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Motor im Winter vor Fahrtantritt warmlaufen lassen?

Themenstarteram 18. November 2016 um 15:11

Hallo !

ich fahre einen 19 Jahren alten VW Golf 3 ohne Klimaanlage und seit ca. einem halben Jahr habe ich keine Garage mehr, d.h. das Fahrzeug steht draussen. Im Winter habe ich häufig das Problem, dass wenn ich die Fensterscheiben nach einigen Minuten freigekratzt habe und dann mit dem eiskalten Benzinermotor losfahre, dass dann schnell die Fensterscheiben wieder zufrieren, die Sicht deutlich schlechter wird und ich zum erneuten Eiskratzen anhalten muss. Das wäre eigentlich kein Problem, nur fahre ich nach 2 Kilometern auf eine stark befahrende Bundesstraße, wo es auf den nächsten 10 Kilometern keinen Standstreifen gibt...es wird also u.U. gefährlich für mich.

Ich überlege nun, ob ich erst den Motor starte, diesem im Stand zumindest auf ein Mindestmaß an Temperatur bringe / warm laufen lasse, damit die Heizung auf den ersten Kilometern schneller auf Touren kommt, so dass ein erneutes Anhalten und Eiskratzen evtl. nicht mehr notwendig wird.

Ich habe leider über die Suchfunktion keine passenden Themen gefunden. Macht das Sinn, den Motor im Stand warmlaufen zu lassen, oder ist das sogar verboten? Was kann ich sonst noch tun (der Einbau einer Standheizung entfällt definitiv bei dem alten Auto)?

Mfg

Marwief

Beste Antwort im Thema

Nö. Nützlich ist, wenn es zielführend ist. Die Verkehrssicherheit durch freie Sicht ist ein Ziel, dass der Verordnungsgeber selbst vorgegeben hat. Dieses zu erreichen, das ist zielführend. Also ist es nützlich. Unnütz ist es, etwas anderes daher zu quasseln. Die Rede ist ja nicht von stundenlagem Motorlauf im Stand. ;)

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Zitat:

@touranfaq schrieb am 27. November 2016 um 12:40:38 Uhr:

Im Prinzip ist es nämlich ganz einfach: es ist verboten, ein Verstoß kostet 10 Euro. Falls man erwischt wird. Ende der Diskussion.

Im Prinzip ganz einfach und in der Praxis sehr Schwierig. Denn beweise das der Motor unnötig läuft.

So lange der Fahrer mit dem Eiskratzer, Besen oder Enteiser ums Auto turnt wird die Nötigkeit schwer zu wiederlegen sein. Nur wenn der Fahrer am Frühstückstisch angetroffen wird werden die 10€ ein klarer Fall sein.

 

Das Problem Hier ist das es in Rechthaberei ausgeartet ist, dann werden Haare gespalten selbst wenn Beide im Kern derselben Meinung sind und es nur um die Formulierung geht.

viel interessanter als die diskussion ...

wie entscheidet der richter, falls es überhaupt soweit kommt.

gibt es belegbare urteile + szenario (minuten/uhrzeit/umgebung/wetterlage...)?

Zitat:

@butzimondeo schrieb am 27. November 2016 um 11:13:37 Uhr:

Vorschlag von mir, wer sein Motor im Stand warm laufen läst zahlt 100€ mal sehen wer ihn dann noch laufen läst. Punkt um es ist nicht erlaubt. Ich würde hier nun dicht machen, denn es fängt schon an schmutzig zu werden.

das stimmt aber so nicht... :o

Zitat:

@butzimondeo schrieb am 27. November 2016 um 11:27:19 Uhr:

Zitat:

 

Nur mal so aus Neugier, wie macht ihr das eigentlich an der Ampel? Stellt ihr da auch immer brav den Motor ab? Unnötiges laufen lassen im Stand ist nämlich verboten!

Wer lesen kann ist im vorteil, IM STAND WARM LAUFEN LASSEN, du bist ja schon gefahren wenn du an einer Roten Ampel stehst.

Dann ist das laufen lassen aber wirklich Nutzlos! :p

Ihr beisst euch ja selbst in den Hintern mit euren verqueren Beispielen. :p :D

 

Pete

Zitat:

@WOB-Psycho Dad schrieb am 27. November 2016 um 14:45:27 Uhr:

viel interessanter als die diskussion ...

wie entscheidet der richter, falls es überhaupt soweit kommt.

gibt es belegbare urteile + szenario (minuten/uhrzeit/umgebung/wetterlage...)?

Die Urteilslage dazu ist sehr spärlich, hier eine Übersicht von Urteilen zu §30 StVO, die meisten betreffen das Sonntagsfahrverbot:

https://dejure.org/dienste/lex/StVO/30/1.html

Auf den ersten Blick fallen diese hier auf:

Wer unnötig den Motor eines außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums abgestellten Kraftfahrzeugs laufen läßt, verstößt nicht gegen § 30 Abs. 1 StVO.

BayObLG (1 ObOWi 30/76)

Datum: 22.03.1976

Für die Entscheidung, ob das Laufenlassen eines Fahrzeugmotors eine unnötige Lärmbelästigung ist, sind die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

BayObLG (ObOWi 192/82)

Datum: 09.06.1982

Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO bezweckt nur den Schutz vor unnötigem Lärm; sie verbietet das unnötige Laufenlassen eines Fahrzeugmotors nicht aus sonstigen Gründen des Umweltschutzes.

BGH (4 StR 344/75)

Datum: 06.05.1976

Wie bereits von mir vermutet handelt es sich hier um ein "Problem" dass in der praktischen Rechtsprechung keinerlei Relevanz entfaltet. Ist irgendwo auch logisch, denn wer klagt wegen einer Owi von 10 Euro? Das zahlt man und fertig.

Zitat:

Jedes zweite Gerät im Garten ist heute Benzingetrieben. Nötig? Muß man 200 m² mit nem Rasenmähertrecker mähen? Würde es da nicht auch ein Akkumäher können? Nötig?

Dazu fällt mir ein :D

Zitat:

Zitat:

@butzimondeo schrieb am 27. November 2016 um 11:13:37 Uhr:

Vorschlag von mir, wer sein Motor im Stand warm laufen läst zahlt 100€ mal sehen wer ihn dann noch laufen läst. Punkt um es ist nicht erlaubt. Ich würde hier nun dicht machen, denn es fängt schon an schmutzig zu werden.

Genau, ich sag meine Meinung, danach Thread zu, damit mir niemand widersprechen kann.

Und schon bin ich der Klügste. ;)

Moin

Rainer, ja, stimme beiden voll zu. :-)

Moin

Björn

So, ich hab mal Johnes Arbeit erledigt und die entsprechende Ordnungswidrigkeit nach dem BImSchG rausgesucht:

Maßgebend ist hier

§ 38

Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen so beschaffen sein, dass ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten. Sie müssen so betrieben werden, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

https://dejure.org/gesetze/BImSchG/38.html

Die entsprechenden Bußgelder werden auf Landesebene festgelegt. Beispiel MeckPomm:

Betrieb eines Fahrzeugs unter Verstoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs.1 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7a BImSchG) 50 - 250 Euro

http://www.bussgeldkatalog.net/.../#mecklenburg-vorpommern

Nun kommt aber der Clou:

Bußgeldkatalog Hessen

(nicht existent)

Jetzt ratet mal, in welchem Bundesland ich wohne :D

D.h. Johnes hatte insofern recht, dass die Strafe theoretisch (!) die 10 Euro überschreiten kann, allerdings hätte ich dazu gerne mal einen Fall aus der Praxis gesehen wo das wirklich so angewendet wurde, denn a) ist die Vorschrift aus § 38 Abs.1 Satz 2 BImSchG wieder sehr schwammig (es ist von der Beschränkung auf ein "Mindestmaß" die Rede, also kein absolutes Verbot) und b) wäre die Anwendung von § 38 Abs.1 Satz 2 BImSchG innerhalb des Geltungsbereichs der StVO ein klarer Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Zitat:

@Sir Donald schrieb am 27. November 2016 um 14:17:45 Uhr:

Zitat:

@touranfaq schrieb am 27. November 2016 um 12:40:38 Uhr:

Im Prinzip ist es nämlich ganz einfach: es ist verboten, ein Verstoß kostet 10 Euro. Falls man erwischt wird. Ende der Diskussion.

Im Prinzip ganz einfach und in der Praxis sehr Schwierig. Denn beweise das der Motor unnötig läuft.

So lange der Fahrer mit dem Eiskratzer, Besen oder Enteiser ums Auto turnt wird die Nötigkeit schwer zu wiederlegen sein. Nur wenn der Fahrer am Frühstückstisch angetroffen wird werden die 10€ ein klarer Fall sein.

 

...

Dann kriegt er halt seinen Zehner auf die Hand.

Und wenn er will, auch einen Becher Kaffee. Schließlich kalt draußen...

Moin

Zitat:

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen so beschaffen sein, dass ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten. Sie müssen so betrieben werden, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

Gilt aber, nach meinem Kenntnisstand, insbesondere für die Inbetriebnahme, und den dann weitern Gebrauch.

So steht dort auch "und ihre Anhänger". Welche Abgase erzeugt der noch gleich wenn er so rum steht? Bei dem geht es um Lärm.

Wenn der Müllwagen morgens um 6 bei uns durch kommt, und das ist seine Zeit, dann macht er betriebsbedingt einen gewissen Lärm. Motor, Tonnenheber und Presse machen nunmal ein wenig Radau.

Dieser Lärm ist auf ein Mindestmaß zu reduzieren, durch z.B. Schaldämmende Maßnahmen. Wenn also 75 dB drauf stehen, darf er auch nicht mehr machen. Wenn man aufgrund moderner Möglichkeiten 72 dB hin bekommt, dann darf niemand mehr einen solchen Wagen in Verkehr bringen, der eben 75 dB erzeugt. Wenn der Müllwagen nun, wegen einem defektem Bauteil, plötzlich 90 dB macht, dann ist dies vermeidbar, und er muß streng genommen die Arbeit abbrechen.

Und das gleiche gilt für PKW. Der Wagen muß gewisse Grenzwerte an Lärm und Schadstoffen einhalten. Mehr nicht. Erfüllt er das, ist die Bimsch raus.

Wenn also der Anwohner meinen Wagen weder riechen noch hören kann, weil die Müllabfuhr gerade die 15 Tonnen des Mietblockes vor seinem Schlafstubenfenster leert, dann hat er schlicht Pech gehabt.

Die Bimsch interessiert es nicht, wenn mein Fahrzeug alle vorgaben erfüllt. Die hat dann damit nichts mehr zu tun, im Gegensatz zur 140 dB Stereoanlage als Wecker, oder dem Müllhaufen den ich im Garten verbrenne.

Moin

Björn

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