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Mischbereifung?

Suzuki GSF 1250 Bandit
Themenstarteram 23. Dezember 2014 um 7:05

Es ist mal wieder so weit,neue Reifen müssen her.Bisher habe ich immer für vorn und hinten Reifen der gleichen Marke und Modell genommen.Jetzt möchte ich wechseln,aber den Vorderreifen noch ein Jahr abfahren.Jetzt habe ich natürlich, bevor ich einen Reifenfred eröffne mich bei 2 Werkstätten und Herr Google erkundigt.Das Ergebnis waren ungefähr 500 verschiedene Antworten.Gibt es ein Gesetzblatt o.ä. wo man genau nachlesen kann was geht und was geht nicht?

Die Bandit 1250 hat keine Reifenbindung.

Beste Antwort im Thema

im übrigen gibt es dazu auch eine Äußerung des Bundesverkehrsministeriums

Zitat:

Aktuelle Anmerkung zu Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei Motorrädern: Mit einem Schreiben vom

1.7.2008 hat das Bundesverkehrsministerium (BMVBS) den rechtlichen Sachverhalt im Zusammenhang mit

Reifenumrüstungen bei Motorräder erläutert. Hierbei werden vier Fälle von Änderungen an der Bereifung von

Motorrädern unterschieden. In allen diesen Fällen ist eine Fahrzeugvorführung bei einem Sachverständigen

oder einer Überwachungsorganisation bzw. eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere nicht erforderlich.

1. Es gibt keine Reifenbindung: Es dürfen alle ECE-geprüften Reifen der vorgeschriebenen Dimension gefahren

werden. Es sind keine zusätzlichen Dokumente mitzuführen.

2. Es gibt eine Reifenbindung: Für die Umrüstung auf ein anderes Reifenmodell/-fabrikat in der

vorgeschriebenen Dimension ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Fahrzeug- oder Reifenhersteller

vorhanden und wird mitgeführt.

3. Es gibt keine Reifenbindung, aber der Fahrzeughalter will bei sonst serienmäßigem Fahrzeugzustand auf

eine andere für die Serienfelge zulässige Reifendimension umrüsten: Für die Umrüstung auf eine andere

Reifendimension liegt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeug- oder Reifenherstellers vor. Sie

wird mitgeführt. Eine Änderungsabnahme oder Eintragung der geänderten Dimension in die Fahrzeugpapiere

ist nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet werden.

4. Eine Reifenbindung für die Serienbereifung ist gegeben, zusätzlich will der Fahrzeughalter bei sonst

serienmäßigem Fahrzeugzustand auf eine andere für die Serienfelge zulässige Reifendimension umrüsten:

Für die Umrüstung muss vom Reifenhersteller eine Unbedenklichkeitbescheinigung vorliegen. Sie muss

mit den übrigen Fahrzeugpapieren mitgeführt werden. Eine Änderungsabnahme oder Eintragung der geänderten

Dimension in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet

werden.

für den TE bedeutet dies

da keine Reifenbindung eingetragen, kann er alles drauf machen, mischen (nicht radial,diagonal), was es an zugelassenen ECE-geprüften Reifen gibt in seiner Dimension, die in den Papieren steht, ohne irgend etwas mitzuführen.

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Moin, Gestzblatt kenn ich keines. Du kannst aber eigentlich alles drauf machen welches der Größe entspricht die eingetragen ist. Vorderrad von Conti, Hinterrad Pirelli z.B. In wie weit es die Fahreigenschaften beeinflusst seht auf einem anderem Blatt. Ich würd da schon bei einem Hersteller bleiben. Zumal du da die Möglichkeit hast verschiedene Reifen Typen des Hersellers zu paaren. Die Möglichkeiten findest du bei den Herstellern auf der Homepage unter Reifenfreigaben für dein Moped.

Der TÜV hat bei mir immer nur nach der Größe der Reifen geschaut und ob diese in Ordnung sind. Marke und ob Freigabe vorhanden hat den bisher nie interessiert.

Themenstarteram 23. Dezember 2014 um 8:05

Mich irritieren nur die unterschiedlichen Antworten die man bekommt.Selbst in 2 Werkstätten hatte ich 3 unterschiedliche Antworten:D,ein Werkstattmeister:alles kein Problem,sein Knecht:das geht auf keinen Fall und ein andere Werkstattmeister:ja,aber nur die gleiche Reifenfirma........ja was denn nun?

Ich will auch nur kein Ärger mit einen besonders eifrigen Mitarbeiter von der Streckenkontrolle habeni.Man kennt die besonderen Aufdringlichen ja,die dann eine halbe Stunde um die Karre schleichen und jede Schraube kontrollieren.

Erstens, hast du eine Markenbindung in deine Papiere:

Ja - muss du dich hier dran halten.

Nein - Du kannst auf andere Fabrikaten ausweichen

Weichst du aus, brauchst du den dazu gehörigen Unbedenklichkeitsschein, wo drin steht welchrer Marke, Modell und Größe nun gefahren werden darf. Da dieser immer als Paar angegeben wird, kann ich mir nicht vorstellen das eine Mischbereifung ohne seperate Tüv abnahme möglich wäre weil es eben keine Unbedenklichkeitsschein mit eine Mischung gibt, und irgendwo muss es ja Papiere geben die bestätigen das die Reifen für deine Maschine freigegeben.

Ohne Freigabe oder Eintragung ist es nicht erlaubt.

Mein Tüv hat, im übrigen, immer nach meine Freigabe gefragt ;)

Mischbereifung ist verboten. Punkt. Das bezieht sich aber auf den Aufbau der Reifen (Diagonal- oder Radialreifen).

Gemischte Modelle/Hersteller sind eine andere Geschichte. Bisser'l was zum Lesen:

www.600ccm.info - XJ 600 S/N: »Reifenfabrikats­bindung gem. Betriebs­erlaubnis«

Wenn du lediglich die Dimensionen eingetragen hast, kannst du auch Hersteller mischen. Legal. Bin meine XJ 600 so lange gefahren, gab nie Probleme - weil es rechtlich einwandfrei ist.

Was steht denn im Fahrzeugschein bei dir drin?

Grüße, Martin

die Rennleitung kann da auch nur in die Papiere schauen und feststellen welche Größe drauf gehört, eine Marke steht nicht in den Papieren. Vom Profil und Zustand sollten sie natürlich in Ordnung sein.

Wie halt schon geschrieben bei einer Reifenmarke würde ich da auch bleiben für hinten und vorn, auch wenns nicht vorgeschrieben ist.

Themenstarteram 23. Dezember 2014 um 8:45

Danke für eure Antworten.

Also werde ich den vorderen drauf lassen und den hinteren neu,aber andere Marke,selbstverständlich mit Freigabe

Wenn du eine UBB mitführst -> da ist dann häufig auch die zulässige Kombination erwähnt. Das könnte dann bei einer Kontrolle nach hinten losgehen.

Wenn nur die Dimensionen in den Papieren zu finden sind -> lieber keine UBB mitführen.

Bei der Änderung der Leistung meiner XJ 600 steht im (uralten) Wisch von Yamaha auch, welche Reifen vorgegeben sind. Blöderweise werden die teilweise gar nicht mehr produziert. Der Prüfer hat es daher als unsinnig erachtet den Blödsinn einzutragen.

www.600ccm.info - Eintragung der Leistungsänderung in die Papiere

-> Kein Eintrag irgendwelcher Vorgaben der Bereifung. Nur der dämliche, automatisch eingefügte Standardsatz bezüglich der Betriebserlaubnis (in welcher bei der XJ 600 nichts steht).

Grüße, Martin

Hi ,

was erlaubt ist und was Sinn macht sind zwei verschiedene Dinge !

Verschiedene Hersteller haben meist auch verschieden Gummimischungen und auch der Karkassenaufbau unterscheidet sich .

Daher kann es vorkommen das der Vorderreifen gut , greift während

der Hinterreifen schon keinen Grip mehr hat , oder umgekehrt .

Besonders im Regen kann das schon mal böse enden .

Bei einem Bike von 100 oder mehr PS würde ich dieses Risiko nicht eingehen , aber : jeder wie er es mag , ob zulässig oder nicht !

Trotzdem : Frohes Fest und Guten Rutsch (nicht auf der Gasse !) ,

gruß hanspool

eine UBB ist kein amtlich anerkanntes Papier wie z.B. eine ABE. Ist einzig und allein eine vom Reifenhersteller herausgegebene Bescheinung, das er die Reifen die er herstellt für unbedenklich auf dem jeweiligen Moped hält.

Es ist deshalb auch nicht zwingend diese mitzuführen. Ich hab auch keine dabei und es wollt sie bisher auch noch keiner sehen.

Auszug / Zitat UBB Pirelli

Zitat:

Die Verwendung der aufgeführten Reifenkombinationen setzt voraus, dass sich das oben näher beschriebene Fahrzeug im unveränderten Originalzustand gemäß der erteilten EG-Typgenehmigung / Betriebserlaubnis befindet.

Eine Verpflichtung, diese Information mitzuführen, besteht nicht (§19 Abs.4 StVZO), wird zur Vermeidung unnötiger Schwierigkeiten aber dringend empfohlen.

Sie stellt auch nur eine Bereifungsempfehlung dar.

Zitat:

@Daciageha schrieb am 23. Dezember 2014 um 13:47:38 Uhr:

eine UBB ist kein amtlich anerkanntes Papier wie z.B. eine ABE. Ist einzig und allein eine vom Reifenhersteller herausgegebene Bescheinung, das er die Reifen die er herstellt für unbedenklich auf dem jeweiligen Moped hält.

Es ist deshalb auch nicht zwingend diese mitzuführen. Ich hab auch keine dabei und es wollt sie bisher auch noch keiner sehen.

Auszug / Zitat UBB Pirelli

Zitat:

@Daciageha schrieb am 23. Dezember 2014 um 13:47:38 Uhr:

Zitat:

Die Verwendung der aufgeführten Reifenkombinationen setzt voraus, dass sich das oben näher beschriebene Fahrzeug im unveränderten Originalzustand gemäß der erteilten EG-Typgenehmigung / Betriebserlaubnis befindet.

Eine Verpflichtung, diese Information mitzuführen, besteht nicht (§19 Abs.4 StVZO), wird zur Vermeidung unnötiger Schwierigkeiten aber dringend empfohlen.

Sie stellt auch nur eine Bereifungsempfehlung dar.

Hi ,

ich habe für meine GPZ eine UBB von Brigdestone auf der steht ganz eindeutig das diese immer und unbedingt mitzuführen ist !

rß hanspool

Zitat:

@hanspool schrieb am 23. Dezember 2014 um 11:58:14 Uhr:

was erlaubt ist und was Sinn macht sind zwei verschiedene Dinge !

Richtig. Das die europa- oder gar weltweit einzigartige Bürokratieregelung in Deutschland in den meisten Fällen Blödsinn ist, ist Fakt.

Zitat:

@hanspool schrieb am 23. Dezember 2014 um 11:58:14 Uhr:

Verschiedene Hersteller haben meist auch verschieden Gummimischungen und auch der Karkassenaufbau unterscheidet sich .

Daher kann es vorkommen das der Vorderreifen gut , greift während

der Hinterreifen schon keinen Grip mehr hat , oder umgekehrt .

Ebenfalls richtig. Daher tauschen sich im Ausland die Motorradfahrer auch über selbst erprobte Mixturen bei der Bereifung aus.

Siehe z.B. Schweiz -> im wahrsten Sinne des Wortes erfahrene Werte vs. dem deutschen Experiment des Bürokratiemonsters. Die deutsche Logik der Umsetzung bei Kontrollen im Stil von »Ist mir scheißegal das Sie für ihre 30 Jahre alte Yamaha den Reifen nicht mehr bekommen weil er schon seit 20 Jahren nicht mehr produziert wird. Entweder Sie haben den drauf oder sie dürfen nicht mehr weiterfahren.« ist den Eidgenossen unverständlich und sie haben auch echtes Mitleid mit uns.

Zitat:

@hanspool schrieb am 23. Dezember 2014 um 14:02:50 Uhr:

Hi ,

ich habe für meine GPZ eine UBB von Brigdestone auf der steht ganz eindeutig das diese immer und unbedingt mitzuführen ist !

Das mag auf der UBB stehen. Hat aber keine rechtliche Relevanz bei einer Kontrolle. Kann höchstens - falls die Kombination für die Maschine vermerkt ist - den Ablauf beschleunigen.

Die Herren in grün sind auch nicht doof. Begriffe wie Photoshop, Laserdrucker und künstlerisches Geschick sind auch ihnen bekannt.

Keine Reifenfabrikatsbindung eingetragen? Dimensionen passen? Keine UBB notwendig. Punkt.

So einfach ist die Welt.

Grüße, Martin

im übrigen gibt es dazu auch eine Äußerung des Bundesverkehrsministeriums

Zitat:

Aktuelle Anmerkung zu Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei Motorrädern: Mit einem Schreiben vom

1.7.2008 hat das Bundesverkehrsministerium (BMVBS) den rechtlichen Sachverhalt im Zusammenhang mit

Reifenumrüstungen bei Motorräder erläutert. Hierbei werden vier Fälle von Änderungen an der Bereifung von

Motorrädern unterschieden. In allen diesen Fällen ist eine Fahrzeugvorführung bei einem Sachverständigen

oder einer Überwachungsorganisation bzw. eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere nicht erforderlich.

1. Es gibt keine Reifenbindung: Es dürfen alle ECE-geprüften Reifen der vorgeschriebenen Dimension gefahren

werden. Es sind keine zusätzlichen Dokumente mitzuführen.

2. Es gibt eine Reifenbindung: Für die Umrüstung auf ein anderes Reifenmodell/-fabrikat in der

vorgeschriebenen Dimension ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Fahrzeug- oder Reifenhersteller

vorhanden und wird mitgeführt.

3. Es gibt keine Reifenbindung, aber der Fahrzeughalter will bei sonst serienmäßigem Fahrzeugzustand auf

eine andere für die Serienfelge zulässige Reifendimension umrüsten: Für die Umrüstung auf eine andere

Reifendimension liegt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeug- oder Reifenherstellers vor. Sie

wird mitgeführt. Eine Änderungsabnahme oder Eintragung der geänderten Dimension in die Fahrzeugpapiere

ist nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet werden.

4. Eine Reifenbindung für die Serienbereifung ist gegeben, zusätzlich will der Fahrzeughalter bei sonst

serienmäßigem Fahrzeugzustand auf eine andere für die Serienfelge zulässige Reifendimension umrüsten:

Für die Umrüstung muss vom Reifenhersteller eine Unbedenklichkeitbescheinigung vorliegen. Sie muss

mit den übrigen Fahrzeugpapieren mitgeführt werden. Eine Änderungsabnahme oder Eintragung der geänderten

Dimension in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet

werden.

für den TE bedeutet dies

da keine Reifenbindung eingetragen, kann er alles drauf machen, mischen (nicht radial,diagonal), was es an zugelassenen ECE-geprüften Reifen gibt in seiner Dimension, die in den Papieren steht, ohne irgend etwas mitzuführen.

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