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Mini Unfall, Polizei meint Schaden sei nicht vom Unfall

Themenstarteram 5. Mai 2014 um 13:13

Hey Leute,

Meine Frau rief eben an und meinte sie habe einen kleinen Unfall gehabt (Spiegel an Spiegel).

Ihr Spiegel hing an den Kabeln (wieder angeknipst) und der unfallgegner hat nen Kratzer und besteht auf die Polizei.

Soweit so gut, alles kein Akt.

Nach der Aufnahme durch die Polizei rief sie mich eben an und meinte alles halb so wild.

Die Polizei sei der Meinung, dass der Kratzer nicht zum Tathergang passt und somit nicht vom Unfall stammen kann. Sie wollten gar nichts aufnehmen, doch der unfallgegner bestand dadrauf. Somit wurde alles aufgenommen und meiner Frau wurde gesagt dies der Versicherung zu melden.

Sie meinten im gleichen Atemzug aber wohl zu ihr das er sich das zivilrechtlich einklagen müsse (sie betitelten den Schaden als Taschengeldschaden (unter 50 Euro).

Meine Frage an euch, was ist wenn er es seiner Versicherung meldet und irgendwas geltend machen will .... Sollte doch eigentlich im Polizeibericht stehen das der Schaden nicht vom Unfall stammt oder ?

Und wenn ja dann wird ja wohl unsere Versicherung nicht zahlen ohne klage oder ?

Ich habe null Ahnung von sowas und habe mit meiner Frau noch nicht genauer sprechen können weil sie zur Arbeit musste.

Ich wüsste aber gerne vorher wie man am besten handelt.

Es kam wohl noch der Tipp von der Polizei über den ADAC einen Rechtsbeistand einzuholen um abzuwägen was man am besten macht.

sinnvoll, nützlich oder eher unnütz ?

Freue mich über antworten

Beste Antwort im Thema
am 8. Mai 2014 um 15:37

Oh man,

also es war einmal in einer kaufmännische Ausbildung, da gabs so ein Fach??? Ich glaube es nannte sich Buchhaltung.

In einer eigens für die Ausbildung geschaffene staatlichen Institution, die sich glaube ich Berufsschule nennt, stand da mal so ein Lehrer / eine Lehrerin vor uns und erklärte das man Rückstellungen für Aufwendungen bilden muss, die im zu bilanzierenden Geschäftjahr (dem Grunde nach) entstanden sind, jedoch erst im Folgejahr zahlungswirksam werden.

Die für Versicherungsgesellschaften einschlägige Rechtsnorm wurde bereits von mir erwähnt. Wenn Du diese nicht verstehst, verneine nicht deren Inhalt!

Etwas trivialer ausgedrückt steht es für alle Kaufleute in §249 HGB.

Tut mir leid; ein höheres Niveau wäre nicht mehr angemessen.

46 weitere Antworten
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46 Antworten
am 7. Mai 2014 um 10:37

Zitat:

Original geschrieben von phaetoninteressent

Vorsichtsprinzip

versicherungstechnische Rückstellungen

Wo steht da jetzt genau, dass die Versicherung dem einzelnen Kunden vor Schadensregulierung die Rückstufung aussprechen muss?

Das Gesetz fordert, dass ich am Jahresende wenn meine Bilanz erstellt wird, ich nicht alles als Gewinn aus dem Unternehmen rausziehen darf, wenn ich genau weis bzw. abzusehen ist, dass noch Forderungen aus dem laufenden Jahr ins nächste Jahr verschleppt werden könnten.

Nicht mehr und nicht weniger. Die vorzeitige Rückstufung ist eine schöne und einfache Methode für die Versicherung an Geld zu kommen, was ihr zu diesem Zeitpunkt nicht zusteht. Mehr aber auch nicht. Der Gesetzgeber fordert dies an keiner Stelle.

Also hört doch bitte mal auf die User hier im Forum immer für dumm zu verkaufen.

Themenstarteram 7. Mai 2014 um 12:18

Frauchen hat eben mit unseren versicherungstypen telefoniert. Als er die Story gehört hat, hat er wohl erstmal angefangen zu lachen und meinte wir sollen uns entspannt zurück lehnen, er hat die Schadensmeldung wahrgenommen und gut ist.

Sollte da etwas kommen wird er einen Gutachter vorbei schicken.

So in etwa hab ich mir das schon gedacht und gewünscht.

Da sieht man mal wie wichtig es sein kann wenn man einen direkten Ansprechpartner hat, find ich.

Zitat:

Original geschrieben von Elchsucher

Zitat:

Original geschrieben von phaetoninteressent

Vorsichtsprinzip

versicherungstechnische Rückstellungen

Wo steht da jetzt genau, dass die Versicherung dem einzelnen Kunden vor Schadensregulierung die Rückstufung aussprechen muss?

Das Gesetz fordert, dass ich am Jahresende wenn meine Bilanz erstellt wird, ich nicht alles als Gewinn aus dem Unternehmen rausziehen darf, wenn ich genau weis bzw. abzusehen ist, dass noch Forderungen aus dem laufenden Jahr ins nächste Jahr verschleppt werden könnten.

Nicht mehr und nicht weniger. Die vorzeitige Rückstufung ist eine schöne und einfache Methode für die Versicherung an Geld zu kommen, was ihr zu diesem Zeitpunkt nicht zusteht. Mehr aber auch nicht. Der Gesetzgeber fordert dies an keiner Stelle.

Also hört doch bitte mal auf die User hier im Forum immer für dumm zu verkaufen.

Hallo, da Du ja anscheinend gerne austeilst darf ich Dir den entsprechenden Passus aus den AKB´s als Scan zur Verfügung stellen.

Für dieses Thema benötige ich Google nicht.

Klaus

Rueckstufung001
Rueckstufung002
am 7. Mai 2014 um 14:45

Zitat:

Original geschrieben von phaetoninteressent

Der Versicherer muss handels- und aufsichtsrechtlich Rückstellungen bilden, wenn ein Schaden gemeldet wird, aus dem ihm Aufwendungen enstehen könnten.

Ursächlich ist hier eigentlich weniger oder nur indirekt die Schadenmeldung. Vielmehr ist relevant, ob aus der Schadenmeldung für den Versicherer Aufwendungen enstehen könnten. Für diese muss er entsprechende Rückstellungen bilden.

--> Brücke zur Schadenbelastung (gemäß Vertrag):

Auszug aus den Allgemeine (Muster-) Bedingungen für die Kfz-Versicherung des GDV i.d.F. vom 17.02.2014:

Zitat:

Original geschrieben von phaetoninteressent

Zitat:

I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf
I.4.2.1 Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignisse melden, für die wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle nach I.4.1.2.

den ich ebenfalls bereits zitiert hatte; aber was erzähl ich; hab eh keine Ahnung. Wofür war jetzt mein Kaufmann, Fachwirt und betriebswirtschaftliches Studium mit Schwerpunkt Versicherung gut? Stimmt zum Zimmertapizieren....

Elchsucher 4 Prasident!

Beste Grüße

Phaeti

Zitat:

Original geschrieben von phaetoninteressent

Zitat:

Original geschrieben von phaetoninteressent

Der Versicherer muss handels- und aufsichtsrechtlich Rückstellungen bilden, wenn ein Schaden gemeldet wird, aus dem ihm Aufwendungen enstehen könnten.

Ursächlich ist hier eigentlich weniger oder nur indirekt die Schadenmeldung. Vielmehr ist relevant, ob aus der Schadenmeldung für den Versicherer Aufwendungen enstehen könnten. Für diese muss er entsprechende Rückstellungen bilden.

--> Brücke zur Schadenbelastung (gemäß Vertrag):

Auszug aus den Allgemeine (Muster-) Bedingungen für die Kfz-Versicherung des GDV i.d.F. vom 17.02.2014:

Zitat:

Original geschrieben von phaetoninteressent

Zitat:

Original geschrieben von phaetoninteressent

den ich ebenfalls bereits zitiert hatte; aber was erzähl ich; hab eh keine Ahnung. Wofür war jetzt mein Kaufmann, Fachwirt und betriebswirtschaftliches Studium mit Schwerpunkt Versicherung gut? Stimmt zum Zimmertapizieren....

Elchsucher 4 Prasident!

Beste Grüße

Phaeti

Und ich müsste 30 Jahre Gehalt zurückzahlen.

Auch beste Grüße von Klaus

am 7. Mai 2014 um 15:14

Zitat:

Und ich müsste 30 Jahre Gehalt zurückzahlen.

was willst du damit sagen?

Zitat:

Original geschrieben von phaetoninteressent

Zitat:

Und ich müsste 30 Jahre Gehalt zurückzahlen.

was willst du damit sagen?

Das ich Deiner Meinung bin, sorry wenn das missverständlich rübergekommen ist.

Klaus

am 7. Mai 2014 um 23:28

Zitat:

Original geschrieben von phaetoninteressent

den ich ebenfalls bereits zitiert hatte; aber was erzähl ich; hab eh keine Ahnung. Wofür war jetzt mein Kaufmann, Fachwirt und betriebswirtschaftliches Studium mit Schwerpunkt Versicherung gut? Stimmt zum Zimmertapizieren....

Elchsucher 4 Prasident!

Schön, hat du also schon zitiert. War mir bewusst. Denn genau deswegen habe ich gefragt, wer denn nun vorschreibt, dass Rücklagen gebildet werden müssen.

Denn in den AKB steht sinngemäß "Du wirst hochgestuft, wenn wir a) Entschädigung leisten, oder b) Rückstellungen bilden müssen" ?

Also nochmal: Wer schreibt vor, dass Rückstellungen gebildet werden müssen? Aus deinem Zitat geht das nicht hervor. Und die o.g. Gesetze zur Bilanz schreiben das auch nicht vor.

Also wer entscheidet jetzt, dass zum Zeitpunkt des Anrufes Rückstellungen gebildet werden müssen? Wer zwingt die Versicherung dazu?

 

Zitat:

Original geschrieben von Elchsucher

Zitat:

Original geschrieben von phaetoninteressent

den ich ebenfalls bereits zitiert hatte; aber was erzähl ich; hab eh keine Ahnung. Wofür war jetzt mein Kaufmann, Fachwirt und betriebswirtschaftliches Studium mit Schwerpunkt Versicherung gut? Stimmt zum Zimmertapizieren....

Elchsucher 4 Prasident!

Schön, hat du also schon zitiert. War mir bewusst. Denn genau deswegen habe ich gefragt, wer denn nun vorschreibt, dass Rücklagen gebildet werden müssen.

Denn in den AKB steht sinngemäß "Du wirst hochgestuft, wenn wir a) Entschädigung leisten, oder b) Rückstellungen bilden müssen" ?

Also nochmal: Wer schreibt vor, dass Rückstellungen gebildet werden müssen? Aus deinem Zitat geht das nicht hervor. Und die o.g. Gesetze zur Bilanz schreiben das auch nicht vor.

Also wer entscheidet jetzt, dass zum Zeitpunkt des Anrufes Rückstellungen gebildet werden müssen? Wer zwingt die Versicherung dazu?

Wenn Du Dir meinen Scan der entsprechenden AKB angesehen hättest, bräuchtest Du die Fragen nicht zu stellen.

Ist meines Erachtens nicht auslegungsbedürftig.

Klaus

am 8. Mai 2014 um 7:52

Zitat:

Original geschrieben von germania47

Wenn Du Dir meinen Scan der entsprechenden AKB angesehen hättest, bräuchtest Du die Fragen nicht zu stellen.

Ich find die Stelle einfach nicht. Folgende Aussagen wurden doch in den Raum geworfen:

Zitat:

Wenn der Versicherer von einem Schaden erfährt muss er sogar den Vertrag belasten

Zitat:

Eine Versicherung ist bei Meldung eines H Schadens gesetzlich verpflichtet eine Rückstellung(Reserve) zu bilden. Daher muss es zu einer Vertragsbelastung führen.

Zitat:

Der Versicherer muss handels- und aufsichtsrechtlich Rückstellungen bilden, wenn ein Schaden gemeldet wird, aus dem ihm Aufwendungen enstehen könnten.

Die Frage war, wieso muss die Versicherung eine Rücklage bilden, und wieso muss sie diese bilden indem sie den Kunden sofort hochstuft?

Als Antwort kam der Auszug aus den AKB, in dem stand "Hochegstuft wird, wenn Rücklagen gebildet werden müssen".

Dies beantwortet aber nicht die Frage welches Gesetz die Versicherung dazu zwingt hochzustufen.

Dann kam als Antwort "Bilanzrecht", welches aber auch nirgendwo vorschreibt, dass eine Rücklage sofort ab Schadensmeldung gebildet werden muss, und schon garnicht vorschreibt auf welche Art und Weise eine Rücklage gebildet werden muss.

Also Antwort wieder nicht gegeben.

Dann wird nochmal auf die AKB verwiesen (dieselbe Stelle wie vorher) nur ein bisschen mehr Text eingescannt. Wie zu erwarten findet sich auch dort keine gesetzliche Grundlage, die einen Versicherer dazu zwingt, Rücklagen zu bilden in Form von hochstufung des Vertrages bei Schadensmeldung.

Also kann mir jetzt endlich jemand die gesetzliche Grundlage nennen, mit der die Versicherung vom Gesetz gezwungen wird einen Vertrag ab Schadensmeldung hoch zu stufen?

Ansonsten möchte ich darum bitten diese (moderativ unterstützte) Falschaussage zurück zu nehmen.

am 8. Mai 2014 um 15:37

Oh man,

also es war einmal in einer kaufmännische Ausbildung, da gabs so ein Fach??? Ich glaube es nannte sich Buchhaltung.

In einer eigens für die Ausbildung geschaffene staatlichen Institution, die sich glaube ich Berufsschule nennt, stand da mal so ein Lehrer / eine Lehrerin vor uns und erklärte das man Rückstellungen für Aufwendungen bilden muss, die im zu bilanzierenden Geschäftjahr (dem Grunde nach) entstanden sind, jedoch erst im Folgejahr zahlungswirksam werden.

Die für Versicherungsgesellschaften einschlägige Rechtsnorm wurde bereits von mir erwähnt. Wenn Du diese nicht verstehst, verneine nicht deren Inhalt!

Etwas trivialer ausgedrückt steht es für alle Kaufleute in §249 HGB.

Tut mir leid; ein höheres Niveau wäre nicht mehr angemessen.

am 8. Mai 2014 um 20:04

Zitat:

Original geschrieben von phaetoninteressent

In einer eigens für die Ausbildung geschaffene staatlichen Institution, die sich glaube ich Berufsschule nennt, stand da mal so ein Lehrer / eine Lehrerin vor uns und erklärte das man Rückstellungen für Aufwendungen bilden muss, die im zu bilanzierenden Geschäftjahr (dem Grunde nach) entstanden sind, jedoch erst im Folgejahr zahlungswirksam werden.

Und womit begründete der Lehrer/die Lehrerin es, dass man Rückstellungen für Aufwendungen bilden müsse, die im zu bilanzierenden Geschäftsjahr (dem Grunde nach) entstehen könnten?

am 8. Mai 2014 um 20:15


Zitat:

Original geschrieben von phaetoninteressent

Die für Versicherungsgesellschaften einschlägige Rechtsnorm wurde bereits von mir erwähnt. Wenn Du diese nicht verstehst, verneine nicht deren Inhalt!

Etwas trivialer ausgedrückt steht es für alle Kaufleute in §249 HGB.

am 8. Mai 2014 um 20:54

Hm, o.k.

Allerdings glaube ich, dass § 341e HGB "noch einschlägiger" ist.

Aber auch damit verbleibt nach wie vor Elchsuchers Frage, wieso muss die Versicherung zur Bildung der Rücklage den Kunden sofort hochstufen?

Mir drängt sich auf, sie muss, weil sie will.

am 8. Mai 2014 um 21:02

Zitat:

Original geschrieben von Elk_EN

Mir drängt sich auf, sie muss, weil sie will.

tut sie doch garnicht. Sie stuft zur Hauptfälligkeit; in aller Regel zum 01.01. das korrespondiert mit dem Geschäftsjahr des Versicherers; alles wunderbar.

Ob der Versicherer den Schaden unterjährig be- und wieder entlastet ist doch völlig egal; davon merkt der Kunde nichts.

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