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Muss man eine abnehmbare Anhängerkupplung abnehmen?

Themenstarteram 2. Januar 2006 um 19:20

Hallo! Ich habe von einem Bekannten gehört, dass man, wenn man seine abnehmbare Anhängerkupplung nicht abnimmt und es passiert ein Unfall, eine Mitschuld oder sowas ähnliches bekommen kann, weil man hätte den Schaden, wenn man die Kupplung abgenommen hätte, verringern können!!

Könnt ihr mich aufklären??

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von GOLFIWOLFI

 

Mich stört der Anblick von AHK extremst.

Gütiger Gott, gib, dass das nur ein dummer Spruch war und nicht wirklich solche Bekloppten rumlaufen...

 

 

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Schnell zum Patentamt.:)

Zitat:

@Mimro schrieb am 19. März 2015 um 22:59:28 Uhr:

 

http://www.auto-news.de/.../32964_kuriositaeten

Die angeforderte Seite wurde nicht gefunden. Möglicherweise war der Link, auf den Sie geklickt haben, fehlerhaft. Fehler 404. :confused:

gibt nix, was es nicht gibt.

bzw. gab...

(nein, das Kennzeichen wurde nicht verdeckt)

Kupplung-1
Kupplung-2

Ja, das hatten wir hier schon mal an einem Passat. Offenbar wird das bei Schaustellern und Landfahrern ganz gerne gemacht, um das Rangieren der Wohnwagen zu vereinfachen...

am 20. März 2015 um 12:37

:-) dar erme rückwärtsgang

Sorry, neuer Versuch! Ist doof, wenn man mit dem iPad keinen Link posten kann :eek:!

Bin nur drauf gekommen, weil neulich ein Range Rover mit AHK hinten und vorne bei mir in der Strasse parkte...

am 20. März 2015 um 13:57

interessent finde ich diesen anbau in Bezug auf den TüV; so hat man doch - schon einige Tage ist es her - den "Frontgrill" auf Grund des Fussgängerschutzes von den Straßen verbannt bzw. ihn verboten ???

Die beiden hier gezeigten Beispiele sind im Rahmen einer HU als "EM" eingestuft worden (sogar von der selben ÜO...).

Dabei sind dann jeweils die Bilder entstanden.

Zitat:

@hk_do schrieb am 20. März 2015 um 23:42:06 Uhr:

Rahmen einer HU als "EM" eingestuft worden

Warum eigentlich? Ist irgendwo festgeschrieben eine AHK muss hinten angebracht sein?

OK, beim Suzuki hab ich nach Problemen mit dem TÜV eine Abnehmbare montiert und über die Aufnahmeplatte dafür hat dann keiner mehr gemeckert.

Grundsätzlich ist das zum rangieren eine tolle Sache.

Moorteufelchen

Als Anhängekupplung sind die gezeigten Vorrichtungen wohl nicht genehmigungsfähig. Als Rangierkupplungen (was sie ja auch real sind) brauchen sie noch nichtmals eine Bauartgenehmigung.

Die HU-Einstufung resultiert aus der Eigenschaft als "gefährdendes Fahrzeugteil".

Zitat:

@hk_do schrieb am 30. März 2015 um 00:34:02 Uhr:

Als Anhängekupplung sind die gezeigten Vorrichtungen wohl nicht genehmigungsfähig. Als Rangierkupplungen (was sie ja auch real sind) brauchen sie noch nichtmals eine Bauartgenehmigung.

Die HU-Einstufung resultiert aus der Eigenschaft als "gefährdendes Fahrzeugteil".

Das würde ja heissen eine Abnehmbare könnte durchaus montiert sein. Eben nur das Kugelteil in den Kofferraum . Wäre sowas HU-fähig?

Bei mir haben sie damals auch schon über die Aufnahme gemeckert.

Erst als da für die HU nur noch eine Aufnahmeplatte war gabs die Plakette.

Wenn der Kugelkopf so vorsteht wie auf den Bildern ist das ja durchaus verständlich.

Andererseits kann das ja vorne nicht wirklich gefährdender sein als hinten.

Moorteufelchen

Wenn durch eine ggf. nachzurüstende Halterung die für den Fußgängerschutz relevanten Eigenschaften des Fahrzeugs nicht verändert werdenn, halte ich eine nur für den konkreten Rangiervorgang angebrachte Kupplung für nicht verboten.

(der Unterschied vorne/hinten ergibt sich durch die überwiegende Bewegungsrichtung und die dabei gefahrenen Geschwindigkeiten)

am 30. Dezember 2016 um 8:55

Es gibt kein Gesetz und keine Verordnung, die das Abnehmen der Anhängerkupplung bei Fahrten ohne Anhänger vorschreiben. Dies erklärt der TÜV Nord. Die Ausnahme: Eine abnehmbare Anhängerkupplung muss demontiert werden, wenn dies in den Fahrzeugpapieren oder der Bauartgenehmigung als Auflage gemacht wurde, weil zum Beispiel der Kugelkopf der Kupplung beim Fahren ohne Hänger das Kennzeichen verdeckt.

Grüße

Zitat:

Eine abnehmbare Anhängerkupplung muss man abnehmen, wenn man sie nicht benutzt. Ansonsten kannst Du auch mit der Polizei Ärger bekommen. Weis aber nicht, wie hoch die Strafe ausfällt.

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung eine abnehmbare Hängerkupplung abzunehmen wenn man sie nicht benutzt.

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