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Muss man die Umweltzone nach einer Kontrolle direkt verlassen?

Themenstarteram 12. Februar 2017 um 19:53

Hallo,

wenn man mit einem Auto ohne oder mit falscher Umweltplakette in eine Umweltzone fährt muss man ja bei einer Kontrolle mit einer Strafe von 80€ rechnen. Kann man bei der Kontrolle aufgefordert werden die Umweltzone direkt zu verlassen oder dürfte man den restlichen Tag noch in der Umweltzone fahren?

Gruß Sebastian

Beste Antwort im Thema

Streng genommen dürfte das Auto nicht mehr gefahren werden, also aus der Zone abgeschleppt werden. Die Ordnungshüter sind aber sehr kulant in diesem Zusammenhang.

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Das ist nur eine Frage des Geldes und der Geduld bis zur Beschlagnahme des Fahrzeugs.

Wenn du ein bußgeld wegen zu schnellem fahren sufgebrummt bekommst heißt es ja auch nicht daß duweiterhin schnell fahren darfst.das fehlverhalten muß sofort abgestellt werden.in dem fall raus aus der zone würde ich sagen

Zitat:

@Fendt schrieb am 12. Februar 2017 um 20:53:43 Uhr:

Kann man bei der Kontrolle aufgefordert werden die Umweltzone direkt zu verlassen ...?

Ja, definitiv.

Zitat:

@Drahkke schrieb am 12. Februar 2017 um 21:27:23 Uhr:

Zitat:

@Fendt schrieb am 12. Februar 2017 um 20:53:43 Uhr:

Kann man bei der Kontrolle aufgefordert werden die Umweltzone direkt zu verlassen ...?

Ja, definitiv.

Definitiv nicht!

 

 

 

 

 

Man kann aufgefordert werden das KFZ aus der Umweltzone zu entfernen. Der TE darf drin bleiben. :D

...kommt natürlich darauf an, welche Plakette er hat. Nach ner Runde Weißkohl mit Bockwurst gibt's keine Grüne mehr! :D

Streng genommen dürfte das Auto nicht mehr gefahren werden, also aus der Zone abgeschleppt werden. Die Ordnungshüter sind aber sehr kulant in diesem Zusammenhang.

Zitat:

@Emsland666 schrieb am 13. Februar 2017 um 10:50:16 Uhr:

Streng genommen dürfte das Auto nicht mehr gefahren werden, also aus der Zone abgeschleppt werden. Die Ordnungshüter sind aber sehr kulant in diesem Zusammenhang.

Bischen O.T., aber ich war mal Zeuge, als ein Radfahrer nach dem Anhalten durch zwei (Volks-)Polizisten sein Fahrrad aus dem Stadtpark heraustragen mußte, weil Radfahren eben dort verboten war. Auch Schieben wurde als Fahren gewertet. Na ja, waren noch andere Zeiten...

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 14. Februar 2017 um 09:34:59 Uhr:

Zitat:

@Emsland666 schrieb am 13. Februar 2017 um 10:50:16 Uhr:

Streng genommen dürfte das Auto nicht mehr gefahren werden, also aus der Zone abgeschleppt werden. Die Ordnungshüter sind aber sehr kulant in diesem Zusammenhang.

Bischen O.T., aber ich war mal Zeuge, als ein Radfahrer nach dem Anhalten durch zwei (Volks-)Polizisten sein Fahrrad aus dem Stadtpark heraustragen mußte, weil Radfahren eben dort verboten war. Auch Schieben wurde als Fahren gewertet. Na ja, waren noch andere Zeiten...

Das war aber wenn dann nur in der DDR so. In der Bundesrepublik bedeuteten die Schilder "Radfahren verboten" bzw "Fußgängerweg/zone" schon immer, dass man Fahrräder zwar nicht fahren, aber zumindest schieben durfte.

Maximal darf auch das Schieben verboten werden, wenn man dadurch andere Fußgänger erheblich behindert (etwa in einer Fußgängerzone, wo ein Wochenmarkt stattfindet und viele Fußgänger unterwegs sind). In so einer Situation könnte das Ordnungsamt theoretisch den Radschiebenden aus der entsprechenden Zone verweisen. Aber ihm bei der Gelegenheit das Schieben des Rades zu verbieten, wäre recht sinnfrei.

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 14. Februar 2017 um 09:34:59 Uhr:

Zitat:

@Emsland666 schrieb am 13. Februar 2017 um 10:50:16 Uhr:

Streng genommen dürfte das Auto nicht mehr gefahren werden, also aus der Zone abgeschleppt werden. Die Ordnungshüter sind aber sehr kulant in diesem Zusammenhang.

Bischen O.T., aber ich war mal Zeuge, als ein Radfahrer nach dem Anhalten durch zwei (Volks-)Polizisten sein Fahrrad aus dem Stadtpark heraustragen mußte, weil Radfahren eben dort verboten war. Auch Schieben wurde als Fahren gewertet. Na ja, waren noch andere Zeiten...

Falsch, wer sein Fahrrad schiebt, ist Fußgänger!

Er hätte sogar, mit dem rechten Bein auf der linken Pedale (oder umgekehrt) stehend, weiterrollern können.

Siehe dazu:

"Fußgänger sind aber auch Personen, die ihr Fahrrad schieben oder wie einen Roller benutzen, urteilt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (5 Ss (OWi) 39/98). Wer sich auf einem Pedal stehend von der Fahrbahn abstößt, gilt beim Kammergericht Berlin und beim Oberlandesgericht Stuttgart als Fußgänger und hat auf dem Fußgängerüberweg Vorrang (KG Berlin 12 U 68/03 und OLG Stuttgart 5 Ss 479/87)."

Im anderen Fall:

"Der § 25 Abs. 2 StVO schreibt vor, dass Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführen, die Fahrbahn benutzen müssen, wenn sie auf dem Gehweg oder dem Seitenstreifen die anderen Fußgänger erheblich behindern würden."

Auch das ist immer stark situationsabhängig und sollte mit Augenmaß angegangen werden.

Bei einem Volksfest sollte man also das Fahrrad gleich außerhalb lassen, wenn aber z.B. Der Wochenmarkt stattfindet, der den gesamten Marktplatzbereich blockiert, kann man ja schlecht das Fahrrad davor stehen lassen wenn man kurz über den Markt möchte und am anderen Ende weiterfahren will!

Aber nun wieder BTT ;)

Daß das Willkür war, ist offensichtlich. Die VoPo's grinsten auch...

Deshalb waren sie auch so ausgeprochen "beliebt". ;)

Zitat:

@CV626 schrieb am 14. Februar 2017 um 20:26:56 Uhr:

Maximal darf auch das Schieben verboten werden, wenn man dadurch andere Fußgänger erheblich behindert (etwa in einer Fußgängerzone, wo ein Wochenmarkt stattfindet und viele Fußgänger unterwegs sind). In so einer Situation könnte das Ordnungsamt theoretisch den Radschiebenden aus der entsprechenden Zone verweisen. Aber ihm bei der Gelegenheit das Schieben des Rades zu verbieten, wäre recht sinnfrei.

Hast Du für diesen Nonsens eine Quellenangabe, weil das würde mich direkt interessieren ?!

Zitat:

@Geisslein schrieb am 15. Februar 2017 um 14:53:09 Uhr:

Zitat:

@CV626 schrieb am 14. Februar 2017 um 20:26:56 Uhr:

Maximal darf auch das Schieben verboten werden, wenn man dadurch andere Fußgänger erheblich behindert (etwa in einer Fußgängerzone, wo ein Wochenmarkt stattfindet und viele Fußgänger unterwegs sind). In so einer Situation könnte das Ordnungsamt theoretisch den Radschiebenden aus der entsprechenden Zone verweisen. Aber ihm bei der Gelegenheit das Schieben des Rades zu verbieten, wäre recht sinnfrei.

Hast Du für diesen Nonsens eine Quellenangabe, weil das würde mich direkt interessieren ?!

Es hilft mitunter, auch mal ein paar Antworten vorher mitzulesen und nicht gleich auf den herausgepickten Poster unwissend einzuhacken!

Dein sogenannter Nonsens steht hier:

"Der § 25 Abs. 2 StVO schreibt vor, dass Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführen, die Fahrbahn benutzen müssen, wenn sie auf dem Gehweg oder dem Seitenstreifen die anderen Fußgänger erheblich behindern würden."

Zitat:

@Bikerleo66 schrieb am 15. Februar 2017 um 17:16:06 Uhr:

Zitat:

@Geisslein schrieb am 15. Februar 2017 um 14:53:09 Uhr:

 

Hast Du für diesen Nonsens eine Quellenangabe, weil das würde mich direkt interessieren ?!

Es hilft mitunter, auch mal ein paar Antworten vorher mitzulesen und nicht gleich auf den herausgepickten Poster unwissend einzuhacken!

Dein sogenannter Nonsens steht hier:

"Der § 25 Abs. 2 StVO schreibt vor, dass Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführen, die Fahrbahn benutzen müssen, wenn sie auf dem Gehweg oder dem Seitenstreifen die anderen Fußgänger erheblich behindern würden."

Und jetzt definiere mal, was eine erhebliche Behinderung ist, und dann stelle man fest, dass das alles so wohl doch Nonsens ist. Das Wort "erheblich" steht nicht ohne Grund im zitierten Paragraphen.

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