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Neuwagen Fahrt zur Zulassungsstelle ohne Zulassung mit Kennzeichen vom Abwrackauto

Themenstarteram 11. Juni 2009 um 20:34

Servus, ich muß ein neues Auto vom Händler 90 km entfernt zu mir bringen und zulassen. Hab noch die alten Kennzeichen vom abgemeldeten Abgewrackten auto und hab auch vor das Fahrzeug wieder mit den kennzeichen zu Zulassen. (laut Zulassungsstelle ist das kein Problem).

Jetzt die Frage: Kann ich mit den alten Kennzeichen ohne zulassung zur Zulassungsstelle fahren? Doppelkarte für das neue Fahrzeug habe ich. Hab was davon gehört daß es möglich ist aber nur in dem Landkreis...

Beste Antwort im Thema
am 12. Juni 2009 um 10:56

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

CI25 hat Recht:

wenn du das "alte" Kennzeichen für das neue Auto reservieren UND zuteilen lässt kannst du mit dem alten Kennzeichen am neuen Auto zur Zulassung fahren. Natürlich mit der Versicherungsbestätigung versteht sich!

Moin,

und diese Aussage würdet Ihr beide dem TE garantieren? Auch wenn was passiert? Verdammt dünnes Eis...

Schon mal bei der Zulassungsstelle angefragt?

Gruss

Marcus

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Maximal von einem in den angrenzenden Landkreis.

Zitat:

Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Zitat:

Original geschrieben von Cl25

Maximal von einem in den angrenzenden Landkreis.

Zitat:

Original geschrieben von Cl25

Zitat:

Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

"Ich glaube nicht, Al."

Autos dürfen nur zugelassen am Straßenverkehr teilnehmen (§3 Abs. 1 FZV).

Die oben zitierten Fahrten nach § 10 Abs. 4 FZV sind solche, bei denen der Wagen bereits zugelassen wurde oder war  ("...vorab ein solches zugeteilt") und nur noch die Plaketten angebracht werden müssen, z.B. weil der Wagen aus einem anderen Zulassungsbezirk stammt und vorgeführt werden muss oder bereits mit dem Kennzeichen zugelassen war und erneut zugelassen werden soll, oder wenn der TÜV außerhalb des Zulassungszeitraums abgelaufen ist und der Wagen erst die neue HU braucht, um wieder zugelassen werden zu könnnen.

 

Was der TE vor hat, ist m.E. eine Fahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug, und die ist nicht zulässig.

Dafür gibt es Kurzzeitkennzeichen.

 

Gruß

Hafi

 

 

 

 

 

 

 

 

am 12. Juni 2009 um 10:45

CI25 hat Recht:

wenn du das "alte" Kennzeichen für das neue Auto reservieren UND zuteilen lässt kannst du mit dem alten Kennzeichen am neuen Auto zur Zulassung fahren. Natürlich mit der Versicherungsbestätigung versteht sich!

am 12. Juni 2009 um 10:56

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

CI25 hat Recht:

wenn du das "alte" Kennzeichen für das neue Auto reservieren UND zuteilen lässt kannst du mit dem alten Kennzeichen am neuen Auto zur Zulassung fahren. Natürlich mit der Versicherungsbestätigung versteht sich!

Moin,

und diese Aussage würdet Ihr beide dem TE garantieren? Auch wenn was passiert? Verdammt dünnes Eis...

Schon mal bei der Zulassungsstelle angefragt?

Gruss

Marcus

@Hugaar:

Ich kann Deinen Optimismus nicht teilen:

 

Woher weißt Du, dass dem TE irgendetwas zugeteilt wurde?

 

Soweit ich den Beitrag verstehe, hat er nur bei der Zula nachgefragt, ob der das "alte" Kennzeichen weiterverwenden darf.

Mehr sehe ich da nicht.

Die Papiere und Schilder sind wohl beim Händler, also wurde dem TE auch noch nichts zugeteilt. Wenn er sie schon hätte, gäbe es ja das Problem nicht: dann könnte er ja vollständig zulassen und mit den gestempelten Schildern den Wagen abholen.

 

am 12. Juni 2009 um 11:06

@ driver2211 und Hafi545:

ich hab zumindenst bei unserer Zulassung im Lk Saalfeld-Rudolstadt (Thüringen) die Erfahrung, dass es geht:

Du fährst vorher hin und gibts Bescheid: "Ich will mein altes Kennzeichen am neuen Auto behalten!"

Die Zulassung trägt es im Computer ein, vermerkt die bereits vorhandenen Deckung im PC und gibt dir ein Schriftstück für die Fahrt mit. Du montierst deine alten Schilder am neuen Auto und fährst damit beim Händler vom Hof!

Deswegen Hafi545 auch meine Worte:

Zitat:

das "alte" Kennzeichen für das neue Auto reservieren UND zuteilen

(Bitte erst richtig lesen und dann meckern!:p)

am 12. Juni 2009 um 11:26

Moin,

@Huugaar

und genau aus diesem Grund schreiben die Zulassungsstellen auch in Ihren Merkblättern oder im Internet auch das es keinen Rechtsanspruch auf ein reserviertes Kennzeichen gibt. Ich habe bis jetzt nirgendwo gefunden das die von Dir beschriebene Konstellation rechtlich möglich ist.

@TE warum holst DU Dir nicht ein Kurzzeitkennzeichen oder lässt das Auto durch den Verkäufer zulassen? Oder lässt Dir die Papiere zuschicken und lässt das Auto vor Abholung zu?

Gruss

Marcus

Zitat:

 

@TE warum holst DU Dir nicht ein Kurzzeitkennzeichen oder lässt das Auto durch den Verkäufer zulassen? Oder lässt Dir die Papiere zuschicken und lässt das Auto vor Abholung zu?

 

Gruss

 

Marcus

Oder Du bittest den Händler, Dir ein Wechselkennzeichen zu überlassen. Dieses beginnt mit Nr.06, wird nur an Kfz-Werkstätten und Händler vergeben und ist nicht an ein Fahrzeug gebunden.

 

O.

am 12. Juni 2009 um 15:25

Entstempelte Kennzeichen dürfen nur für Fahrten von der Zulassungstelle nach Hause und umgekehrt verwendet werden. Dabei werden keine "Umwege" gedultet. Das ist die Auskunft der Zulassungsstelle.

Ich habe definitiv Versicherungsschutz über die Versicherungsbestätigungskarte wenn ich innerhalb des Zulassungsbezirks oder aus einem angrenzenden Zulassungbezirk mit bereits zugeteilten AKZ zur Zulassungsstelle fahre. Das ist schon seit ewigen Zeiten so... Die Fahrt muss direkt zur Zulassungsstelle gehen, keine Umwege, es sei denn man muss vorher noch zum TÜV, die Fahrt ist auch über die EVB gedeckt, das weiss Al sicher...

am 12. Juni 2009 um 18:23

Zitat:

Original geschrieben von Cl25

Maximal von einem in den angrenzenden Landkreis.

Zitat:

Original geschrieben von Cl25

Zitat:

Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Wenn man zitiert,solte man auch die Quelle nennen.

auf dem direkten Weg von zu Hause zur Zulassungsstelle.

Und für die 90 KM ein Kurzzeitkennzeichen holen.

also ich kann nur sagen als ich mir vor nem Jahr mein neues Auto geholt habe, habe ich vorher mein altes Auto abgemeldet und mit dem abgemeldeten Auto mein neues mit neuen Kennzeichen geholt. hab vorher bei der Polizei nachgefragt ob ich mit meinem alten Auto kennzeichen meinen neuen holen darf da wurde mir gesagt nein das ich nur mein altes Auto zum holen des neuen autos fahren darf.Mein neues Auto aber entwederneu mit mit neuem Kennzeichen oder mit 5 Tageskennzeichen.die Kennzeichen durfte ich auch von der Zulassungsstelle garnicht an mein neues Auto dran machen.

Zitat:

Original geschrieben von Cl25

Ich habe definitiv Versicherungsschutz über die Versicherungsbestätigungskarte wenn ich innerhalb des Zulassungsbezirks oder aus einem angrenzenden Zulassungbezirk mit bereits zugeteilten AKZ zur Zulassungsstelle fahre. Das ist schon seit ewigen Zeiten so... Die Fahrt muss direkt zur Zulassungsstelle gehen, keine Umwege, es sei denn man muss vorher noch zum TÜV, die Fahrt ist auch über die EVB gedeckt, das weiss Al sicher...

Das würde ja heißen das ich wenn es so wäre mir ein Auto kaufen Könnte zur Versicherung gehe mir ne doppelkarte oder wie ssich das jetzt auch schimpft und damit zur Zulassungsstelle fahren oder in die Werkstatt obwohl es weiß ich kein licht oder keine Bremsen hat weil ich das ja in der Werkstatt vor dem Tüv machen lassen will also das glaub ich nicht

Hier nochmal der Auszug aus meinen Versicherungsbedingungen. Welche das ist spielt keine Rolle, sollte so oder so ähnlich in jedem anderen Bedingungswerk zu KFZ Haftpflichtversicherung stehen:

Zitat:

H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen

H.3.1 Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung

In der Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit

ungestempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein

Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss.

H.3.2 Was sind Zulassungsfahrten?

Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb

des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks

ausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der

Stempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung,

Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung oder Zulassung versichert, wenn die

Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat.

Noch jemand was einzuwenden?

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