ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Neuwagen gekauft - Scheibe zerkratzt

Neuwagen gekauft - Scheibe zerkratzt

Themenstarteram 2. März 2016 um 17:07

Hallo liebe Community,

mein Weg in dieses Forum führt mich über ein Problem, bei dem ich mich über Ratschläge freuen würde.

Vor gut 2 Wochen habe ich mir einen neuen Ford Fiesta gekauft bei einem Ford-Vertragshändler. Das Auto war ein Neuwagen und hatte der Händler auf dem Hof vorher ausgestellt.

Alles verlief gut bei der Übergabe, alles schien in Ordnung zu sein. Nach 3 Tagen fiel meiner Freundin jedoch auf, dass man an der Frontscheibe noch den Preis lesen kann, die Farbe ist nicht ganz abgegangen (Preis war vorher in Neonfarben auf die Scheibe geschrieben). Zudem sind oberflächliche Kratzer der vorhanden, wo jemand die Schrift versucht hat zu entfernen in der Größe von ca 4 Handflächen). Ich habe die Kratzer nicht gesehen, weil ich das Auto nur bei schwachem Tageslicht gefahren bin. Wenn die Sonne scheint, ist es ziemlich deutlich und der Beifahrer kann praktisch noch das "Preisschild" sehen.

Der Autohändler reagiert nun folgendermaßen auf meine Reklamation (3 Tage nach Übernahme des Autos): Er will die Scheibe ersetzen und es als Steinschlag über meine Teilkaskoversicherung abrechnen und die Selbstbeteiligung von 150 Euro bezahlen. Mir kommen große Zweifel, dass dies doch Versicherungsbetrug ist und doch eigentlich der Autohändler bzw. dessen [edit] Werkstatt den Schaden verursacht hat, sodass es ein Fall für die Versicherung des Autohändlers wäre.

Hat jemand von euch Erfahrung, was eine gute Vorgehensweise wäre?

Ich wäre euch da sehr dankbar.

Herzlichen Gruß,

Herbie

Beste Antwort im Thema

Frag' in den nächsten Tagen bei deiner Versicherung nach, ob ein Glasschaden abgerechnet wurde.

;)

26 weitere Antworten
Ähnliche Themen
26 Antworten

Hi,

lies dir mal dieses Thema durch. Der Fall ist doch sehr ähnlich, außer das dein Verkäufer wohl schon zugegeben hat dass es in seiner Obhut geschehen ist als noch kein Versicherungsschutz bestanden hat.

Grüße

Steini

am 2. März 2016 um 17:17

Natürlich ist das Versicherungsbetrug und der geht auf Deine Kappe, wenn Du den Schaden meldest.

Der Schaden ist entstanden als das FZG beim Händler war. Er muss die Scheibe ersetzen. Ob er eine Versicherung hat, der er das melden kann, kann dir egal sein.

Notfalls Anwalt einschalten.

am 2. März 2016 um 17:17

Frechheit.Der will dich zu Versicherungsbetrug bringen weil er mit den 150SB billiger weg kommt aus mit dem Scheibentausch auf eigene Rechnung...dreist muss ich sagen!

am 2. März 2016 um 17:53

Wie heilig hier alle sind! :D

Themenstarteram 2. März 2016 um 18:04

Danke, ihr bestätigt meine Ansicht.

Ich habe den Autoverkäufer gerade angerufen und ihm gesagt, dass ich keinen Versicherungsbetrug begehen möchte. Und dass er den Schaden über die eigene Werkstattversicherung abrechnen soll. Sein Werkstattmitarbeiter möchte sich morgen bei mir melden. Ich bin gespannt.

Trotzdem hat er versucht, meine Bedenken als "zu viele Gedanken" darzustellen. Meine Versicherung (Huk) sei die einzige, die sowas nicht nachschaut, es sei die "einzige Möglichkeit dieses Problem gemeinsam zu lösen", etc - Scheinargumente meiner Meinung nach. Er würde ja auch keinen Versicherungsbetrug begehen...

Zitat:

Meine Versicherung (Huk) sei die einzige, die sowas nicht nachschaut..................

Aha, dafür kürzen Sie dann wieder im nächsten KH-Schaden was das Zeug hält.....:D

Jetzt hab ich auch endlich begriffen, warum die so sparen müssen.

am 2. März 2016 um 18:23

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 27. Januar 2016 um 17:54:57 Uhr:

Hier wird mal wieder alles über zig Seiten ausdiskutiert, obwohl die Antwort auf der Hand liegt...

So nun mal struktiert:

Es könnten zwei Ansprüche bestehen.

  • Kaskoleistung aus §1 VVG i.V.m. AKB
  • Nacherfüllung des Autohaus aus §437 Nr.1 BGB i.V.m. §434 BGB

Ein Anspruch auf Kaskoleistung könnte bestehen, wenn

  • im Vertrag der vorläufigen Deckung eine Kasko vereinbarte wurde und
  • der Schaden nach der Zulassung eingetreten ist.

Der VN ist bweispflichtig für die Voraussetzungen einer Kaskoleistung. Da letzteres faktisch in diesem Fall nicht beweisfähig ist, gibt es auch keine Kaskoleistung. Allenfalls abzüglich Selbstbehalt.

Ein Anspruch auf Nacherfüllung könnte bestehen, wenn der Schaden nicht nachweislich nicht bei der Übergabe des Fahrzeuges bestand, da ein Schaden innerhalb der ersten sechs Monate als vor Gefahrenübergang verhanden gewesen vermutet wird (§476 BGB).

Copy und Paste........:D

am 2. März 2016 um 18:39

naja, wir wissen ja wie es ist.

Leicht verdaulich müssen heute Informationen seien.

Sonst sind sie so nützlich wie sand in der Wüste, da sie sonst keiner wahrnimmt. :-)

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 2. März 2016 um 19:39:57 Uhr:

naja, wir wissen ja wie es ist.

Leicht verdaulich müssen heute Informationen seien.

Sonst sind sie so nützlich wie sand in der Wüste, da sie sonst keiner wahrnimmt. :-)

sehr gut.......:)

Zitat:

Scheinargumente meiner Meinung nach. Er würde ja auch keinen Versicherungsbetrug begehen...

Er nicht, DU.

Bei ihm wäre es halt Anstiftung oder Beihilfe. Auch nicht besser.

am 2. März 2016 um 22:28

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 2. März 2016 um 19:23:06 Uhr:

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 27. Januar 2016 um 17:54:57 Uhr:

Hier wird mal wieder alles über zig Seiten ausdiskutiert, obwohl die Antwort auf der Hand liegt...

So nun mal struktiert:

Es könnten zwei Ansprüche bestehen.

  • Kaskoleistung aus §1 VVG i.V.m. AKB
  • Nacherfüllung des Autohaus aus §437 Nr.1 BGB i.V.m. §434 BGB

Ein Anspruch auf Kaskoleistung könnte bestehen, wenn

  • im Vertrag der vorläufigen Deckung eine Kasko vereinbarte wurde und
  • der Schaden nach der Zulassung eingetreten ist.

Der VN ist bweispflichtig für die Voraussetzungen einer Kaskoleistung. Da letzteres faktisch in diesem Fall nicht beweisfähig ist, gibt es auch keine Kaskoleistung. Allenfalls abzüglich Selbstbehalt.

Ein Anspruch auf Nacherfüllung könnte bestehen, wenn der Schaden nicht nachweislich nicht bei der Übergabe des Fahrzeuges bestand, da ein Schaden innerhalb der ersten sechs Monate als vor Gefahrenübergang verhanden gewesen vermutet wird (§476 BGB).

Wir reden hier von einer zerkratzen Scheibe. Nicht von einer gebrochenen ;)

Genau, somit doppelter Versicherungsbetrug

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Neuwagen gekauft - Scheibe zerkratzt