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  5. mit der Direkt Line Probleme Schadensabwicklung wird mir in Rechnung gestellt !

mit der Direkt Line Probleme Schadensabwicklung wird mir in Rechnung gestellt !

Themenstarteram 24. Juli 2014 um 9:11

Hi habe folgendes Problem:

Hatte am 18.12.2013 Mein Auto bei der Versicherung angemeldet.

Am 21.12.2013 hatte ich einen Unfall, wobei mich eine Polin absichtlich geschnitten hatte und ich in Sie rein fuhr.

Hab dann Polizei geholt, die meinten ich sei trotzdem schuld.

Die Polin meinte zuerst Sie hat keinen Schaden (auto 16 Jahre alt mit viel Rost 5 Kratzer an der Stoßstange, viel bei dem Ding überhaupt nicht auf).

Hab dann im Januar den Ersten Brief von der Versicherung bekommen das ein Schaden gemeldet wurde.

Die meinten dann gleich ich soll mich binnen 7 Tagen dazu äußern sonst Verlangen Die eine Strafe von 2500€ wegen nicht Meldung.

Ich hab dann den Bericht ausgefüllt und zurückgeschickt.

3 Wochen später kam dann ein Brief ohne Auflistung. Die Wollen von mir 3750€ haben, ich hätte den Schaden absichtlich nicht gemeldet und dadurch zahlen Die nicht den Schaden.

Es wurde auch gleich nach dem Gerichtlichen Mahnverfahren gedroht.

Mein Anwalt meinte die können mich mal gerne haben ich soll die Briefe gleich wegwerfen.

Am Telefon will sich die Versicherung nicht äußern?!

-Meine Frage: können Die das eventuell in die Schufa stellen ?

-Mein Tip: die Versicherung ist das allerletzte !!!

Gruß Andy

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von andrerene

Am 21.12.2013 hatte ich einen Unfall

Hab dann Polizei geholt, die meinten ich sei trotzdem schuld.

Hab dann im Januar den Ersten Brief von der Versicherung

3 Wochen später kam dann ein Brief ohne Auflistung. Die Wollen von mir 3750€ haben, ich hätte den Schaden absichtlich nicht gemeldet und dadurch zahlen Die nicht den Schaden.

Ähm, du meldest entgegen deiner vertraglichen Verpflichtung den Schaden nicht und wunderst dich wenn die Versicherung Stress macht? :confused:

Was meinst du was der Unfallgegner sagt? Nur weil der Penner seiner Versicherung den Schaden nicht meldet muss ich wochenlang auf mein Geld warten.

Ob die Forderung rechtens ist oder nicht kannst du im Versicherungsvertrag nachlesen unter Verletzung der Obliegenheitspflichten. Mit der vollen Summe zurückverlangen werden die IMHO wohl nicht durchkommen, eine angemessene Vertragsstrafe wäre aber durchaus rechtens. Durch den Polizeibericht ist auch aktenkundig dass du von der angenommenen Schuld deinerseits und vom Unfall wusstest.

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12 Antworten
am 24. Juli 2014 um 9:32

Nun ja, dass diese Versicherung das allerletzte ist, hättest du schon ver dem Abschluss herausfinden können ;)

Hatte auch mal ne Situation, wo ich selbst den Schaden nicht gemeldet hatte, da der Unfall gegner der Meinung war, ist eh egal bei der alten Laube, seinerseits den Schaden dann aber doch noch bei meiner Versicherung geltend machte. Die Versicherung schickte mir nur den Brief, dass da jemand nen Schaden geltend macht und ich mich dazu äussern möchte. Getan, Schaden wurde reguliert und ich hab die 250€ dann einfach später zurückgekauft.

Keine Vertragsstrafen seitens der Versicherung oder sonstige "Strafmassnahmen". Gerade bei Versicherungen gilt wohl "Wer billig kauft, kauft zweimal" im besonderen Mass...

War damals übrigens bei der Ergo Direkt.

Kann dir nur raten, den nächsten Stichtag gleich zum Wechsel zu nutzen.

Zitat:

Original geschrieben von andrerene

Am 21.12.2013 hatte ich einen Unfall

Hab dann Polizei geholt, die meinten ich sei trotzdem schuld.

Hab dann im Januar den Ersten Brief von der Versicherung

3 Wochen später kam dann ein Brief ohne Auflistung. Die Wollen von mir 3750€ haben, ich hätte den Schaden absichtlich nicht gemeldet und dadurch zahlen Die nicht den Schaden.

Ähm, du meldest entgegen deiner vertraglichen Verpflichtung den Schaden nicht und wunderst dich wenn die Versicherung Stress macht? :confused:

Was meinst du was der Unfallgegner sagt? Nur weil der Penner seiner Versicherung den Schaden nicht meldet muss ich wochenlang auf mein Geld warten.

Ob die Forderung rechtens ist oder nicht kannst du im Versicherungsvertrag nachlesen unter Verletzung der Obliegenheitspflichten. Mit der vollen Summe zurückverlangen werden die IMHO wohl nicht durchkommen, eine angemessene Vertragsstrafe wäre aber durchaus rechtens. Durch den Polizeibericht ist auch aktenkundig dass du von der angenommenen Schuld deinerseits und vom Unfall wusstest.

Im anderen Thread war der angebliche Grund für den Regress noch Zahlungsverzug bei der Erstprämie. Was denn nun?

Zitat:

Original geschrieben von VW-Hawky

Im anderen Thread war der angebliche Grund für den Regress noch Zahlungsverzug bei der Erstprämie. Was denn nun?

100% Zustimmung.

Schon die Aussage, das der/die andere Pole/Polin einen Unfall mit ihm hatte, lässt doch schon genug auf den TE schließen.

Klaus

Zitat:

Original geschrieben von VW-Hawky

Im anderen Thread war der angebliche Grund für den Regress noch Zahlungsverzug bei der Erstprämie. Was denn nun?

Und in diesem Thread hatte er nach 3 Wochen nach Anmeldung den Schaden mit einem Polen.

Hier aber nach 3 Tagen und einer Polin.

Wenn schon geflunkert wird, sollte man sich merken was man wo und wie erzählt.

Denn, das Netz vergisst nichts. :eek:

Bei nichtmeldung eines Unfalles kann eine Strafzahlung erfolgen - Wie hoch entscheidet die Versicherung

Was für ein Laberhannes...

Wir werden nie erfahren, was da wirklich passiert ist.

Aber eins weiß ich sicher: der Regress ist garantiert berechtigt. Jemand der bei MT so viel Quark erzählt, wird auch an anderer Stelle nicht korrekt antworten / handeln...

Ich bin wieder raus hier...

Zitat:

Original geschrieben von vanguardboy

Bei nichtmeldung eines Unfalles kann eine Strafzahlung erfolgen - Wie hoch entscheidet die Versicherung

Faszinierendes Fachwissen.

Wo steht, dass bei Nichtmeldung eine Strafzahlung erfolgt und dass die Höhe die Versicherung entscheidet?

Eine Nichtmeldung war zu meinen beruflichen Zeiten noch eine Obliegenheitsverletzung, bei der der VN bis zu 5.000 € in Regress genommen werden konnte. Wenn die Aufwendungen der Versicherung niedriger waren, dann natürlich der entsprechend reduzierte Betrag.

Klaus

In den huk akb steht das so ;)

Zitat:

Original geschrieben von vanguardboy

In den huk akb steht das so ;)

Auf welcher Seite steht das denn so wie Du es schreibst, bzw. versuchst zu interpretieren?

Im Kapitel E7 ist es doch alles ganz klar beschrieben.

Sind Dir eigentlich die Forenregeln hinsichtlich der Groß- und Kleinschreibung bekannt?

Mein Smartphone kann es, wenn ich die Shifttaste bemühe.

Klaus

Hallo, in den Bedingungen mit Stand 1.4.2014 steht nix von einer Strafzahlung.

Man kann nur bis zu einem bestimmten Betrag in Regress genommen werden.

Auszug:

E Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?

E.1 Bei allen Versicherungsarten

Pflicht zur Anzeige des Schadenereignisses

E.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung

durch uns führen kann, innerhalb einer Woche in Textform (z. B. per

Brief, Fax oder E-Mail) anzuzeigen. Melden Sie den Versicherungsfall

unverzüglich bei unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale, so gilt dies

als Schadenanzeige

E.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde

im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns

dies unverzüglich anzuzeigen, auch wenn Sie uns das Schadenereignis

bereits gemeldet haben.

Aufklärungspflicht

E.1.3 Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadens dienen

kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den

Umständen des Schadenereignisses und des Schadenumfangs wahrheitsgemäß

und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht

verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen (z. B. zum Alkohol-

oder Drogenkonsum des Unfallfahrers) zu ermöglichen.

Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.

Schadenminderungspflicht

E.1.4 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit

für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.

E.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung

Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen

E.2.1 Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns

dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs anzuzeigen.

Anzeige von Kleinschäden

E.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 600 €

beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, um eine Rückstufung

des Vertrags im SF-System zu vermeiden, müssen Sie uns den Schadenfall

erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.

E.7 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?

Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

E.7.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.6 geregelten Pflichten,

haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten

grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere

Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie

nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der

Versicherungsschutz bestehen.

E.7.2 Abweichend von E.7.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie

nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des

Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer

Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig

verletzen.

Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung

E.7.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.7.1 ergebende Leistungsfreiheit

bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen

gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 € beschränkt.

E.7.4 Haben Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach E.1.3

und E.1.4 vorsätzlich und in besonders schwerwiegender Weise verletzt

(z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines erheblichen

Sach- oder Personenschadens), erweitert sich die Leistungsfreiheit auf

einen Betrag von höchstens je 5.000 €.

Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung

E.7.5 Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen

dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir

von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils

vollständig frei.

Grüße

Klaus

:)Hallo Celica1992 finde Deinen Beitrag schon super.

Ob der User, den Du und ich meinen, daraus etwas lernt?

Auch Grüße von Klaus (Ist ja auch kein Name sondern mehr ein Sammelbegriff) :):):)

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