbindung zu unterbrechen.

Was schwerer ist als 3,5t muss jährlich zur Hu sagt die Tabelle, lt. der Tabelle, muss alles was schwerer ist als 12t braucht alle 6 Monate zur SP.

Eine Wohnmobilzulassung halte ich in dem Fall für unsinnig, da der Zweck der Nutzung ein anderer ist..

Sonntagsfahrverbot umgeht man durch ablasten auf unter 7,5t, dann darf mit LKW Zulassung auch Sonntags gefahren werden, sofern kein Anhänger dran ist ;)

Grüße

Steini

die Abkürzung "so.Kfz" steht für "sonstige Kfz" nicht Sonder!!

Zitat:

Original geschrieben von Hartgummifelge

Es ist nicht die erste Zulasssung eines Feuerwehrfahrzeuges in ziviler Hand.

Das Blaulicht kann dran bleiben, es muss nur abgedeckt werden.

Das Martinshorn braucht nicht ausgebaut zu werden, es reicht, die elektr. Verbindung zu unterbrechen.

Da hängt etwas Ermessen dran, teils muss beim Blaulicht alles unter der blauen Kuppel ausgebaut werden, teils nur mit Abdeckung - da ist halt die Ausnahmegenehmigung erforderlich weil sich zwei Vorschriften widersprechen. Kein Blaulicht und Martinhorn für Privatleute, aber entfernen würde wieder der Originalität als Oldtimer widersprechen.

Ist aber kein großer Akt, fahren genug Feuerwehr-Oldtimer in Privatbesitz herum. Da man es aber sicher nicht vollbeladen und mit randvollen Wassertanks bewegen wird sollte man gleich die Ablastung auf 7,5t in Erwägung ziehen. Kein Fahrtenschreiber, kein Sonntagsfahrverbot, Führerschein alte Klasse 3 reicht usw.. Die 1t Zuladung bei 6,5t leer sollte für den Oldtimerzweck ausreichen.

Vom Wohnmobilumbau würde ich die Finger lassen. Kein H, Auflagen wie Stehhöhe, Sitgelegenheit, Tisch, ... zu hoher Aufwand für kaum Vorteile.

Themenstarteram 14. Oktober 2013 um 10:47

Hi erst mal Danke für eure Antworten,

Mein Gedanke ist nur ob man mit einen H-Feuerwehr-PKW ein Loch in der StVZO nutzen kann?:p

LKWs sind aus Sicht der StVZO/STVO in der letzten Schmuddel-Schublade abgelegt. (Verbote und Auflagen) :mad:

Das macht eine Zulassung als LKW bei einem Oldtimer an sich schon unattrakiv. :rolleyes:

Außerdem ist ein Feuerwehr-KFZ als allerletztes ein LKW. Welche Güter werden schon wohin transportiert? (Ausnahme: Tanklöschfahrzeug :( )

Wenn dann ist ein Feuerwehrauto doch eher ein selbstfahrende Arbeitsmaschine(Pumpenwagen) oder ein sonstiges KFZ Werkstattwagen oder eben ein Kombinationskraftwagen,sprich PKW?! :confused:

Oder übersehe ich etwas wesentliches?

Ablasten auf unter 7,5 To wenn das bauartbedingt möglich ist ( die kisten haben ja kaum Zuladung ) ausser wenn s ein Tankfahrzeug ist ...hift eventuell das Sonntagsfahrverbot eventuell zu umgehen denn das gilt soweit mit bekannt ist erst ab 7,5 To.

Die Zulassung als erhaltungswürdiges Historisches ( Feuerwehr? ) Fahrzeug erfordert einen originalen Zustand und damit sind auch Anbauten und Aufbauten zu erhalten sowie die eventuelle Ausstattung wenns zu Veranstaltungen wie Oltimertreffen geht.. Willst du das Fahrzeug nur als Hiostorisches Kraftfahrzeug / ehaltungswürdig einstufen lassen mußt du dich mal mit den gesetzlichen regelwerken dazu auseinandersetzen denn da gibt es wohl auch möglichkeiten das so zu handhaben. Da bin ich jedoch zuwenig Fachmann wenns darum geht Bürokratie lag mir noch nieh... Jol.

am 14. Oktober 2013 um 13:25

so.KFZ dürfen, egal, wie schwer sie sind, mit Anhänger, wie LKW über 7,5t auf Land- und 2 spurigen Bundesstraßen nicht schneller als 60km/h fahren, das gilt auch für alle Wohnmobile mit Anhänger.

Der Kofferaufbau lässt einiges zu, um bspw. Baumaterial oder Torf transportieren zu können, zu dem wird, anders als bei einem Kipper, das Überladen durch Torf bei Regen ausgeschlossen.

Auch zum Brennholztransport ist der Koffer recht praktisch mit 4x4 Antrieb drunter perfekt, bis zu 8 Helfer können mitgenommen werden.

Für eine PKW-Zulassung oder Pickupzulassung mit 9 Sitzen ist er zu schwer.

Macht beim H Kennzeichen auch keinen Sinn, das Sonntagsfahrverbot ist kein Problem, zu Oldietreffen bekommt man Freifahrtscheine von der Gemeinde, sodass ein Ausflug ins Grüne ganz legal ist.

Wie sonst können bspw. die Büssing Burglöwen, MB L6600, MAN Pausbacken, Henschel F161/221/F261, die Titanen von Krupp mit Anhängern zu Olditreffen an Sonntagvormittagen an- und an den Nachmittagen schon wieder abreisen?

Themenstarteram 14. Oktober 2013 um 15:54

Hi, Danke für Eure Antworten.

Die Möglichkeit das Fahrzeug abzulasten ist mir klar, dann ist aber immer noch ein LKW mit seinen Auflagen.

Wenn ich mich um nichts kümmern will und nur zu Oldtimer-Treffen fahre möchte (oder Spritztouren in deren Richtung, man braucht halt plausible Ausreden) gibts die 07-Kennzeichen.

Aber mich interessiert ob man einen 11t schweren Kombi zugelassen bekommt den in der StVZO steht keine Gewichtsobergrenze für PKW sondern nur für KFZ.

Zitat:

§ 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen...

...höchstzulässige Breite über alles...5. bei Personenkraftwagen 2,50 m...

...höchstzulässige Länge über alles...1. bei Kraftfahrzeugen und Anhängern

...12,00 m

§ 34 Achslast und Gesamtgewicht...Bei Kraftfahrzeugen...a) Einzelachsen 10,00 t

b) Einzelachsen (angetrieben) 11,50 t;...zulässige Gesamtgewicht...

1. Fahrzeuge mit nicht mehr als zwei Achsen

Kraftfahrzeuge und Anhänger jeweils 18,00 t;

Zitat:

OLG Brandenburg v. 20.01.2005: Zur Einordnung eines Chrysler Sprinter als Lkw

Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 20.01.2005 - 2 Ss (OWi) 200 Z/04) hat wie viele weitere Oberlandesgerichte eine Mercedes Sprinter-Entscheidung gefällt:

1.Nach Sinn und Zweck von § 18 V Nr. 1 StVO ist die zulassungsrechtliche Einstufung im Rahmen der von der StVO nicht definierten Abgrenzung der Begriffe Pkw/Lkw straßenverkehrsrechtlich nicht allein maßgebend. Vor dem Hintergrund der Zielrichtung, den Personenverkehr zu privilegieren, bleibt der Begriff des Pkw restriktiv auszulegen.

 

2.Pkw i. S. v. § 18 V Nr. 1 StVO sind nur solche Fahrzeuge, die nach ihrer konkreten, an Bord befindlichen Ausstattung überwiegend der Personenbeförderung dienen sollen. Ein Pkw der Marke Daimler Chrysler „Sprinter” fällt deshalb als Lkw ausgestattet unter die auf Autobahnen geltende Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h.

das ganze Urteil

Hallo

Es nutzt Dir rein garnichts wenn hier jemand Antwortet und sagt es geht.

DU mußt einen TÜV Prüfer (alte BL) oder Dekra Prüfer (neue BL) finden der Dir das einträgt und mit seiner Unterschrift amtlich macht.

Da aber immer wieder irgendwelchr Leute posten " du mußt da und da zu Herrn xxxxx fahren der macht das" ist den Sachverständigen dann die Qualitätssicherung der jeweiligen Prüforganisation auf den Fersen und dann ist Sense mit mal eben eintragen.

 

Wie schon oben geschrieben, es geht alles, nur bei wem und wo ???

Andreas

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Feuerwehr & Rettungsdienst
  5. Oldtimer Feuerwehr LKW als SonderKFZ-PKW anmelden